Ehegatten mit zwei verschiedenen Hauptwohnsitzen, doppelte Haushaltsführung Steuerrecht
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Ehegatten mit zwei verschiedenen Hauptwohnsitzen, doppelte Haushaltsführung


| 04.02.2012 16:47 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes


| in unter 2 Stunden

Themen

· Zuständiges Finanzamt bei gemeinsam veranlagten Ehegatten mit verschiedenen Hauptwohnsitzen
· Absetzbarkeit doppelter Haushaltsführung bei Ehegatten mit verschiedenen Hauptwohnsitzen


Bisherige Situation
Ehegatten, gemeinsam veranlagt, Hauptwohnsitz in A, Zweitwohnsitz der Ehefrau in B aus beruflichen Gründen
Große Wohnung in A ist Eigentumswohnung, kleinere Wohnung in B ist gemietet
Zuständiges Finanzamt: FA in A
Doppelte Haushaltsführung (Miete in B, Heimfahrten) wird abgesetzt


Neue Situation durch die Geburt eines Kindes:
Die Mutter nimmt ein Jahr Elternzeit, welches jeweils zur Hälfte in A und B verbracht werden soll.
Aus beruflichen Gründen werden Mutter und Kind nach diesem Jahr weiterhin in B wohnen.
In der Stadt B haben Zweitwohnsitzinhaber jedoch nur eingeschränkte Möglichkeiten bei städtischen Angelegenheiten. Es wäre demnach sinnvoll, hier in B den Hauptwohnsitz anzumelden.
Der Vater wird aus privaten und beruflichen Gründen in A wohnen bleiben. Die Wochenenden werden gemeinsam verbracht, hauptsächlich in A.

Fragen
1. Kann die Ehefrau mit Kind den Hauptwohnsitz in B anmelden, wenn der Ehemann den Hauptwohnsitz in A beibehält?
2. Welche Konsequenzen hat das steuerrechtlich?:
a) Welches Finanzamt ist für die gemeinsam veranlagten Ehegatten zuständig?
b) Wo wird die Lohnsteuerkarte der Ehefrau geführt?
c) Muss sich die Ehefrau beim Finanzamt in B anmelden oder kann alles beim Finanzamt in A bleiben?
3. Kann dann der Hauptwohnsitz in B steuerlich als doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden? (Begründung Familienwohnsitz in A: Lebensmittelpunkt, größere Wohnung, Eigentumswohnung)
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 78 weitere Antworten zum Thema:
Doppelte Haushaltsführung Ehegatten
04.02.2012 | 17:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
264 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


1. und. 2. Hier müssen Sie die Vorgaben des jeweiligen länderrechtlich geltenden Melderechtes beachten: Ehegatten haben grundsätzlich nur eine gemeinsame Hauptwohnung. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (Az.: 1 C 25.98) gelten auch Ehepaare als Familie im Sinne des Melderechtes und müssen eine einzige gemeinsame Hauptwohnung haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ehegatten getrennt leben. Dann gilt aber folgendes: Bei Eheleuten mit zwei verschiedenen Hauptwohnsitzen wird man annehmen müssen, dass ein "Getrenntlebend" im steuerlichen Sinne vorliegt, was dann zur Folge hätte, dass man keinen Anspruch auf Lohnsteuerklassen wie 3/5 oder 4/4 hat. Bei zwei verschiedenen Hauptwohnsitzen hätten Sie auch zwei verschieden zuständige Finanzämter; Lohnsteuerkarten gibt es nicht mehr.
3. Dies wäre nur möglich, wenn die Wohnung in B berufsbedingt bezogen wird im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, also wohl nein.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
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Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
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Bewertung des Fragestellers 2012-02-04 | 17:52


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