07.02.2012 | 16:03
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
450 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wie mein Kollege bereits richtig angemerkt hat, ist eine komplette Überprüfung der Website auf mögliche Rechtsverletzungen im Rahmen dieser Erstberatung natürlich nicht möglich. Die Situation dürfte aber nach Ihrer Schilderung und kurzer Durchsicht der Seite vergleichbar sein mit der Rechtslage bezüglich der Übernahme fremder RSS-Feeds, also systematischer Auszüge aus Artikeln.
Urheberrechtlich geschützt sind dabei in aller Regel längere Texte (etwa wenn ganze Artikel übernommen werden) oder längere Einleitungen. In jedem Fall geschützt sind auch Fotos oder Videos, die über das Feed eingebunden werden. Problematisch wird es schon bei den Überschriften. Diese sind in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt, ebenso wie kurze Einleitungssätze und die Links zum Originaltext.
Allerdings kann die Übernahme fremder Überschriften, „Teaser" und Links die Rechte des Datenbankherstellers verletzen, wenn sie wiederholt und systematisch vervielfältigt und wiedergegeben werden (LG München I, Urteil v. 18.09.2001, Az.
7 O 6910/01). Zudem käme dann eventuell auch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß in Betracht, insbesondere gemäß
§ 4 Nr. 9 c) UWG, wonach eine Übernahme fremder Leistungen unzulässig ist, wenn dadurch die Wertschätzung des Originals beeinträchtigt wird.
Grundsätzlich gilt aber, dass auf bereits im Internet veröffentlichte Inhalte verlinkt werden darf, wenn dabei keine technische Schutzmaßnahme umgangen wird, vgl. BGH, Urteil vom 29. 4. 2010 -
I ZR 69/08; BGH
GRUR 2003, 958, 962. Hierbei dürfen auch Überschriften und kurze Einleitungen übernommen werden. Beachten Sie aber, dass Sie sich durch das Einbinden der fremden Inhalte in Ihre Website diese Inhalte ggfs. „zu Eigen" machen und dann auch dafür haften müssten, wenn diese Inhalte rechtswidrig sind. Es gibt auch einige Urteile, die die Einbindung fremder RSS-Feeds untersagt haben, z.B. AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010, Az.
36A C 375/09: LG Berlin, Urteil v. 13.04.2010 - Az.:
27 O 190/10 und Beschluss v. 15.03.2011 - Az.:
15 O 103/11. Betrachtet man zudem den Umfang, in dem Sie auf Ihren Seiten auf fremde Inhalte zugreifen, besteht hier also durchaus ein gewisses rechtliches Risiko. Ob in dem von Ihnen angesprochenen Fall die
Abmahnung berechtigt war, kann ohne Kenntnis aller Details (insbesondere des Umfangs der übernommenen Texte) natürlich nicht abschließend beurteilt werden. Sollten Sie der Beschwerde aber nicht abhelfen, besteht nach dem oben Geschriebenen zumindest ein gewisses Risiko, dass im Streitfall das Gericht zu Gunsten der Gegenseite entscheiden würde, so dass eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden sollte.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen