30.01.2012 | 15:11
Antwort
von
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Nach Ihren Ausführungen sind Sie bereit alle Möglichkeiten der regelhaften Namensänderung durchgegangen. Es ist richtig, dass Sie als die Abstammende Ihrer Mutter nicht den von ihr geführten Doppelnamen in Form Ihres Mädchennamens annehmen dürfen.
Namensänderungen sind weiter gem. § 3 NamÄndG nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, entscheidet sich heraus aus einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Ordnungsinteresse nach der Klarheit zu einem einmal gewählten Namen (sowie der Abgrenzbarkeit zu anderen Namen) und dem persönlichen Interesse des Trägers des Namens an einer Änderung.
Wann ein wichtiger Grund vorliegt, haben die Gerichte in verschiedenen Einzelentscheidungen herausgearbeitet.
Zum Beispiel wird es nicht als wichtiger Grund angesehen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Familienname ausstirbt oder sehr selten wird.
Dies reicht nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht aus.
Auch ist es nicht ausreichend darauf zu verweisen, dass Vorfahren mütterlicherseits über vier Generationen hinweg den begehrten Namen geführt hatten (siehe Aufsatz in der NJW aus 1997, Seite 1594).
Ähnliche Fälle, wie der Ihrige wurden also leider bereits abschlägig beurteilt.
In Ihrem Fall könnte ich mir aber eine andere Lösung vorstellen:
Es ist nämlich anerkannt, dass es einen wichtigen Grund zur Namensänderung darstellt, wenn der geführte Name so oft vorkommt, dass es im Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vorkommt, dass die betroffene Person mit anderen Personen aufgrund des Namens verwechselt wurde.
Es ist so, dass wenn der Familienname im gesamten Bundesgebiet oder in größeren Teilen der Republik so häufig vorkommt, dass er schon keine Unterscheidungskraft mehr hat, eine Verwechslungsgefahr angenommen wird.
Denn der Familienname hat unter anderem die Aufgabe Personen von einander unterscheiden zu können.
Ist dies aufgrund der Häufigkeit eines Namens nicht mehr gegeben, so verliert der Familienname seinen (öffentlich-rechtlichen) Sinn und es besteht auch kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung mehr.
Ich denke, bei dem Namen „Peters" kann man die notwendige Häufigkeit und die Verwechslungsgefahr mit guten Argumenten begründen.
Dies wäre die einzig in Betracht kommende Möglichkeit für Sie, den Familiennamen der Mutter anzunehmen.
Ein entsprechender Antrag ist vor dem für Sie örtlich zuständigen Standesamt zu stellen.
Gegen die Ablehnung des Antrages ist die Einlegung des Rechtsmittels eines Widerspruchs möglich.
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