06.02.2012 | 13:38
Antwort
von
Rechtsanwalt Marcus Bade
195 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Meiner Ansicht nach ist die Rechtsauffassung des Zuständigen Ordnungsamtes falsch und das Ordnungsamt müsste in Ihrem Fall eingreifen.
Hierzu ist es nach §12 Abs. 1 LHundG NRW auf befugt.
Dieser lautet:
„Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren."
Die öffentliche Sicherheit ist im Gegensatz zur Ansicht des Ordnungsamtes auch dann betroffen, wenn ein Hund von einem Grundstück auf das andere gelangt.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei einem der beiden Grundstücke um ein öffentliches (Fußgängerweg, Straße, o.ä.) handelt oder um ein Privatgrundstück.
Erforderlich für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nämlich nicht, dass diese Gefährdung auf einem öffentlichen Grundstück geschieht, sondern schlicht, dass Dritte (Personen oder Sachen) gefährdet werden.
Genau dies ist hier der Fall.
Nach Ihrer Beschreibung dürfte es sich bei den Hunden auch um gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Nr. 6 LHundG NRW handeln, so dass die Behörde eigentlich einschreiten müssen.
Das Problem dabei ist, dass Sie keine Möglichkeit haben, das Ordnungsamt zum Handeln zu zwingen.
Die einzige Möglichkeit, die Sie haben, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Zuständigen Sachbearbeiter einzureichen. Diese können Sie formlos beim Ordnungsamt selbst einreichen.
Aber auch dies gibt Ihnen keine Garantie für ein Einschreiten der Behörde.
Sie können Ihren Nachbarn (den Hundehalter) auch noch auf zivilrechtlichem Wege verklagen und Ihn so dazu zwingen, sein Grundstück besser abzusichern.
Hierzu sollten Sie sich allerdings zur Erhöhung der Erfolgsaussichten der Hilfe eines Kollegen vor Ort bedienen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
Rechtsanwalt
Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller
28.03.2012 | 08:34
Sehr geehrter Herr Bade,
wenn auch verspätet zunächst vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Empfehlung, eine entsprechende Bewertung werde ich vornehmen.
Eine Nachfrage dazu: Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde vom Bürgermeister bzw. Verwaltungsdirektor abgewiesen.
Was können Sie mir hinsichtlichen rechtlicher Mittel bzw. evtl. zu beachtenden Fristen empfehlen?
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ratsuchender
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.03.2012 | 09:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
gegen den ablehnenden Sachbearbeiter beim Ordnungsamt bleibt Ihnen letztlich nur eine erneute Dienstaufsichtsbeschwerde bei der nächst höheren Stufe. Dies dürfte in Ihrem Fall das Regierungspräsidium sein.
Diese ist nicht fristgebunden. Sie sollten aber trotzdem zügig handeln, da ansonsten sicher an der Ernsthaftigkeit Ihres Anliegens gezweifelt werden würde.
Ein Rechtsmittel im Sinne eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine zurückgewiesene Dienstaufsichtsbeschwerde gibt es nicht.
Beim zivilrechtlichen Weg gegen den Nachbarn ist nur zu beachten, dass diese Ansprüche nach drei Jahren verjähren.
In einer solchen Klage müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen möglichst genau dargelegt und auch belegt werden. Das bedeutet, Sie müssen die Situation (Schlechte Absicherung des Grundstücks, deshalb entlaufen die Hunde) möglichst präzise darstellen und Beweise (Fotos, Zeugen) dafür vorlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt