09.02.2012 | 10:39
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
46 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Gegen die Eintragung eines lateinischen Begriffes als Marke bestehen grundsätzlich keine Bedenken. So bestimmt
§ 3 Abs. 1 MarkenG, dass Wörter als schutzfähige Zeichen zugelassen sind. Voraussetzung einer Schutzfähigkeit ist jedoch, dass das Wort geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Der Inhaber der Marke „Magnus Hausverwaltung" hat grundsätzlich gegen denjenigen, der die gleiche Marke oder eine ähnliche Marke verwendet, einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch,
§ 14 MarkenG.
II.
Zu prüfen ist daher im Vorfeld einer eventuellen Markenverwendung, ob eine Verwechslungsgefahr wegen der Identität der Marke und der Ähnlichkeit der angebotenen Dienstleistungen mit denen des Markeninhabers besteht,
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Frage einer Verwechslungsgefahr ist, zumal exakte Angaben der Marke fehlen, naturgemäß schwierig zu beurteilen.
Folgende Maßstäbe wurden von der Rechtsprechung aufgestellt: Die nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG GMV festzustellende Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der geschützten Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 29.07.2009,
I ZR 102/07, „AIDA/AIDU"). Maßgeblich ist der durch die Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 03.04.2008,
I ZR 49/05, „Schuhpark").
Zu berücksichtigen ist in Ihrem Fall, dass Sie das gleiche Zeichen – nämlich „magnus" – verwenden wollen. Zudem besteht, ohne dass die konkreten Klassen bekannt sind, eine gewisse Ähnlichkeit der angebotenen Dienstleistungen. Es ist nämlich durchaus nachvollziehbar, dass die beteiligten Verkehrskreise, sprich die (potenziellen) Kunden, eine Verbindung der Marken „Magnus Hausverwaltung" und „Magnus Immobilien" herstellen. Diese Gefahr, dass eben die Hausverwaltung mit Ihrer Immobilienfirma verwechselt wird bzw. in Verbindung gebracht wird, soll ja gerade durch den Markenschutz verhindert werden.
III.
Im Ergebnis würde ich Ihnen im Moment, d.h. ohne exaktere Angaben und Recherchen, raten, die Marke „Magnus Immobilien" eher nicht zu verwenden. Im Zweifel wird Sie der Markeninhaber (kostenpflichtig) abmahnen und
Schadensersatz fordern.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
09.02.2012 | 14:13
Vielen Dank für Ihre prompte und ausführliche Auskunft. Meine abschließende Frage lautet: Es ist im Eintrag ein "Schutzende-Datum" angegeben. Ist der Schutz dann endgültig ausgelaufen, oder ist er vom Inhaber verlängerbar?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.02.2012 | 14:17
Sehr geehrter Fragesteller,
die Schutzdauer von Markenrechte beträgt 10 Jahre, § 47 Abs. 1 MarkenG. Die Schutzdauer kann jedoch vom Inhaber um weitere 10 Jahre verlängert werden, § 47 Abs. 2 MarkenG. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Marke von Amts wegen gelöscht, § 47 Abs. 6 MarkenG. Ab diesem Zeitpunkt besteht dann, vorbehaltlich eventueller anderer Schutzmöglichkeiten, kein markenrechtlicher Schutz mehr für den (ehemaligen) Inhaber der Marke.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt