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Sorgerechtsentscheidung


10.02.2012 21:39 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Meine Frau und ich (beide Deutsch) haben 4 Jahre lang zusammen in Spanien gelebt.Ich lebe nach wie vor in Spanien. Vor 3 Jahren ist sie mit unserem gemeinsamen Sohn (damals 3 Jahre) aus Deutschland nach einem Kurzurlaub nicht zurückgekehrt. Per Gericht habe ich dann innerhalb von 3 Monaten erwirkt, das mein Sohn (heute 6 Jahre) zu mir nach Spanien zurück kam und seit dem auch bei mir lebt. Nun nach 3 Jahren, hat meine Frau in Deutschland die Scheidung eingereicht. Ihr Rechtsanwalt ist der Meinung, das auch die Sorgerechtsentscheidung nun in Deutschland anhängig ist. Soweit ich informiert bin, ist das Gericht für eine Sorgerechtsentscheidung zuständig, wo der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes ist. Somit also Spanien.Stimmt das ?
11.02.2012 | 00:01

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
431 Bewertungen

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Grundsätzlich sind nach Art. 8 Abs. 1 der Brüssel IIa Verordnung (EheVO II) für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in denen das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus Art. 8 Abs. 2 Brüssel IIa-Verordnung ergibt sich jedoch, dass die Regelungen in den Art. 9, 10 oder 12 Brüssel IIa-Verordnung besondere Zuständigkeiten begründen, die der allgemeinen Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-Verordnung vorgehen. In Ihrem Fall wird voraussichtlich die allgemeine internationale Zuständigkeit der spanischen Gerichte aus Art. 8 Art Brüssel IIa-Verordnung durch die besondere Verbundzuständigkeit mit der Ehesache nach Art. 12 Brüssel IIa-Verordnung verdrängt. Denn Art. 12 der Verordnung eröffnet im Falle der Anhängigkeit einer Ehesache bei Einverständnis der Parteien eine Annexzuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaats, die nach Art. 3 der Verordnung für eine Ehesache der Eltern zuständig sind. D.h. besteht für das Scheidungsverfahren eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, dann wird die „ internationale Verbundzuständigkeit" nach Art. 12 Brüssel IIa-Verordnung bei dem deutschen Gericht für die Folgesache elterliche Sorge gegeben sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass in Deutschland die Ehesache weiterhin rechtshängig ist, beide Ehegatten (noch) Inhaber der elterlichen Verantwortung im Sinne der Verordnung sind und dass insbesondere beide Ehegatten in Deutschland die internationale Zuständigkeit für den Sorgerechtsantrag nicht in Abrede stellen. Darüber hinaus darf kein Verstoß gegen die Kindeswohlinteressen ersichtlich sein.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger


Ergänzung vom Anwalt 11.02.2012 | 00:36

Im Hinblick auf Art 12 Abs. 1 b) Brüssel IIa -Verordnung (EheVO II) -vgl. nachfolgenden Text-, wird Ihnen anzuraten sein, der "deutschen Zuständigkeit" für den Sorgerechtsstreit ausdrücklich schriftsätzlich zu widersprechen. Artikel 12 Brüssel IIa-Verordnung (EheVO II) (1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn a) zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat und b) die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht. (2) Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 endet, a) sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe rechtskräftig geworden ist, b) oder in den Fällen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig ist, sobald die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig geworden ist, c) oder sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sind. (3) Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind ebenfalls zuständig in Bezug auf die elterliche Verantwortung in anderen als den in Absatz 1 genannten Verfahren, wenn a) eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, und b) alle Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt haben und die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht. (4) Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist, so ist davon auszugehen, dass die auf diesen Artikel gestützte Zuständigkeit insbesondere dann in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht, wenn sich ein Verfahren in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist.
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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