Bekanntgabe einer Nutzungsuntersagung an betroffenen Dritten, der diese erwirkt hat Verwaltungsrecht
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Bekanntgabe einer Nutzungsuntersagung an betroffenen Dritten, der diese erwirkt hat


09.02.2012 13:10 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Ich wohne in Bayern und habe ein Normenkontrollverfahren gegen eine Bebauungsplanänderung meines Nachbargrundstückes (5m neben meinem Wohnhaus)vom allgemeinen Wohngebiet zum Sondergebiet in allen Instanzen gewonnen. Der Eigentümer dieses Grundstückes hat es während der Gültigkeit des nunmehr unrechtmäßigen Bebauungsplanes befestigt und als Parkplatz für ca. 50 PKW seiner Kunden eines Lebensmittelmarktes, sowie als Rangier- und Parkfläche für Anliefer-LKW seines Markts ca. 10-15 LKW/täglich) genutzt. Nachdem das zuständige Landratsamt ihm diese Nutzung nach Beendigung des Normenkontrollverfahrens nicht wirksam untersagt hat (sie sahen kein öffentliches oder irgendwie schützenswertes Interesse), habe ich gegen das Landratsamt eine einstweilige Anordnung erwirkt, dass sie endlich entsprechend tätig werden. Meines Erachtens ist dieser Bescheid anscheinend nicht umfassend genug und auch nicht entsprechend der Begründung des Verwaltungsgerichts umgesetzt worden, was ich nur den spärlichen informationen des zuständigen Sachbearbeiters entnehmen kann. Er hat mir jedoch die Zusendung des Bescheides wie folgt verweigert: "Ich interpretiere dies als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gem. Art.
29 BayVwVfG. Sie sind nicht Beteiligter i.S.d. Art. 13 BayVwVfG. Die ausnahmsweise Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung
von Auskünften an Dritte steht im Ermessen der Behörde. Die im Bescheid ggü.
Herrn X inhaltlich getroffenen Regelungen habe ich Ihnen bereits mit E-Mail vom ... mitgeteilt." (wie gesagt spärlich 2-3 Sätze).


Was kann ich tun? Habe ich kein Recht, den mittels meiner einstweiligen Anordnung erwirkten Bescheid zu sehen, um gegebenfalls auch und dann wie dagegen vorzugehen?

09.02.2012 | 14:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn Sie eine einstweilige Anordnung erwirkt haben, dass die Behörde auch tätig wird, dann sind Sie natürlich auch Beteiligter in diesem Verfahren, aufgrund dessen dieses Verfahren auch eingeleitet worden ist.

Sie haben nunmehr die Möglichkeit eine allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 40 Absatz 1 Satz 1, 43 Absatz 2 VwGO) auf Akteneinsicht zu erheben, unter Benennung der Gründe und Darlegung des rechtlichen Interesses, da Sie auch Nachbar des betroffenen Grundstückes sind.

Nach Akteneinsicht sind Sie dann in der Lage zu prüfen, ob die Behörde antragsgemäß gehandelt hat und können ggf. weitere Maßnahmen ergreifen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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30175 Hannover
Tel: 0511 363042
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