Verjährung von Krediten Inkasso, Mahnungen
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Inkasso, Mahnungen » Verjährung von Krediten

Verjährung von Krediten


08.02.2012 16:26 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Ich habe eine Frage zum Thema Verjährung.

Hierbei geht es um einen Kredit (Citibank) aus 11/92 der von einem Inkassounternehmen in 04/2001 (oder ggf. früher) eingekauft wurde. Die Rückzahlungen stoppte ich in 06/93, da ich von 05/93 bis 01/96 im Ausland war. Erstmals habe ich in 2009 vom Inkassounternehmen Post bekommen. Greift hier die Verjährung der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Reform? Es liegt kein Titel gegen mich vor, das hat mir das Inkassounternehmen bestätigt.
Vorsorglich habe ich mich auf die Verjährung der Forderung berufen. Allerdings beharren Sie auf ihre Forderung mit folgender Begründung:
Abschrift:
Bei dem von uns im Namen der Citibank geltend gemachten Konto handelt es sich um eine Forderung aus herausgelegtem Kredit, der nach dem 01.01.1991 entstanden ist. Für diese Konten gelten die besonderen Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge. Bis zur Schuldrechtsreform galt bezüglich der Zinsverjährung § 11 Abs. 3 VerbrKG, durch den die vierjährige Verjährungsfrist für Zinsen gem. § 195 BGB aufgehoben wurde, so dass sichergestellt war, das auch nichttitulierte Zinsforderungen nicht der besonderen kurzen, sondern der regelmäßigen langen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterlagen.

Der nunmehr geltende § 497 BGB passt die Verjährungsvorschriften zwar dem geänderten Verjährungsrecht an, gem. Abs. 3 S. 3 BGB ist die Verjährungsfrist aber längstens 10 Jahre gehemmt. Dies gilt auch für die Zinsen.
Somit greift die Einrede der Verjährung selbst dann nicht, wenn die Forderungen nicht tituliert sind bzw. keine sonstigen unterbrechenden bzw. den Neubeginn auslösenden Maßnahmen nachgewiesen werden können.

Komme ich da raus?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung
08.02.2012 | 17:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

In der Norm des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB steht:

"Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art gehemmt [dort steht die drezigjährige Verjährungsfrist], jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.

Letzteres bedeutet:

Lediglich eine zehnjährige Hemmung der Verjährung tritt ein vom Zeitpunkt der Entstehung im Jahr 1993.

Hinsichtlich der Darlehenshauptforderung galt bis zum 31. Dezember 2001 die Regelung des § 195 BGB a. F., mithin die 30jährige Verjährungsfrist.
Die Hauptforderung der Gegenseite war am 1. Januar 2002 bei Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts nicht verjährt.

Seit 1. Januar 2002 gilt nunmehr § 195 BGB n. F., mithin eine dreijährige Verjährungsfrist, so dass die Forderung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 S. 1 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt wäre.

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung nämlich kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (hier 3 statt 30 Jahre wie vorher), so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.

So oder so führt aber die Hemmung nur dazu, dass von 1993 (Entstehungsjahr) bis 2003 an die Verjährungsfrist gehemmt war, dann ab 2003 ab weiter lief und mithin nur noch drei Jahre betrug, so dass 2006 die Verjährung eintrat - Sie haben sich also nach meiner ersten Einschätzung zu Recht auf die Verjährung berufen.

Bitte beachten Sie aber, dass dieses nur eine erste überschlägige Beratung sein kann und für einen abschließenden Rat

- sämtliche Einzelfallumstände;

- alle notwendigen und relevanten Unterlagen etc.

- alle Schreiben von Ihnen oder der Gegenseite geprüft

werden müssten, um sicher gehen zu können.

Ich schlage Ihnen daher vor, dass Sie sich weiter anwaltlich beraten lassen sollten, wenn das Inkasso-Büro nicht nachgeben sollte.

Eine erste positive Einschätzung haben Sie ja nunmehr.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

538 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum