Urheberrecht im Verein (Ausschluss REA Wille)
| 22.09.2006 11:33 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Christoph Domernicht
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Über Jahre hinweg wurden von einem Vereinsmitglied (in von den Mitgliedern gewählter, leitender Funktion) Fotos von Vereinsaktivitäten gemacht und als Chronik in die Homepage des Vereins eingestellt. Nach Unstimmigkeiten mit dem Verein, fordert das Mitglied die Löschung sämtlicher von ihm erstellten Beiträge und Fotos.
Meine Fragen:
1.) Hat der Urheber trotz erstellen der Aufnahmen für die Gemeinschaft des Vereins, nach dem UrhG uneingeschränkte
Rechte an diesen Aufnahmen ?
2.) Wie weit geht das Recht am eigenen Bild für die abgebildeten Vereinsmitgileder. (Vetorecht nach KUG ist bekannt)
a.) Steht dem Abgebildeten nur ein Vetorecht zur Abbildung seiner Person zu, oder hat er auch das Recht eine
durch einen Dritten Urheber erstellte Aufnahme von seiner Person unter Berufung auf § 22 KUG, selbst zu
veröffentlichen.
b.) Falls ja, steht dem Urheber dann eine Vergütung zu und wie hoch ist diese Vergütung ?
c.) Wie sind in diesem Zusammenhang Gruppenfotos zu sehen ? Muss die Mehrzahl der abgebildeten Personen
eine Veröffentlichung wünschen, oder reicht der Wunsch einer Person diese Fotos auch weiterhin zu veröffentlichen ?
Trifft nicht Ihr Problem?
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