07.02.2012 | 08:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
ob eine Baulast in dieser Form überhaupt eintragungsfägig gewesen ist, könnte schon fraglich sein und sollte unbedingt bei der Bauaufsichtsbehörde hinterfragt werden.
Zwar ist eine max. Höhenbegrenzung möglich und auch üblich. Unüblich ist jedoch die Verpflichtung der Zweigeschossigkeit OHNE max-Zusatz, da damit eigentlich nur die Maximalanzahl begrenzt werden soll, nicht aber auch - nach dem geschilderten Wortlaut - die Minimalanzahl. Dieses sollte vorab mit der Aufsichtsbehörde geklärt werden.
Ansonsten gilt:
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers und sie besteht gegenüber der Bauaufsichtbehörde, NICHT dem Nachbarn (egal, ob dieser letzlich davon profitiert).
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet daher letztlich über den weiteren Bestand einer solchen Baulast, wobei eine Löschung durch einen schriftlichen Verzicht erfolgt, der dann zu erfolgen hat, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Vor diesem Verzicht werden die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigte ( hier der Nachbar ) zwar angehört. Aber auch wenn der Nachbar sich gegen die Löschung der Baulast wehrt, kann diese Baulast gegen seinen Willen durch die Bauaufsichtsbehörde gelöscht werden.
Denn nur diese entscheidet, wobei der Nachbar sicherlich kein öffentliches Interesse nachweisen kann.
Daher wäre es also durchaus möglich, dass die Bauaufsichtsbehörde auch gegen den Willen des Nachbarn diese Baulast löscht, da eben kein öffentliches Interesse besteht. Und angesichts Ihrer Sachverhaltsschilderung mit der Umgebungsbebauung spricht nichts dafür, dass ein solches Interesse auch nur ansatzweise bejaht werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Nachfrage vom Fragesteller
07.02.2012 | 09:33
Guten Morgen Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Ausführung.
Bevor ich das Grundstück kaufe, möchte ich mich natürlich absichern. Wenn ich Sie richtig verstehe, besteht ja grundsätzlich noch die Möglichkeit, dass das Bauamt der Löschung der Baulast nicht zustimmt (wenn auch unwahrscheinlich) ? Dann wäre die Babauung weiterhin unmöglich.
Habe ich die Möglichkeit vor dem Kauf des Grundstücks die Löschung der Baulast zu beantragen ? Wenn ja, kann das über mich erfolgen oder nur über den Eigentümer des Grundstücks ? Muss diese Löschung im Rahmen eines Bauvorantrages erfolgen ? Besteht ggf. auch die Möglichkeit in den Kaufvertrag des Grundstücks eine Rücktrittsklausel aufzunehmen, die im Fall eine Nicht-Zustimmung eine Rückabwichlung des Grundstückskaufes zulässt ?
Vorab nochmals vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.02.2012 | 09:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Möglichkeit, dass das Bauamt die Löschung verweigert besteht zwar theoretisch, ist aber nach Ihrer Sacherhaltsdarstellung tatsächlich und rechtlich sehr unwahrscheinlich, da das öffentliche Interesse ja nicht bejaht werden könnte.
Sollte sich hier die Aufsichtsbehörde gleichwohl gegen eine Löschung aussprechen stände Ihnen der Klageweg offen, SOFERN Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und damit klagebefugt wären. Ersst ab diesem Zeitpunkt könnten Sie auch die Löschung beantragen, wobei ein Bauvorantrag für den Antrag nicht erforderlich wäre.
Bezüglich der Rücktrittsrecht im Kaufvertrag muss ich Sie leider auf die Nutzungsbedigungen dieser Beratungsplattform hinweisen:
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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