Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft(BAG)-hier Schiedsgerichtsvereinbarung Gesellschaftsrecht
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Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft(BAG)-hier Schiedsgerichtsvereinbarung


12.02.2012 13:12 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla




Sehr geehrte Damen und Herren,

als Juniorpartner in einer bestehenden BAG ist mir ein neuer Vertrag vorgelegt worden, weil diese BAG einen weiteren Kollegen aufnehmen soll. Gleichzeitig ist diesem Vertrag eine Schiedsgerichtsvereinbarung beigelegt und vom Altgesellschafter übergeben worden. In dieser Schiedsgerichtsvereinbarung sind alle Gesellschafter des alten jetzt gültigen BAG-Vertrages namentlich aufgeführt und zusätzlich der neue aufzunehmende Partner.
Die Schiedsgerichtvereinbarung lehnt sich an die ZPO an, explizit werden die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO angewendet.
Fragestellung:
1. Wirkt sich diese Schiedsgerichtsvereinbarung auf den alten gültigen BAG-Vertrag aus?
2. Ist diese Schiedsgerichtsvereinbarung (von niemandem unterschrieben) für den alten jetztigen BAG-Vertrag einfach durch Übergabe und Kenntnisnahme meinerseits (s. $ 1031 ZPO) gültig? Ohne eine Unterschrift geleistet zu haben?
3. Wenn ein Wirksamwerden der Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne von Punkt 1 und 2 gegeben ist, welche Widerspruchsfrist (Übergabe erfolgte am 06.02.12) ist einzuhalten und in welcher Art und Weise muß dieser Widerspruch erfolgen?
Ich bitte, wenn möglich, um sofortige Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

hawkins
12.02.2012 | 21:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
687 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1. Wirkt sich diese Schiedsgerichtsvereinbarung auf den alten gültigen BAG-Vertrag aus?

Eine solche Vereinbarung ist geeignet, den alten Vertrag abzuändern.

Dieses hängt natürlich letztendlich auch vom Inhalt der konkreten Vereinbarungen ab. Da die Vereinbarung leider im konkreten Wortlaut nicht vorliegt, kann insoweit im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne keine abschließende Auskunft insoweit gegeben werden.

Wie der Name aber schon sagt ( „ Vereinbarungen") kann dieser Schiedsgerichtsvereinbarung auf den alten bisher rechtskräftigen Vertrag insbesondere zu Ihren Gunsten (oder im Einzelfall auch Lasten) nur dann Wirkung haben, wenn Sie auch zugestimmt haben.

Mit anderen Worten:

gegen Ihren Willen kann man Sie grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Schiedsgerichtsvereinbarung ziehen.

2. Ist diese Schiedsgerichtsvereinbarung (von niemandem unterschrieben) für den alten jetztigen BAG-Vertrag einfach durch Übergabe und Kenntnisnahme meinerseits (s. $ 1031 ZPO) gültig? Ohne eine Unterschrift geleistet zu haben?

Alleine durch die Kenntnis kommt ein Vertrag nicht zu Stande.

Ein Vertrag kann grundsätzlich nur durch Angebot und Annahme zu Stande kommen.

Sofern Sie also dem Vertrag nicht ausdrücklich zustimmen, kann dieser auch nicht in Bezug auf Sie Wirksamkeit entfalten (siehe oben).

3. Wenn ein Wirksamwerden der Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne von Punkt 1 und 2 gegeben ist, welche Widerspruchsfrist (Übergabe erfolgte am 06.02.12) ist einzuhalten und in welcher Art und Weise muß dieser Widerspruch erfolgen?

Wie bereits mitgeteilt ist diese Schiedsgerichtsvereinbarung ohne ausdrückliche Zustimmung/Erklärung von Ihrer Seite für Sie nicht verbindlich.

Unabhängig davon gibt es auch keine feste gesetzlich vorgeschriebene Widerspruchsfrist.

Sie sollten im Endeffekt mitteilen, dass Sie der Vereinbarung nicht zugestimmt haben, deshalb auch nicht an den Vertrag gebunden sind und trotzdem Ihre Argumente vorbringen, die inhaltlich gegen die Vereinbarung sprechen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt




Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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