Anwaltsgebühren für 2 Streitwerte?
Hintergrund:
Beteiligung 1992 an einem geschlossenen Immobilienfonds (KG). 2005 wird ein "Sonderopfer" (5% der Kommanditanteile) von den Gesellschaftern (durch Beschluss) verlangt.
Ein Anwalt wurde beauftragt das Sonderopfer zu retten und dafür ggf. auch die Anteile zu verkaufen. Das genaue Vorgehen bzw. Erfordernisse waren zu diesem Zeitpunkt unklar. Neben der allgemeinen Besprechung ist die erste Tätigkeit des Anwaltes (nach Hinweis dass die Frist abläuft), den Beschluss zur Zahlung des Sonderopfers anzufechten, um die Geschäftsführung des Fonds evtl. unter Druck setzen zu können und besser verhandeln zu können.
Ausdrücklich vereinbart ist, dass der Streitwert das Sonderopfer ist. Der Anwalt bestätigt außerdem, dass sich die Kosten reduzieren wenn mehrere Gesellschafter sich an der gleichen Sache beteiligen.
Im weiteren Verlauf überwiesen die Gesellschafter dem Anwalt das Sonderopfer, mit der Auflage dieses nur weiterzugeben, wenn die Haftungsfreistellung sicher gestellt ist. Das Sonderopfer wird dem Fond unter Vorbehalt überwiesen.
Parallel konkretisiert sich die Möglichkeit eines Verkaufs für jeweils 1,- Euro pro Gesellschafteranteil. Außerdem wird vereinbart, dass der Käufer das Sonderopfer bezahlt, und die Fondsgesellschaft das bereits bezahlte Sonderopfer rückerstattet.
Der Anwalt stellt jetzt wie folgt in Rechnung:
Auftrag 1:
Beschlussanfechtung – Rechnungsbetrag x. (Streitwert = Summe der Sonderopfer – Verteilung des Rechnungsbetrages nach Gesellschafteranteilen, § 22 RVG)
Auftrag 2:
Verkauf der Kommanditanteile A + B für je ein 1 €: Rechnungsbetrag Y. (Streitwert = Summe der Gesellschafteranteile, die vor 15 Jahren bezahlt wurden - Verteilung des Rechnungsbetrages nach Gesellschafteranteilen), Ansatz: Abs. 2 und 3 des § 247 Aktiengesetz
Zu Beginn der Mandatierung ist ausschließlich über das Sonderopfer als Streitwertgrundlage gesprochen und vereinbart worden. Den Auftraggebern war nicht klar und wurde nicht mitgeteilt, dass es sich beim Verkauf um einen separaten Auftrag handeln würde. Erst Recht nicht, dass dafür als Streitwert die ursprüngliche Beteiligungshöhe angesetzt wird. Laut Schriftwechsel zur Auftragserteilung, ist nun aufgefallen, dass der Anwalt trotz ausdrücklicher Aufforderung seine Gesamtkosten zu schätzen, dieses nur für die Beschlussanfechtung getan hat. Der Anwalt wusste aber, dass es bei der Beschlussanfechtung nur um ein taktisches Manöver ging, und der eigentliche Zweck die Rettung des Sonderopfers war. Daraus resultiert nun die Frage, ob der Anwalt aus diesem Sachverhalt 2 Aufträge abrechnen kann und vor allem, für den „2. Auftrag“ einen anderen Streitwert als beim Ursprungsauftrag ansetzen darf.
Frage:
Handelt es sich um 2 Aufträge?
Kann beim „Folgeauftrag“ dann plötzlich der Gesellschafteranteil als Streitwert zur Berechnung herangezogen werden?
Anwaltsgebühren









