01.02.2012 | 19:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Die Anrechnung bzw. die Verwertung von Vermögen ist in §
12 SGB II geregelt. Dort heißt es:
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,
2.Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.
§
12 SGB II stellt also auf das verwertbares Vermögen ab.
Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.
Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen darf (z. B. bei Insolvenz, Beschlagnahme, Verpfändung). Ist nur ein Teil eines Vermögensgegenstandes nicht zu verwerten, ist der übrige Teil als Vermögen zu berücksichtigen.
Da Sie Ihre Rentenversicherung abgetreten haben, ist diese verpfändet und unterliegt nicht Ihrer freien Verfügung. Danach kann die Rentenversicherung nicht verwertet werden.
Die Gewährung von ALG II in Form eines Darlehens nach §
24 Abs. 5 SGB II scheidet dementsprechend auch aus, weil Sie auch später hin nicht über die Rentenversicherung verfügen können, da die Abtretung gegenüber der Bank dann greift und Sie keine Auszahlung erhalten.
Unabhängig davon hätten Sie auf diese Altersvorsorge neben den sonstigen Vermögensfreibeträgen ja auch noch weitere Freibeträge, so dass eine vollständige Verwertung der Rentenversicherung ausscheidet.
Sie können keine Verwertung der Rentenversicherung herbeiführen, so dass der Wert der Versicherung nicht zum Vermögen herangezogen werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -