Zwangsvollstreckungsauftrag, Forderungsaufstellung
| 03.02.2012 17:18
| Preis:
***,00 € |
Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Ich habe vollstreckbare Ausfertigungen vorliegen (einen vollstreckbarer Tabellenauszug aus der Insolvenztabelle und einen Kostenfestsetzungsbeschluss) und möchte nun einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen.
1. Werden die vollstreckbaren Ausfertigungen im Original an den Gerichtsvollzieher gesendet, wenn ja, bekommt man diese nach Durchführung des Auftrages wieder zurück?
2. Zur Forderungsaufstellung: Ich habe zwei Ausfertigungen: Beim dem vollstreckbaren Tabellenauszug aus der Insolvenztabelle ist mir nicht klar, welche Hauptforderung ich in die Forderungsaufstellung übernehmen soll. Auf der Vorderseite ist die Gesamtforderung G € (veruntreute Gelder, unerlaubte Handlung zusammen mit 4 % Zinsen, Tag der Anmeldung: 07.06.2006) aus der Insolvenztabelle aufgeführt. Auf der Rückseite der Ausfertigung ist die Vollstreckungsklausel zu sehen (Stempel und unterschrieben am 25.11.2011): „Vorstehende Ausfertigung wird dem Gläubiger zum Zweck der Zwangsvollstreckung in Höhe von Z € erteilt. Auf die festgestellten Forderungen ist eine Quote von Q € bezahlt worden." (G – Q = Z).
Ist der Betrag Z, den man der Klausel entnehmen kann, als „Hauptforderung laut Titel" in das Formular zu übernehmen? Und stehen mir auf diese Hauptforderung dann noch Zinsen zu, wenn ja, wie hoch sind diese und seit wann auf welchen Betrag? Bei „Hauptforderung laut Titel", ist da der zusammengerechnete Betrag mit Zinsen aufzuführen oder gibt man nur den Betrag an und der Gerichtsvollzieher berechnet die Zinsen und den Endbetrag, wenn nein, wie berechnet man die Zinsen?
Beim Kostenfestsetzungsbeschluss steht „Auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteils des Landgerichts vom 01.10.2007 sind an Kosten zu erstatten: K € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 des BGB seit 25.10.2007 von dem Beklagten an den Kläger." Sind das dann Zinsen "in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz" (so im Formular).
Muss dem Zwangsvollstreckungsauftrag eine gesonderte, detaillierte Forderungsaufstellung beigefügt werden?
Danke.
03.02.2012 | 17:41
Antwort
von
Rechtsanwalt Lars Liedtke
340 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.) Sie müssen die vollstreckbaren Ausfertigungen im Original übersenden. Sollte die Vollstreckung nicht erfolgreich verlaufen, erhalten Sie sie zurück. Nach erfolgreicher vollständiger Vollstreckung werden sie dem Schuldner aushändigt.
2.) Sie können nur in dem Umfang vollstrecken, in dem Ihnen nicht nur ein Titel sondern auch eine Klausel vorliegt. Die zu vollstreckende Hauptforderung beträgt also Z €. Die Zinsen sind als Nebenforderung gesondert anzugeben, also nicht hinzuzurechnen. Laut Ihren Ausführungen können Sie Zinsen i.H.v. 4% auf Z € seit dem 07.06.2006 geltend machen. Sie müssen die Zinsen nicht selbst ausrechnen (können dies aber natürlich), da der Vollstreckungsauftrag hinreichend bestimmt ist, wenn Sie dort Z € zzgl. 4% Zinsen hierauf seit dem 07.06.2006 angeben. Dann nimmt der Gerichtsvollzieher die Zinsberechnung vor. Gleiches gilt hinsichtlich der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Auch hier können Sie die Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf K € seit dem 25.10.2007 selbst ausrechnen, müssen dies aber nicht. Eine detailliertere Forderungsaufstellung ist nicht erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
04.02.2012 | 19:52
Danke für die Beantwortung, die mir sehr geholfen hat.
Mir ist jetzt alles soweit klar, nur noch folgendes:
1. Ist die Bezeichnung „nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des BGB seit" das Gleiche wie „nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit"?
2. Muss beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine gesonderte, detaillierte Forderungsaufstellung (also Berechnung der Zinsen und Hinzurechnung zur Hauptforderung) beigefügt werden?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.02.2012 | 23:29
Sehr geehrter Fragesteller,
1. beide Formulierungen können gleichermaßen verwendet werden.
2. auch bei einem Antrag auf Erlass eines PfÜB gelten meine obigen Ausführungen entsprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt