Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst in 1983 Strafrecht
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Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst in 1983


31.01.2012 15:19 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robin Neuwirth




Guten Tag, ich (83) habe in 1983 einen meiner Söhne irgendwie daran gehindert, einer Einberufung zum Zivildienst unbedingt zu folgen.
Der Sohn hatte sich während des letzten Abiturjahrgangs zu einer Fahrradreise nach Italien mit Freunden verabredet. Ich habe ihn irgendwie davon abgehalten, diese Reise zu machen und um sich fristgemäß zum Einberufungstag zum Zivildienst im einem Krankenhaus zu stellen. Er macht hierzu heute noch sehr heftige Vorwürfe, so dass ich ganz depressiv bin.
Welche Folgen hätte das gehabt, wenn er zunächst seine geplante Fahrradreise nach Italien angetreten, und sich erst ca. 10-14 Tage später seinen Dienst angetreten hätte.

Ich habe die Hitlerzeit erlebt und weiß wie rigoros man damals mit uns umgegangen wäre / ist. Damals hätte man daraus eine Fahnenflucht gemacht.
Welche Bestimmungen / Gesetze gab es in 1983. Welche Konsequenzen wären für ihn die Folgen gewesen, auch in versicherungstechnischer Hinsicht ? (Rente und Krankenversicherun, etc?
Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche
Mit Dank und freundlichen Grüßen
Georgia Gelsenkirchen
31.01.2012 | 16:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Robin Neuwirth
5 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte:

Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, haben Sie im Jahre 1983 Ihren Sohn davon abgehalten, eine geplante Fahrradreise nach Italien anzutreten, damit Ihr Sohn pünktlich und nicht erst mit 10-14 tägiger Verspätung seinen Zivildienst im Krankenhaus antreten konnte, da Sie Sorge hatten, dass Ihrem Sohn andernfalls strafrechtliche Konsequenzen hätten drohen können.

Zunächst möchte ich Ihnen sagen, dass Sie sich wegen dieses Ereignisses keine Vorwürfe machen sollten und auch ihr Sohn sollte Ihnen ihr damaliges Handeln heute nach so langer Zeit nicht mehr zum Vorwurf machen.

Ich vermag im Rahmen dieser Erstberatung nicht mit Sicherheit zu sagen, wie sich die rechtliche Lage hinsichtlich eines Nicht-bzw verspäteten Antritts zum Zivildienst im Jahre 1983 dargestellt hätte. Meine Einschätzung beruht daher auf den Vorschriften des Zivildienstgesetzes (ZDG) in der Fassung des Jahres 2005. Dieses Gesetz ist inzwischen in dieser Form ebenfalls nicht mehr gültig.

1.Gemäß § 52 ZDG war dazu folgendes bestimmt: Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. (Eigenmächtige Abwesenheit)

Da Ihr Sohn 10-14 Tage dem Zivildienst ferngeblieben wäre, wäre der Tatbestand dieser Vorschrift grundsätzlich erfüllt gewesen. Als Rechtsfolge wäre eine Geldbuße oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren denkbar gewesen.

Ich gehe dabei aber eher nicht davon aus, dass tatsächlich eine Freiheitsstrafe gegen Ihren Sohn verhängt worden wäre. Es wäre wohl bei einer Geldbuße geblieben. Deren Höhe kann aber natürlich heute nicht mehr seriös eingeschätzt werden.

2. Eine "Fahnenflucht" wie Sie sie befürchteten hätte eher nicht vorgelegen. In § 53 Absatz 1 ZDG war dazu bestimmt: Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstes zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (Dienstflucht).

Dieser Tatbestand wäre nicht erfüllt gewesen, da Ihr Sohn nach Ihren Angaben nicht vorgehabt hatte dem Zivildienst ganz fernzubleiben, sondern er wegen der Reise nur 10-14 Tage später erschienen wäre.

3. Welche Folgen sich in versicherungstechnischer Hinsicht ergeben hätten, vermag ich vom heutigen Standpunkt nicht mehr zu sagen.

Ich hoffe, meine Ausführungen können Ihnen helfen und wünsche Ihnen alles Gute.


Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass über dieses Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, welche eine fundierte Rechtsberatung nicht ersetzen kann.



Mit freundlichen Grüßen
R. Neuwirth
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robin Neuwirth
Stuttgart

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