06.02.2012 | 13:07
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Das Elterngeld vermindert sich um die sogenannten "anzurechnenden Leistungen". Wenn es sich bei der anzurechnenden Leistung um eine Mutterschaftsleistung handelt, dann wird diese vollständig auf das Elterngeld angerechnet.
§ 3 BEEG besagt, dass Mutterschaftgeld eben auf das Elterngeld anzurechnen ist. Wenn die anzurechnenden Mutterschaftsleistungen nicht den vollen Lebensmonat, sondern nur einige Tage gezahlt werden, dann bekommt der Antragsteller, für den Teil des Lebensmonats in dem er keine Mutterschaftsleistungen erhält, Elterngeld berechnet. Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsgeld ganz oder auch nur tageweise bezogen wurde, gelten automatisch als von der Mutter "für Elterngeld verbraucht".
Da sich die Kinder selten an den errechneten Entbindungstermin halten und oft zu früh kommen, kann die Mutter die Mutterschutzfrist vor der Geburt häufig nicht voll ausschöpfen.. Seit 2002 werden diese vor der Geburt nicht genommenen Tage an die Mutterschutzfrist nach der Geburt angehängt.
In diesem Fall verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt oft bis in den dritten Lebensmonat des Kindes hinein, so dass diese drei Lebensmonate als leider automatisch von der Mutter für Elterngeld verbraucht gelten. Es ist daher sinnvoll, wenn auch die Mutter des Kindes tatsächlich mindestens diese ersten drei Lebensmonate beantragt. Für den dritten Lebensmonat des Kindes, in dem sie nur einzelne Tage Mutterschaftsgeld bezogen hat, wird ihr nämlich die Elterngeldstelle wenigstens noch anteilig Elterngeld berechnen. In jedem Fall sind durch die verlängerte Mutterschutzfrist von denen einem antragstellenden Elternpaar zustehenden 14 Lebensmonaten Elterngeld 3 "verbraucht", so dass beispielsweise der Vater nur noch max. für 11 Lebensmonat Elterngeld beantragen könnte.
Es tut mir leid, dass Sie nicht darauf hingewiesen wurden, aber es verhält sich in der Tat so, wie es Ihnen mitgeteilt wurde.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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Nachfrage vom Fragesteller
06.02.2012 | 13:23
Viel Dank für Ihre Antwort.
Ist es nicht möglich dagegen rechtlich vorzugehen, da man nicht darauf hingewiesen wurde?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.02.2012 | 14:21
Sehr geehrte Ratsuchende,
jein.. Grundsätzlich sind Behörden verpflichtet,
die Bürger umfassend und vollständig zu beraten, damit sie die Folgen ihrer Entscheidung abwägen können. Wenn Sie aber keine Beratung in Anspruch genommen haben, sprich die Anträge so gestellt haben ohne sich rückzuversichern, sehe ich hier leider keine Möglichkeit.
Allerdings hätten Sie doch die Möglichkeit, zwei Partermonate zu nehmen, dann können Sie beide für 2 Monate in Elternzeit gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -