31.01.2012 | 20:13
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
235 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst müssten Sie gegenüber dem Pfandhaus beweisen, dass Sie der Eigentumer des PKW sind. Dass Sie diesen seinerzeit erworben haben, ist sicher ein Indiz. Allerdings spricht die Eintragung Ihres Vaters als Halter dafür, dass dieser Eigentümer ist. Es wäre ja denkbar, dass Sie den PKW Ihrem Vater geschenkt haben. Also sind weitere Beweise wie z.B. Zeugenaussagen erforderlich, um zu belegen, dass der PKW Ihr Eigentum ist und Ihr Vater lediglich im Kfz-Schein eingetragen ist.
Selbst wenn Sie dies beweisen können, könnte das Pfandhaus das Pfandrecht gutgläubig erworben haben gemäß
§ 1207 BGB. Ihr Vater wird sich dort ja als Eigentümer des PKW ausgegeben haben. Da er im Schein eingetragen ist, ist davon auszugehen, dass das Pfandhaus jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen durfte, dass Ihr Vater auch der Eigentümer ist. Der gutgläubige Erwerb wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der PKW ihnen abhanden gekommen ist, §§
1207,
935 BGB. In diesem Fall müssten Sie den Besitz, also die tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Fahrzeug ohne ihren Willen verloren haben. Ihr Vater müsste Ihnen den PKW also gestohlen haben, indem er Ihnen die Schlüssel weggenommen hat und damit zum Pfandhaus gefahren ist. Wenn Sie ihm das Auto aber geliehen haben, um etwa einzukaufen, liegt kein Abhandenkommen vor, so dass das Pfandhaus hier das Pfandrecht gutgläubig erworben hat.
Wie Sie meinen Ausführungen merken, hängt es von verschiedenen Umständen ab, ob Sie den PKW beim Pfandhaus herausverlangen können. Die Argumentation bzw. Beweisführung dürfte schwierig werden, wenn Ihnen der PKW im erklärten Sinne abhanden gekommen ist, sollten Sie Ihr Glück versuchen.
Jedenfalls hat sich Ihr Vater Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht, weil Sie ja im Moment keinen PKW haben und ggf. mit dem Bus fahren müssen, was zusätzliche Kosten verursachen könnte. Diese könnten Sie Ihrem Vater in Rechnung stellen. Wenn Sie Ihr Eigentum aufgrund einer Versteigerung verlieren, müsste er Ihnen auch den Wert des Fahrzeugs ersetzen. Letztlich besteht hier auch der Verdacht, dass sich Ihr Vater Ihnen gegenüber strafbar gemacht hat, so dass Sie Strafanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle einreichen könnten.
Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Nachfrage vom Fragesteller
31.01.2012 | 20:17
Wäre eine eventuelle Gerichtliche Vertretung etc. durch Sie möglich?
Wenn ja wo finde ich Ihre Kontaktdaten um in der kommenden Woche Konatkt mit Ihnen aufzunehmen.
MFG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.01.2012 | 20:21
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich kann ich Sie in dieser Sache weiter vertreten. Meine Kontaktdaten sind direkt unter der Antwort abgedruckt - jedenfalls so, wie Sie bei mir auf dem Bildschirm angezeigt wird - , ansonsten finden Sie diese in meinem Profil auf frag-einen-anwalt.de und natürlich auf meiner Homepage unter www.kanzlei-scheibeler.de
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler