31.01.2012 | 16:56
Antwort
von
Rechtsanwalt Robin Neuwirth
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Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte:
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, haben Sie im Jahre 1983 Ihren Sohn davon abgehalten, eine geplante Fahrradreise nach Italien anzutreten, damit Ihr Sohn pünktlich und nicht erst mit 10-14 tägiger Verspätung seinen Zivildienst im Krankenhaus antreten konnte, da Sie Sorge hatten, dass Ihrem Sohn andernfalls strafrechtliche Konsequenzen hätten drohen können.
Zunächst möchte ich Ihnen sagen, dass Sie sich wegen dieses Ereignisses keine Vorwürfe machen sollten und auch ihr Sohn sollte Ihnen ihr damaliges Handeln heute nach so langer Zeit nicht mehr zum Vorwurf machen.
Ich vermag im Rahmen dieser Erstberatung nicht mit Sicherheit zu sagen, wie sich die rechtliche Lage hinsichtlich eines Nicht-bzw verspäteten Antritts zum Zivildienst im Jahre 1983 dargestellt hätte. Meine Einschätzung beruht daher auf den Vorschriften des Zivildienstgesetzes (ZDG) in der Fassung des Jahres 2005. Dieses Gesetz ist inzwischen in dieser Form ebenfalls nicht mehr gültig.
1.Gemäß § 52 ZDG war dazu folgendes bestimmt: Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. (Eigenmächtige Abwesenheit)
Da Ihr Sohn 10-14 Tage dem Zivildienst ferngeblieben wäre, wäre der Tatbestand dieser Vorschrift grundsätzlich erfüllt gewesen. Als Rechtsfolge wäre eine Geldbuße oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren denkbar gewesen.
Ich gehe dabei aber eher nicht davon aus, dass tatsächlich eine Freiheitsstrafe gegen Ihren Sohn verhängt worden wäre. Es wäre wohl bei einer Geldbuße geblieben. Deren Höhe kann aber natürlich heute nicht mehr seriös eingeschätzt werden.
2. Eine "Fahnenflucht" wie Sie sie befürchteten hätte eher nicht vorgelegen. In § 53 Absatz 1 ZDG war dazu bestimmt: Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstes zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (Dienstflucht).
Dieser Tatbestand wäre nicht erfüllt gewesen, da Ihr Sohn nach Ihren Angaben nicht vorgehabt hatte dem Zivildienst ganz fernzubleiben, sondern er wegen der Reise nur 10-14 Tage später erschienen wäre.
3. Welche Folgen sich in versicherungstechnischer Hinsicht ergeben hätten, vermag ich vom heutigen Standpunkt nicht mehr zu sagen.
Ich hoffe, meine Ausführungen können Ihnen helfen und wünsche Ihnen alles Gute.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass über dieses Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, welche eine fundierte Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
R. Neuwirth
Rechtsanwalt