Bekanntgabe einer Nutzungsuntersagung an betroffenen Dritten, der diese erwirkt hat
09.02.2012 13:10 |
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Verwaltungsrecht
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Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Ich wohne in Bayern und habe ein Normenkontrollverfahren gegen eine Bebauungsplanänderung meines Nachbargrundstückes (5m neben meinem Wohnhaus)vom allgemeinen Wohngebiet zum Sondergebiet in allen Instanzen gewonnen. Der Eigentümer dieses Grundstückes hat es während der Gültigkeit des nunmehr unrechtmäßigen Bebauungsplanes befestigt und als Parkplatz für ca. 50 PKW seiner Kunden eines Lebensmittelmarktes, sowie als Rangier- und Parkfläche für Anliefer-LKW seines Markts ca. 10-15 LKW/täglich) genutzt. Nachdem das zuständige Landratsamt ihm diese Nutzung nach Beendigung des Normenkontrollverfahrens nicht wirksam untersagt hat (sie sahen kein öffentliches oder irgendwie schützenswertes Interesse), habe ich gegen das Landratsamt eine einstweilige Anordnung erwirkt, dass sie endlich entsprechend tätig werden. Meines Erachtens ist dieser Bescheid anscheinend nicht umfassend genug und auch nicht entsprechend der Begründung des Verwaltungsgerichts umgesetzt worden, was ich nur den spärlichen informationen des zuständigen Sachbearbeiters entnehmen kann. Er hat mir jedoch die Zusendung des Bescheides wie folgt verweigert: "Ich interpretiere dies als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gem. Art.
29 BayVwVfG. Sie sind nicht Beteiligter i.S.d. Art. 13 BayVwVfG. Die ausnahmsweise Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung
von Auskünften an Dritte steht im Ermessen der Behörde. Die im Bescheid ggü.
Herrn X inhaltlich getroffenen Regelungen habe ich Ihnen bereits mit E-Mail vom ... mitgeteilt." (wie gesagt spärlich 2-3 Sätze).
Was kann ich tun? Habe ich kein Recht, den mittels meiner einstweiligen Anordnung erwirkten Bescheid zu sehen, um gegebenfalls auch und dann wie dagegen vorzugehen?




