Was kann ich machen, wenn die Familienkasse mir das Kindergeld nicht pünktlich auszahlt? Sozialrecht
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Was kann ich machen, wenn die Familienkasse mir das Kindergeld nicht pünktlich auszahlt?


13.02.2012 06:02 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum




was kann ich machen wenn die kindergeldkasse mir das nicht pünklich auszahltweil sie haben mir das kindergeld noch nicht ausgezahlt das hätte am 03.02.2012 angewiesen werden sollen das ist aber nicht erfolgt
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema:
Kindergeld
13.02.2012 | 09:09

Antwort

von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
80 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:

Das Kindergeld 2012 wird während des jeweiligen Monats ausgezahlt, für den auch ein Anspruch besteht. Die genauen Auszahlungstermine für die monatliche Überweisung des Kindergeldes 2012 werden dabei regelmäßig durch die Kindergeldnummer bestimmt. Für den Zeitpunkt der Auszahlung ist die letzte Ziffer der Kindergeldnummer maßgeblich. Die Überweisungen beginnen am Anfang des Monats für die Kindergeldnummern mit den Endziffern 0 und 1. Für die Endziffern 8 und 9 am Ende des Monats. Sofern nach dem zuvor Gesagten die Auszahlung an Sie dennoch bereits erfolgt sein sollte, sollten Sie bei der Kindergeldstelle freundlich anfragen, warum die Auszahlung bislang nicht getätigt wurde. Vielleicht haben Sie nicht alle Unterlagen vollständig eingereicht oder Sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) nach Ansicht der Kindergeldstelle? Gegebenenfalls kann die Unklarheit umgehend beseitigt werden mit der Folge, dass die Auszahlung vorgenommen wird.

Wenn Ihnen aber die Angaben der Kindergeldkasse nicht plausibel erscheinen und durch Nachreichen entsprechender Unterlagen oder Klärung des Sachverhaltens die Nachzahlung nicht erreicht werden kann, haben Sie neben dem Einspruch und der anschließenden Klage(theoretisch) die Möglichkeit, einen gerichtlichen Eilantrag über die einstweilige Anordnung der Auszahlung des Kindergeldes zu stellen.

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Familienkasse eingereicht werden. Sie können ihn dort auch persönlich zur Niederschrift erklären. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Kann Ihrem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung. Gegen diese können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht Klage erheben. Sollte ein Bescheid nicht ergehen, besteht nach einer gewissen Wartezeit die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage zu erheben.

Der gerichtliche Eilantrag bietet demgegenüber den Vorteil, dass nicht erst ein ablehnender Bescheid ergangen sein muss oder eine Untätigkeit vorliegt. Er kann umgehend bei dem Gericht der Hauptsache beantragt werden. Außerdem ist hier nicht mehr die gleiche Stelle (Familienkasse) mit der Angelegenheit zunächst befasst, sondern das Gericht. Allerdings sind die besondere Eilbedürftigkeit, Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besonders darzutun. Notwendig ist die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Kindergeldberechtigten (BFH, Beschluss vom 31. 7. 2002 - VIII B 142/00). Nur ausnahmsweise ist Vorwegnahme der Hauptsache nämlich zulässig.

Da die Zahlungen für das Kindergeld für Februar 2012 noch nicht alle angewiesen wurden, wird das Kindergeld an Sie hoffentlich ohne Ergreifung weiterer rechtliche Schritte gezahlt werden. Die langen Wartezeiten sind aber leider nur schwerlich zu überwinden, da das Eilverfahren nur in seltensten Fällen Aussicht auf Erfolg hat. Bei Unklarheiten oder weiterem Bedarf stehe ich Ihnen zur Unterstützung selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen


U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
Duisburg

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