03.02.2012 | 16:44
Antwort
von
Rechtsanwalt Christian Lukas
24 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworten möchte:
Ich gehe zunächst davon aus, dass das Fahrzeug tatsächlich von Ihnen als Privatperson verkauft wurde.
Bei einem Privatverkauf ist es möglich, die grundsätzlich bestehende Gewährleistungspflicht komplett auszuschließen. Die im
Kaufvertrag aufgeführte Formulierung "Verkauf ohne Garantie und jeglicher Gewährleistung" ist insofern eindeutig und gültig.
Somit kann der Käufer keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Hiervon zu unterscheiden ist die vom Käufer ausgesprochene Anfechtung des Kaufvertrages.
Eine solche Anfechtung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liegt dann vor, wenn beim Vertragspartner (Käufer) ein Irrtum hervorgerufen wurde, welcher dazu geführt hat, dass der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch Verschweigen von Tatsachen hervorgerufen werden.
in Ihrem Fall kommt es im wesentlichen darauf an, ob Ihnen der tatsächliche Kilometerstand bekannt war, oder bekannt sein musste.
Haben Sie das Fahrzeug beispielsweise ursprünglich als Neuwagen erworben, so können sie sich keinesfalls erfolgreich darauf berufen, den tatsächlichen Kilometerstand nicht gekannt zu haben.
in einem Gerichtsverfahren müsste Ihr Vertragspartner beweisen, ob Ihnen der tatsächliche Kilometerstand bekannt war, oder bekannt sein musste.
Ob dies gelingt, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.
Gelingt dem Käufer der Beweis, so wird der Vertrag von Anfang an nichtig, dass heißt es wird so getan, als sei der Vertrag niemals geschlossen worden. Als Folge wären sie verpflichtet, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.
Der Käufer des Fahrzeuges hat jedoch als Folge einer wirksamen Anfechtung keinen Anspruch auf die Reparatur oder die Lieferung eines gleichwertigen Fahrzeuges. Dies wäre grundsätzlich nur möglich, wenn es sich um Gewährleistungsansprüche handelt, diese wurden jedoch (vergleiche oben) wirksam ausgeschlossen.
Sofern Sie also nicht den tatsächlichen Kilometerstand des Fahrzeuges kannten dies hätten auch nicht erkennen können, dass heißt dass sie die Augen vor Tatsachen verschließen, welche sich aufdrängen, wird der Käufer den Vertrag wohl nicht erfolgreich anfechten können.
Bitte beachten Sie, dass die rechtliche Einschätzung allein auf Ihren Angaben beruht.
Der genannte Kaufvertrag und das Schreiben des Anwalts der Gegenpartei wurde dem bearbeitenden Anwalt vom System nicht angezeigt.
Ich hoffe Ihnen mit dieser überschlägigen Einschätzung geholfen zu haben, gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Freundliche Grüße
Nachfrage vom Fragesteller
03.02.2012 | 17:09
Vielen dank ersteinmal für Ihre Rückmeldung.Also ich habe definitiv nicht den wirlichen Kilometerstand gewusst,der Wagen war gebraucht und ca.7-8 Hand. Der Wagen war von Baujahr 2000 sprich 12 Jahre alt,deswegen kann es natürlich auch vorkommen das an dem Wagen einmal etwas kaputt geht. Ist der Käufer nun in der Beweispflicht oder muss ich das gegenteil beweisen. Vielen dank im voraus.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.02.2012 | 17:21
Wenn der Käufer seine Anfechtung gerichtlich durchsetzen will, muss er (der Käufer) beweisen, dass er durch Sie über den Kilometerstand getäuscht wurde, das heißt das Ihnen der tatsächliche Kilometerstand bekannt war.
So wie sie es schildern, wird dies dem Käufer wohl nicht gelingen.
Dass an dem Fahrzeug möglicherweise auch Mängel sind ist egal, hierauf kommt es bei einer Anfechtung nicht an.
Ergänzung vom Anwalt
03.02.2012 | 17:34
In Anbetracht Ihrer hinterlegten Daten möchte ich noch anmerken, dass es für einen wirksamen Gewährleistungsausschluss nicht ausreicht, dass Sie im
Kaufvertrag schreiben "Von Privat".
Sie müssen als Verkäufer auch wirklich ein Privatmann und kein Gewerbetreibender sein!
Waren Sie zum Zeitpunkt des Verkaufes Gewerbetreibender, ist es gesetzlich nicht zulässig, die
Gewährleistung auf weniger als ein Jahr zu verkürzen.
Deshalb könnten in einem solchen Fall dem Käufer noch weitere Rechte zustehen.