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Führerschein


08.02.2012 19:44 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum




Mir wurde der Fürerschein entzogen,= 0,72 promille.mit Unfall bei schneefall.Den prozess mit der Versicherung wurde zu meinen Gunsten entschieden.kann ich meinen führeschein neu beantragen ohne MPU? bin aber wiederhohlungstäter.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Führerschein
08.02.2012 | 21:47

Antwort

von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
77 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne im Rahmen einer Erstberatung wir folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich ist es möglich den Führerschein "ohne alles" wieder zu bekommen. Es steht aber grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Führerscheinbehörde, ob eine MPU oder noch Prüfungen gemacht werden müssen. Am besten Sie fragen dort zunächst mal formlos an und stellen dann bei positiver Auskunft einen Antrag auf Wiedererteilung. Jedoch wir bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss die Beibringung eines MPU-Gutachtens nach § 13 FeV (siehe unten) regelmäßig angeordnet.

Sofern dann eine MPU angeordnet wird, kann diese nicht ohne Weiteres umgangen werden. Die Zweifel an der mangelnden Fahreignung können nämlich ausschließlich durch ein positives MPU-Gutachten beseitigt werden.

Eine MPU kann jedoch verjähren. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist bei der MPU meist erst 5 Jahre nach dem Führerscheinentzug zu laufen. Während dieser 5 Jahre dürfen keinerlei Auffälligkeiten im Straßenverkehr auftreten (Fahren ohne Führerschein u.a.) Regelmäßig verjährt die MPU dann nach weiteren 10 Jahren, wobei während der 10 Jahre keine MPU gemacht werden sollte. Sollte während der 10 Jahre ein MPU Gutachten negativ ausfallen, können die 10 Jahre nämlich nicht angerechnet werden. In diesem Fall, kann der Führerschein dann erst durch bestandene MPU neu beantragt werden.

Es bleibt festzuhalten, dass im Falle der Anordnung grundsätzlich nach 15 Jahren erst (5 Jahre Verjährungsfrist + 10 Jahre Verjährung) ein Führerschein auch ohne MPU beantragt und erworben werden kann.

Hinzu kommt allerdings, da nicht eindeutig feststeht, welche weiteren Voraussetzungen neben dieser 15-jährigen Wartezeit erfüllt sein müssen. Oftmals wird bei Alkoholfahrten zusätzlich angeordnet, dass zudem ein erfolgreicher Entzug nachzuweisen ist. Nach einer so langen Zeit wird die Führerscheinstelle zudem einen Nachweis der Kenntnisse im Straßenverkehr verlangen, dies kann durch Theorieunterricht und Fahrstunden erfolgen.

Auch ein Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat scheidet dann aus. Die Änderung der FE-Richtlinie ab 19.01.2009 verbietet die Nutzung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis, solange hier in der BRD die Anordnung zu einer MPU besteht.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg. Hoffentlich konnte ich Ihnen einen guten Einblick in die Rechtslage gewähren. Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie auf folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

(Auszug aus der FeV:

§ 13 FeV regelt die Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder

2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a. nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen,

b. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden,

c. ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

d. die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder

e. sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.)

Mit freundlichen Grüßen



U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

Rechtsanwaeltin_M_G@web.de

Ergänzung vom Anwalt 09.02.2012 | 12:57

Sehr geehrter Fragesteller, folgende Ergänzung möchte ich noch vornehmen: Sofern Sie in Betracht ziehen sollten, einen EU-Führerschein zu erwerben, ist meine Antwort dahingehend zu ergänzen, dass die Anwendung dieser EU-Richtlinie umstritten und noch nicht abschließend geklärt ist. Teiweise wird derzeit ein EU-Führerschein in Deutschland noch anerkannt. Dies betreffend sollten Sie bei der für Sie zuständigen Führerscheinbehörde nach deren Handhabung erkundigen. Es wird erwartet, dass hierzu alsbald eine klärende Entscheidung vom EUGH ergehen wird. Dazu der VGH Kassel v. 04.12.2009: Es ist zweifelhaft, ob die 3. Führerschein-Richtlinie uneingeschränkt auf alle EU-Führerscheine anzuwenden ist, die nach dem 19.01.2009 ausgestellt worden sind. Weiterhin ist zweifelhaft, ob vor dem 19.01.2013 ausgestellten ausländischen EU-Führerscheinen überhaupt auf Grund der 3. Führerschein-Richtlinie die Anerkennung versagt werden darf. Jedenfalls kommt eine Nichtanerkennung nur dann in Betracht, wenn gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen wurde. Steht dies nicht fest, muss gegen eine Nutzungsuntersagung einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden. Mit freundlichen Grüßen
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
Duisburg

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