12.02.2012 | 23:12
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Man kann Ihre Frage wegen der Schwierigkeit im Detail nicht abschließend beurteilen. Die Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung greift nicht, wenn der Landwirt neben der Landwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist und diese Tätigkeit die Landwirtschaft zeitlich und finanziell deutlich übwerwiegt.
Das Gesetz bestimmt in § 2 IV a KVLG lediglich, dass nicht verscherungspflichtig in der Krankenversicherung ist, wer außerhalb der Landwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist.
Mit Reduzierung Ihrer Einnnahmen aus der Selbstständigkeit, würde also mit hoher Wahrscheinlichkeit Versicherungspflicht eintreten. Eine Befreiung wäre möglich, wenn der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens die Wertrenze übersteigt.
Personen, die nach Vollendung des 55 Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind frei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Wenn Sie also schon 55 sind, könnten Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben.
Eine Befreiung von der Alterskasse ist möglich, wenn Sie jährliches Einkommen über 4800 € außerhalb der Landwirtschaft erzielen. Ab Beginn der Versicherungspflicht kann der Antrag binnen 3 Monaten gestellt werden. Zeitpunkt wäre letztlich die Reduzierung der selbstständigen Tätigkeit. Es muss also eine Prognose angestellt werden. Ich rate dringend sich mit der landwirtschaftlichen Sozialversicherung möglichst frühzeitig in Verbindung zu setzen um den Status zu klären. Es könnte sinnvoll sein, rein vorsorglich den Befreiungsantrag zu stellen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
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Nachfrage vom Fragesteller
13.02.2012 | 09:46
Bezogen auf den Antrag der Befreiung gibt es doch sehr wahrscheinlich Rechtssprechung, um wieviel muss ich mehr als in der Landwirtschaft verdienen,
kann ich immer wieder wechseln in dem ich mehr oder weniger verdiene. Ich bin 42 jahre alt.
VielenDank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.02.2012 | 13:22
Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 30. 3. 2006 - B 10 KR 2/04 R) zieht die Auslegung des § 5 V SGB V heran. Hauptberuflich selbstständig wären Sie in jedem Fall, wenn Sie einen Arbeitnehmer mehr als geringsfügig beschäftigen. Ansonsten muss die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich und vom Zeitaufwand die andere Tätigkeit übersteigen. Man kann eine Richtgröße von 20 % heranziehen, es gilt aber immer der Einzelfall. Verdienen Sie also 20 % mehr als in der Landwirtschaft, dann sind Sie versicherungsfrei und können privat versichert bleiben. Sie müssen dann keinen Befreiungsantrag stellen, sondern wären versicherungsfrei.
Andernfalls bleibt nur die Befreiung, wenn der Wirtschaftswert der Landwirtschaft nach § 4 I Nr. 1 KVLG entsprechend hoch ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt