03.02.2012 | 10:15
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1.Durch Ihre Haftpflichtversicherung sind Personenschäden, wie Sie einen verursacht haben, versichert. Dazu zählen Schäden, die durch Gesundheitsschädigung, Verletzung oder Tod einer Person entstehen. Dabei können Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld oder sogar eine lebenslange Rente anfallen. Das heißt grundsätzlich ist es möglich, dass Ihre Versicherung über Jahre hinweg für einen Schadne eintritt und für Folgeschäden an dem Zahn Ihrer Bekannten eintritt.
Wesentlich für die Eintrittspflicht ist aber die Kausalität. Das heißt, die neuen Probleme, die mit dem Zahn auftreten, müssen direkte Folge des „Unfalls" sein. Wenn der Zahn wieder und wieder abbricht, kann das schon Folge des „Unfalls" sein und ihre Versicherung muss zahlen. Es wird aber sicherlich seitens Ihrer Versicherung versucht werden, eine andere Lösung anzustreben. Wenn der Zahn sich so nicht dauerhaft reparieren lässt, dann muss es einen anderen Weg geben. Aber grundsätzlich ist ein Eintritt der Versicherung hier wohl zu bejahen.
2. Falsche oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung können zu deren teilweiser oder vollständiger Leistungsfreiheit führen. Voraussetzung ist jedoch in der Regel, dass der Versicherungsnehmer über die Folgen unwahrer oder unvollständiger Angaben ausdrücklich belehrt wurde. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Versicherung darauf hinweist, dass auch unwahre und unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sofern sie "für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben". Wegen dieser erheblichen Abweichung von den sonst üblichen Formulierungen kann sich die Versicherung nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen, wenn die Falschangaben des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben sind, so das Urteil des OLG Köln vom 29.08.2000 Az:
9 U 186/98.
Insofern brauchen Sie sich hier keine Sorgen zu machen, da ja auch Ihr Makler die Falschangaben gemacht hat. Darüber hinaus haben „zwei Bier" hier keinen Einfluss auf den Unfall. Nach zwei Bier sind Sie nicht betrunken, nehme ich mal an.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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Nachfrage vom Fragesteller
03.02.2012 | 10:53
Sehr geehrte Frau Domke,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe noch eine kleine Nachfrage zu Teil 2.
Mir kommt es hier weniger auf die Leistungspflicht meiner Versicherung an, sondern eher auf eine mögliche Strafe gem §263 StGB oder ähnlicher zutreffender Paragraphen.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass folgendes dagegen spricht?
- Meine Versicherung hat mich nicht belehrt, was passiert, wenn ich falsche Angaben mache -> ich hatte ja selbst gar keinen direkten Kontakt zur Versicherung. Zumal habe ich auch nichts unterschrieben o.ä., da die Erklärung vom Makler stammt
- Für einen Betrug müsste erst nachgewiesen werden, dass ich mit Angabe des richtigen Sachverhalts keine Versicherungsleistung erhalten hätte, was durch nur zwei Bier mehr als unwahrscheinlich ist. In dem Fall spielt die Falschangabe keine Rolle, da es keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.02.2012 | 11:48
Sehr geehrter Fragesteller,
Betrug wäre hier auzuschließen, da dafür Vorsatz vorhanden sein müsste. Des weitern wurden sich nicht belehrt und insofern sehe ich hier keine Probleme.
Darüber hinaus ist hier "Vergehen" so geringfügig, dass hier eine Straftat schon deshalb ausscheidet.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -