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Sozialversicherung Landwirte Versicherungspflicht vermeiden


12.02.2012 22:12 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich bin Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen über der bekannten Mindestgrösse von 8ha Ackerland (ich erreiche die (8ha knapp, auch die Hofstelle ist mit dabei und vermietetes Haus).

Ich habe neben der Landwirtschaft Einnahmen gewerblicher Art die die Einnahmen der Landwirtschaft übersteigen. Bei einer früheren Anfrage der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurde ich nach Auskunft nicht versicherungspflichtig. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht habe ich vermutlch damals nicht gestellt.

Nun möchte ich meine Einnahmen aus dem gewerblichen Bereich verringern (weniger als die Einnahmen aus der Landwirtschaft), "droht" mir dann die Versicherungsplicht? Derzeit bin ich privat krankenversichert und möchte nicht in die Alterskasse der Landwirte und auch bei der Privaten bleiben.

Kann ich mich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen und wann ist der richtige Zeitpunkt dafür? (Steuerbescheid oder eigene Prognosse der Einnahmen etc)
Wie kann ich verhindern, dass ich die Frist versäume, da doch der Eintritt der Versicherungsplicht nicht eindeutig festgelegt ist?
Um wieviel höher müssen den eigentlich die Einnahmen aus Gewerbe höher sein, als Einnahmen aus der Landwirtschaft, um nicht Versicherungsplichtig zu werden?

Besten Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Versicherungspflicht
12.02.2012 | 23:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
710 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Man kann Ihre Frage wegen der Schwierigkeit im Detail nicht abschließend beurteilen. Die Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung greift nicht, wenn der Landwirt neben der Landwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist und diese Tätigkeit die Landwirtschaft zeitlich und finanziell deutlich übwerwiegt.

Das Gesetz bestimmt in § 2 IV a KVLG lediglich, dass nicht verscherungspflichtig in der Krankenversicherung ist, wer außerhalb der Landwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist.

Mit Reduzierung Ihrer Einnnahmen aus der Selbstständigkeit, würde also mit hoher Wahrscheinlichkeit Versicherungspflicht eintreten. Eine Befreiung wäre möglich, wenn der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens die Wertrenze übersteigt.

Personen, die nach Vollendung des 55 Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind frei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Wenn Sie also schon 55 sind, könnten Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben.

Eine Befreiung von der Alterskasse ist möglich, wenn Sie jährliches Einkommen über 4800 € außerhalb der Landwirtschaft erzielen. Ab Beginn der Versicherungspflicht kann der Antrag binnen 3 Monaten gestellt werden. Zeitpunkt wäre letztlich die Reduzierung der selbstständigen Tätigkeit. Es muss also eine Prognose angestellt werden. Ich rate dringend sich mit der landwirtschaftlichen Sozialversicherung möglichst frühzeitig in Verbindung zu setzen um den Status zu klären. Es könnte sinnvoll sein, rein vorsorglich den Befreiungsantrag zu stellen.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013


Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com


Nachfrage vom Fragesteller 13.02.2012 | 09:46

Bezogen auf den Antrag der Befreiung gibt es doch sehr wahrscheinlich Rechtssprechung, um wieviel muss ich mehr als in der Landwirtschaft verdienen,
kann ich immer wieder wechseln in dem ich mehr oder weniger verdiene. Ich bin 42 jahre alt.

VielenDank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.02.2012 | 13:22

Sehr geehrter Fragesteller,

die Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 30. 3. 2006 - B 10 KR 2/04 R) zieht die Auslegung des § 5 V SGB V heran. Hauptberuflich selbstständig wären Sie in jedem Fall, wenn Sie einen Arbeitnehmer mehr als geringsfügig beschäftigen. Ansonsten muss die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich und vom Zeitaufwand die andere Tätigkeit übersteigen. Man kann eine Richtgröße von 20 % heranziehen, es gilt aber immer der Einzelfall. Verdienen Sie also 20 % mehr als in der Landwirtschaft, dann sind Sie versicherungsfrei und können privat versichert bleiben. Sie müssen dann keinen Befreiungsantrag stellen, sondern wären versicherungsfrei.

Andernfalls bleibt nur die Befreiung, wenn der Wirtschaftswert der Landwirtschaft nach § 4 I Nr. 1 KVLG entsprechend hoch ist.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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