DE Frage geschrieben am 20.09.2006 14:52:00

Betreff: Mondstrafe (Phantasiestrafe)


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3378
Ich höre in Justizkreisen mehr und mehr das Wort "Mondstrafe".
Unter Wikipedia habe ich nur folgende Definition gefunden:

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/en/b/ba/Mondstrafe.jpg

Mondstrafe:

Eine Mondstrafe ist ein richterlich überhöhtes Phantasieurteil, welches nur gesprochen wird, um dann in der Berufungsinstanz eine möglichst hohe Geldstrafe zu erlangen, um das Strafverfahren für das Gericht gleichzeitig kostenfrei einzustellen und den Angeklagten nicht freisprechen zu müssen.

Hier kommt es nicht auf die Schuld des Täters an, denn die Mondstrafe hat nur den Sinn und Zweck, den Angeklagten durch die ausgesprochene Mondstrafe (Phantasiestrafe) einzuschüchtern um ihm dann eine Einstellung gemäß §153a mit Geldstrafe besonders günstig erscheinen zu lassen.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Eine Mondstrafe dient hauptsächlich dazu, Strafverfahren auf Kosten des Angeklagten abzukürzen. (siehe auch: Strafbefehl)

Dies ist mittlerweile tägliche Gerichtspraxis und verstößt nicht gegen die StPO.

Gibt es wirklich diese Mondstrafen so wie in Wikipedia definiert oder darf der Richter keine Einstellung mit Geldstrafe anbieten, wenn er überzeugt ist, freisprechen zu müssen?


Antwort geschrieben am 20.09.2006 15:52:05
Rechtsanwalt Markus Timm
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Dieser Begriff ist mir in meiner Praxis noch nicht untergekommen. Auch ist Ihr Link etwas dubios: Wenn man bei wikipedia den Suchbegriff „Mondstrafe“ eingibt, ergeben sich keine Treffer. Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie auf diesen Link gekommen sind.

Die Strafe bemisst sich alleine nach der Schuld des Täters (§ 46 ff. StGB). Alles Andere wäre contra legem und verfassungswidrig. Da man aber nicht in den Kopf eines Richters sehen kann, wird der Beweis der Tatsache, dass mit der Strafe alleine der oben benannte Zweck verfolgt wird, nicht gelingen. Völlig abwegige Strafmaße werden aber auffallen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
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Markus Timm
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Das ist wirklich sehr hilfreich, da ich nicht gut finde, dass der Freispruch scheinbar nach und nach abgeschafft wird und man so vielleicht etwas dagegen tun kann.


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