Vertragsverhältnis su generis?!
13.02.2012 16:27
| Preis:
***,00 € |
Vertragsrecht
Beantwortet von
Stelle den Sachverhalt kurz in Klausurdeutsch dar:
A schließt einen Mobilfunkvertrag mit einem dt. Handyprovider ab.
Die SIM Card gibt sie ihrem Lebensgefährten B, der diese daraufhin monatelang alleinig in seinem Handy benutzt. Die Kartengrundgebühr sowie jegliche Gebühren gehen zu Lasten B‘s Konto.
Nach
Trennung kündigt A den Vertrag mit dem Mobilfunkprovider nicht. B benutzt das Handy im Ausland (Urlaub) und es kommt (unbewußt für B) eine horrende Rechnung iHV über 800 Euro zustande. Diese Lastschrift wird von B zurückgebucht.
A schickt nunmehr ohne Ankündigung vorab Mahnbescheid gegen B inkl. Verzugs- und Inkasso sowie Anwaltskosten. Frage ist nun ob ein Vertragsverhältnis su generis zwischen A und B bestand bzw. auf welcher Anspruchsgrundlage A ihre Forderung sonst stellen könnte. Fragesteller ist B.
13.02.2012 | 17:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Dratwa
258 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
A ist vertraglich gegenüber dem Mobilfunkanbieter zur Zahlung der angefallenen Mobilfunkgebühren verpflichtet. Durch die Übergabe der SIM Card an Ihren Lebensgefährten B und der Abbuchung der der Kartengrundgebühr sowie jeglicher Gebühren von dessen Konto ist offensichtlich ein Überlassungsvertrag zwischen A und B zustande gekommen sein mit dem Inhalt, dass B im Innenverhältnis die SIM Card benutzen kann und für sämtliche hierdurch durch veranlasste Kosten einzustehen hat. B ist allerdings nur zur Zahlung der durch von ihm verursachte Kosten verpflichtet, d.h. wenn die Rechnung über 800,00 € bezüglich der Mobilfunkkosten im Ausland nicht korrekt ist, dann hat er diese auch nicht zu bezahlen; im Gegenzug natürlich auch nicht A gegenüber dem Mobilfunkanbieter. Jegliche Verzugskosten, wie Mahnbescheid, Inkasso- sowie Anwaltskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Rechnung über 800,00€ nicht zu beanstanden ist. A hat gegenüber B aus dem Übernahmevertrag nur einen Anspruch auf Zahlung der tatsächlich entstandenen Mobilfunkkosten. B muss allerdings darlegen, warum und weshalb die Rechnung über 800,00 € völlig überzogen ist.
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
13.02.2012 | 18:47
Sehr geehrter Herr Dratwa,
herzlichen Dank für die Antwort.
Die Rechnungshöhe ist an sich wahrscheinlich nicht zu beanstanden, es sind Mobilfunkkosten aus der Nicht-EU über 3 Wochen - die Frage ist vielmehr ob ohne schriftlichen Vertrag im Innenverhältnis zwischen A und B es für B eine Möglichkeit gäbe die Erstattung der Kosten zu bestreiten bzw. ob A zumindest B in Verzug hätte setzen müssen.
Besten Dank vorab.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.02.2012 | 20:13
Sehr geehrter Fragesteller,
B kann sicherlich bestreiten, dass eine Vereinbarung mit A mit dem Inhalt geschlossen wurde, dass B die Kosten zu bezahlen hat. A kann alsdann mangels schriftlicher Vereinbarung sowie mangels Zeuge für eine entsprechende Vereinbarung den Beweis insoweit nicht antreten. Allerdings spricht für eine deratige Vereinbarung, dass die Abbuchungen über das Konto des B erfolgten und B erst die Lastschrift zurückgehen ließ, als ihm die Kosten von 800,00 € zu hoch erschien. Einem Richter würde dies als Indiz für eine entsprechende Vereinbarung mit der A vermutlich ausreichen. Jedoch wäre A auf jeden Fall verpflichtet gewesen, den B vor Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens in Verzug zu setzen bzw. den B nach Erhalt der Mahnungen des Mobilfunkanbieters unter Fristsetzung zur Zahlung der Rechnung von 800,00 € aufzufordern. Wenn keine Aufforderung der A unter Fristsetzung erfolgte, dann ist B auch nicht in Verzug geraten und hat somit auch nicht für den Verzugschaden, also Inkassokosten, Anwaltskosten, Kosten des gerichtlichen Mahnverfahren, aufzukommen.
Mit freundlicchem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt