Schenkung und späterer Erbfall
| 12.02.2012 17:42 |
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Erbrecht
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Rechtsanwalt Mikael Varol
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Hallo,
habe eine Frage bzgl. Schenkungen und späterem Erbfall.
Großvater (besitzt seiner geistigen Kräfte und Geschäftsfähig) schenkte Enkelin einen Teil (ca. die Hälfte) seines Vermögens (Schenkungsbetrag liegt weit ihm Rahmen des Schenkungsfreibetrages). Als Dankeschön für Ihre Dienste und weil sie sich die letzten Jahre sehr um ihn gekümmert hat
Da sich die Enkelin schon Jahre um alle Formalitäten und Vermögensangelegenheiten ihres Großvaters kümmert und die direkten Nachkommen (Abkömmlinge) des Großvaters sich so gut wie nie um ihren Vater gekümmert haben, besitzt sie eine General- u. Vorsorgevollmacht mit Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB, womit sie auch Geschäfte mit sich selbst tätigen kann.
Die Enkelin wurde vom Großvater mündlich beauftragt, sich mit seinem Einverständnis, die Schenkung selbst durch zu führen, da sie ja alle Befugnisse dazu besitzt, so das der Großvater selbst keine Formalitäten dazu vornehmen muss und es ihm erspart bleibt, auf die Bank zu gehen.
Somit geschah das Handeln auf mündlichen Wunsch des Großvaters.
Wie sieht es nun nach ein paar Jahren im Erbfall (gesetzliche Erbfolge vorausgesetzt) aus, wenn die direkten Abkömmlinge des Großvaters, diese Schenkung rückwirkend machen wollen und auf Rückzahlungen der Enkelin an die erben bestehen, mit der Begründung, dass das Handeln damals auf mündliche Beauftragung des Großvaters geschah und nicht schriftlich festgehalten wurde und nachgewiesen werden kann?
Bei wem liegt da die Beweislast?
Und darf die Enkelin ihre Schenkung behalten?
Wie stehen da die Chancen und Aussichten?
Meines Wissens, kann nur das Vermögen vererbt werden, dass zum Todeszeitpunkt vorhanden war und das Erblasser nicht dazu verpflichtet sind, ihr Vermögen für die Erben zu wahren. Und somit die Enkelin auf Grunde der Gegebenheiten ihre Schenkung behalten darf. Liege ich da richtig?
Vorab vielen Dank für eine Antwort.




