08.02.2012 | 16:04
Antwort
von
Rechtsanwalt Lars Liedtke
341 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Durch eine Artikelbeschreibung im Rahmen der Ebay-Auktion kam zwischen Ihnen und dem Käufer eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Kaufsache zustande. Senden Sie ihm dann einen Artikel zu, der von dieser Beschaffenheitsvereinbarung abweicht, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen, die auch nicht durch einen Gewährleistungsausschluss abbedungen werden können. Der Käufer kann zunächst einmal Nachlieferung einer Sache verlangen, die die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, wenn er Ihnen im Gegenzug die bereits empfangene Ware zurückgewährt. Die mit dieser Nachlieferung einhergehenden Kosten hat gem.
§ 439 II BGB der Verkäufer zu tragen. Das bedeutet, dass der Käufer berechtigt war, Ihnen die entgegen der Artikelbeschreibung erhaltene Ware auf Ihre Kosten zurückzusenden.
Dadurch, dass Sie ihm anschließend erneut dieselbe Sache zurückgesandt haben, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen. Des Weiteren kann in der Nichtannahme des Pakets eine endültige Verweigerung der Nacherfüllung gesehen werden. Zudem sind Sie hierdurch mit Ihrer Verpflichtung zur Rücknahme der Kaufsache in Gläubigerverzug geraten.
Nach dem Fehlschlagen oder Verweigern der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen, so dass Sie ihn vermögensrechtlich so zu stellen haben, als wäre es nicht zu einer Pflichtverletzung Ihrerseits gekommen. Dieser Schadensersatzanspruch kann beispielsweise die Kosten umfassen, die dem Käufer etwa dadurch entstehen, dass er anderswo einen höheren Kaufpreis für eine Sache entrichten muss, die der Artikelbeschreibung entspricht, oder die ihm dadurch entstehen, dass er Kosten für die Lagerung und erneute Zurücksendung der Sache aufwenden musste. Die zuletzt genannten Kosten kann der Käufer insbesondere aufgrund des Gläubigerverzugs gem.
§ 304 BGB von Ihnen ersetzt verlangen, ohne dass es hierbei auf ein Verschulden Ihrerseits ankäme.
Soweit dem Käufer diese Kosten i.H.v. 50 € tatsächlich entstanden sind, hat er einen gegen Sie gerichten Anspruch, ihm diesen Betrag zu erstatten.
Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe jedoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
08.02.2012 | 16:12
Erstmal vielen Dank! Das hört sich nicht gut an. Aber er wollte die Ware ja von vornherein nicht haben aber abgesehen davon, hätte er nicht warten müssen, bis der Fall von eBay geschlossen wurde (und dann die von mir angegebene Versandart wählen müssen?)
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.02.2012 | 16:24
Sehr geehrte Fragestellerin,
dass er die Sache von vornherein nicht haben wollte ändert leider nichts. Hätten Sie ihm die vereinbarungsgemäße Sache übersandt, hätte er sie Ihnen abnehmen und bezahlen müssen, auch wenn er sie eigentlich gar nicht wollte. Dadurch, dass Sie ihm jedoch eine "falsche" Sache übersandt haben, stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Da diese gesetzlichen Ansprüche bestanden, konnte er sie auch unabhängig davon geltend machen, wie eBay den Fall bewertet und ist nicht voreilig tätig geworden.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt