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Urheberrecht im Verein (Ausschluss REA Wille)


| 22.09.2006 11:33 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph Domernicht


| in unter 2 Stunden

Über Jahre hinweg wurden von einem Vereinsmitglied (in von den Mitgliedern gewählter, leitender Funktion) Fotos von Vereinsaktivitäten gemacht und als Chronik in die Homepage des Vereins eingestellt. Nach Unstimmigkeiten mit dem Verein, fordert das Mitglied die Löschung sämtlicher von ihm erstellten Beiträge und Fotos.

Meine Fragen:

1.) Hat der Urheber trotz erstellen der Aufnahmen für die Gemeinschaft des Vereins, nach dem UrhG uneingeschränkte
Rechte an diesen Aufnahmen ?

2.) Wie weit geht das Recht am eigenen Bild für die abgebildeten Vereinsmitgileder. (Vetorecht nach KUG ist bekannt)

a.) Steht dem Abgebildeten nur ein Vetorecht zur Abbildung seiner Person zu, oder hat er auch das Recht eine
durch einen Dritten Urheber erstellte Aufnahme von seiner Person unter Berufung auf § 22 KUG, selbst zu
veröffentlichen.

b.) Falls ja, steht dem Urheber dann eine Vergütung zu und wie hoch ist diese Vergütung ?


c.) Wie sind in diesem Zusammenhang Gruppenfotos zu sehen ? Muss die Mehrzahl der abgebildeten Personen
eine Veröffentlichung wünschen, oder reicht der Wunsch einer Person diese Fotos auch weiterhin zu veröffentlichen ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrecht
22.09.2006 | 12:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Christoph Domernicht
12 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

im Ergebnis hat Ihr ausgeschiedenes Vereinsmitglied dem Verein das Recht zur Nutzung an seinen Werken eingeräumt, fraglich ist, ob er diese Rechtseinräumung wieder rückgängig machen kann. Das kann auf der Grundlage Ihrer Angaben nicht beurteilt werden.

1.) Die Fotografien sind urhberrechtlich geschützt, sei es als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder als (einfache) Lichtbilder nach § 72 UrhG.

Beiträge können nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerke geschützt sein, wenn sie die notwendige Schöpfungshöhe erreicht haben. Das ist für jeden Beitrag gesondert festzustellen.

Als Urheber steht dem ausgeschiedenen Vereinsmitglied das ausschließliche Recht an der Verwertung seiner urheberrechtlich geschützten Rechte zu. Er ist frei in der Entscheidung, wem er die Nutzung seiner Werke gestattet. Er hat es dem Verein gestattet indem er die Bilder und Beiträge dort in den Internetauftritt eingespeist hat. Ob er noch über die Werke selbst verfügen kann hängt davon ab, ob dem Verein das ausschließliche oder nur einfache Recht an den Werken eingeräumt wurde. Das ist hier nicht erkennbar, hat er eine Erstattung für die Erstellung seiner Beiträge und Fotos erhalten, könnte mit aller Vorsicht an eine ausschließliche Rechtsübertragung gedacht werden. Hat er das Ganze aus eigenem Antrieb und ohne Erstattung gemacht, dann hat der Verein wohl nur ein einfaches Recht erhalten.

Er kann die Rechte entweder wegen gewandelter Überzeugung nach § 42 UrhG zurück rufen oder die Überlassung seiner Werke nach § 314 BGB außerordentlich kündigen. Beide Vorschriften verlangen eine bestimmte Unzumutbarkeit an dem Nutzungsrechtsverhältnis mit dem Verein festzuhalten. Ob die Vorschriften einschlägig sind lässt sich hier nicht beurteilen.

2.)
a)Durch § 22 KUG lässt sich eine anderweitige Nutzung der Fotos verhindern, nicht aber eine bestimmte erzwingen, in Ihrem Fall den Verbleib der Fotos im Internetauftritt des Vereins.

Auch eine Berufung auf § 60 UrhG hilft Ihnen nicht weiter. Das Privileg der Verbreitung durch den Abgebildeten nach § 60 UrhG bezieht sich nicht auf die öffentliche Zugänglichmachung im Internet.

b)Sollten Sie eine weitere Nutzung der Werke erzwingen können, so steht dem Vereinsmitglied in der Tat ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 32 UrhG zu. Wie hoch diese Vergütung sein wird ist nur im Einzelfall festzustellen.

c)Hier gilt das gleiche wie oben, wenn einer keine Verwertung erzwingen kann, kann es auch nicht die Mehrzahl der Abgebildeten.

Mit freundlichen Grüßen

Domernicht
Rechtsanwalt



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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christoph Domernicht
Köln

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