Frage geschrieben am 20.09.2006 18:11:00Betreff: WIlder Wein über drei Grundstücke hinweg
Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2248
- auf meinem Grundstück stehen die Wurzeln,
- der rechte Nachbar "begrünt" mit dem Gewächs die auf der Grenze zwischen ihm und seinem hintern Nachbarn (dritter Nachbar) bebaute Scheune.
- der dritte Nachbar stellt das Gebäude zum Wuchern zur Verfügung.
Niemand hat sich seit mehr als 10 Jahren, seitdem ich das Grundstück habe, um den Wein gestört.
Nun kommt der dritte Nachbar (Eigentümer des Gebäudes) zu mir und verlangt, dass der Wein abgeschnitten und entsorgt wird.
a) Muss die Pflanze entsorgt werden, obwohl sie schon so lange dort steht und niemand daran Anstoß genommen hat?
b) Welchen Teil der Pflanze muss der Nachbar entsorgen, der die Begrünung der Hauswand unterstützt hat.
c) Kann ich einfach die Wurzeln und die "Äste" bis zur Grenze abscheiden und den Rest sich selbst überlassen?
Antwort geschrieben am 20.09.2006 18:34:37
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Rechtsanwalt Guido Matthes
Heinkelstr. 12, 42285 Wuppertal, Tel: 0202 80081, Fax: 0202 80033
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 260
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Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung der Bepflanzung.
Ausgehend von Ihrem Wohnort richtet sich die Rechtslage nach dem niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz. Dort besagt § 54, dass eine Beseitigung von Anpflanzungen ausgeschlossen ist, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften auf die Anpflanzung folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhebt.
Selbst der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften darauffolgenden Kalenderjahr nachdem die Pflanzen über die zulässige Höhe hinauswachsen Klage auf Zurückschneiden erhebt. Nach mehr als zehnjähriger Duldung kann der Nachbar nicht mehr gegen den wilden Wein vorgehen.
Sollten Sie die Anpflanzung dennoch beseitigen, sind Sie in vollem Umfang zur Beseitigung des Grünschnittes verpflichtet. Der rechte Nachbar wird durch die bloße Duldung nicht mitverpflichtet; insbesondere meint der § 911 BGB nur Früchte, nicht Äste.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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