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Unfall auf Dienstfahrt - Schadenersatzanspruch gegen Arbeitgeber


21.09.2006 12:37 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sachlage:
Mein Partner ist täglich mit unserem Privat-PKW für die Firma unterwegs und erhält für die Dienstnutzung keine Vergütung oder Nutzungspauschale außer daß für die gefahrenen Dienst-Km die Benzinkosten erstattet werden. Vorige Woche hatte er auf einer Fahrt vom Kunden zurück in die Firma einen unverschuldeten Unfall, es entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Dieses Fahrzeug hatten wir im März diesen Jahres mit Hilfe eines Kredits finanziert.
Unser Autohaus hat uns einen gleichwertigen Ersatzwagen beschafft, welcher allerdings im Kaufpreis 1000 Euro höher liegt. Dadurch daß die gegnerische Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert erstattet, stehen uns nach Abzug der Kreditablösesumme fast 1000 Euro weniger für die Anzahlung des neuen Fahrzeugs zur Verfügung und die neue Kreditsumme ist wesentlich höher als die erste, insgesamt entstehen uns durch die neue Finanzierung Mehrkosten von ca. 1400 Euro.
Ich habe heute bei der ARAG angerufen, bei der wir rechtschutzversichert sind, und bekam die Auskunft, daß es keine gesetzliche Grundlage für eine Arbeitgeberhaftung gibt, das Unfallrisiko trägt allein der Arbeitnehmer, wenn keine Vereinbarung über die dienstliche Nutzung des Privat-PKW getroffen wurde.
Das kann doch so nicht richtig sein, denn ich habe diverse Artikel im Internet gefunden, die genau das Gegenteil besagen?!

Beispiel:
BAG, Urteil vom 14.12.1995 - 8 AZR 875/94 -
Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines Pkw
Fundstellen: AP Nr. 13 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; EzA Nr. 4 zu § 611 BGB Arbeitgeberhaftung; NZA 1996, 417; DB 1996, 630
Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 1980 (– 3 AZR 82/79BAGE 33, 108 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB-Gefährdungshaftung des Arbeitgebers) ist es ständige Rechtsprechung, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden ersetzen muß, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müßte.

... Da dem Kläger für die Tragung dieses Unfallrisikos keine besondere Vergütung geleistet worden ist und ihn am Eintritt des Sachschadens kein Mitverschulden trifft, hat ihm die Beklagte analog § 670 BGB den Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

Haben wir einen Aufwendungsersatzanspruch und wenn ja, welche Kosten dürfen wir ansetzen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema:
Unfall
21.09.2006 | 13:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

meines Erachtens ist die Antwort der ARAG zutreffend. Sie können nur dann Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen, wenn der Unfallgegner nicht zu 100% reguliert hat. Dies ist aber nach Ihrer Schilderung der Fall, so dass gar kein Schaden (mehr) vorliegt, den der Arbeitgeber übernehmen müsste.

Die Mehrkosten iHv. 1000,- EUR für das neue Fahrzeug stellen keinen erstattungsfähigen Schaden dar, da Ihr Vermögen im Gegenzug um den höheren Wert des Fahrzeuges bereichert ist.

Die Finanzierungskosten stellen keinen erstattungsfähigen Schaden dar; es gilt der Grundsatz "Geld hat man zu haben". Finanzierungskosten können in der Regel nur bei zögerlicher Regulierung durch den Unfallgegner erstattet werden, nicht aber wenn zum Ersatz ein teureres Fahrzeug als das beschädigte angeschafft wird.

Ich bedaure, keine anderslautende Mitteilung machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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Götz, Matthes & Wallhöfer
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58256 Ennepetal

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Nachfrage vom Fragesteller 21.09.2006 | 14:01

Sehr geehrter Herr Matthes,

auch wenn ich mir eine andere Antwort gewünscht hätte, vielen Dank für Ihre Antwort!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.09.2006 | 21:30

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihr Vertrauen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
Ennepetal

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