Dispute Eintrag Denic Internetrecht, Computerrecht
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Dispute Eintrag Denic


| 03.02.2012 12:36 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich bitte um Ihren Rat bei folgendem Fall:

ein Domainname, z.B. meier-mueller.de ist seit vielen Jahren auf einen Herrn Meier-Mueller registriert. Die Webseite ist seitdem lediglich eine "Baustelle". Sie ist bei einem bekannten Provider gehosted. Nun möchte die Meier-Mueller GmbH diese Domain nutzen.

Die Meier-Mueller GmbH legt einen Dispute bei der Denic ein. Der momentane Besitzer der Domain ist weder per E-Mail (keine Adresse bei der Denic hinterlegt) noch per Post erreichbar (Schreiben kam mit "unbekannt" zurück). Ein Dedektiv findet heraus, dass ein Hr. Meier-Mueller in der Nachbarschaft nicht bekannt ist. Auch beim Einwohnermeldeamt gibt es keinen Hinweis auf ihn. Es besteht der Verdacht, dass ein Mitbewerber die Seite "blockiert" und ein Hr. Meier-Mueller nicht existent ist. Dafür gibt es aber keine Beweise.

Wie muss die Meier-Mueller GmbH weiter vorgehen um die Domain zu bekommen?

Vielen Dank für Ihren Rat.
03.02.2012 | 13:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ein Anspruch auf Herausgabe der Domain besteht.

Sofern es überhaupt diesen Herrn Meier-Mueller gibt, hat er offenbar kein Interesse an der Domain.

Die Rechte der Meier-Mueller-GmbH gehen dann dem Namensrecht des vermeintlichen Herrn Meier-Mueller vor.

Da der Inhaber der Domain offenbar auch falsche Daten bei der DEBIC angegeben hat, muss die Domain gelöscht werden.

Durch den DISPUTE-Antrag fällt Ihnen die Domain dann zu.

Sie sollten den Herrn Meier-Mueller unter der vermeintlichen Adresse anschreiben. Das Schreiben wird dann als unzustellbar zurückkommen. Dann machen Sie eine Einwohnermeldeamtsanfrage und lassen die neue Adresse ermitteln.

Das haben Sie schon gemacht. Daher nehmen Sie diese Informationen und leisten alles an die DENIC weiter und lassen die Domain löschen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage vom Fragesteller 03.02.2012 | 14:14

Sehr geehrter Herr Schwerin,

vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Wie und bei wem muss die Löschung beantragt werden? Eigentlich kann ja nur der Eigentümer die Löschung beim Provider vornehmen, der ist aber eben nicht greifbar. Kann die GmbH einfach den Provider anschreiben und mit den entsprechenden Unterlagen der (Dispute, Einwohnermeldeamtbestätigung und Briefumschlag) die Löschung beantragen? Oder wie muss man hier vorgehen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.02.2012 | 14:21

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn der Domaininhaber unter falschen Daten bei der DENIC gemeldet ist und Sie dies nachweisen können, wird die DENIC auf Ihren Antrag die Domain diskonnektieren bzw. löschen.

Durch den DISPUTE Antrag werden Sie dann Inhaber der Domain.

Als Nachweis, dass der Inhaber falsche Angaben gemacht hat, muss mindestens 2 Mal ein Schreiben als unzustellbar zurückkommen und eine entsprechende Auskunft des Einwohnermeldeamts vorliegen.

Der Inhaber verstößt gegen die Richtlinien der DENIC, wenn er nicht korrekt angemeldet ist.

Sie müssen sich an die DENIC und nicht an den Provider wenden.

Gern stehe ich für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-02-03 | 14:55


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"Vielen Dank! Nun weiss ich wie ich der Angelegenheit weiter vorgehen muss."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-02-03
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Vielen Dank! Nun weiss ich wie ich der Angelegenheit weiter vorgehen muss.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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