Mondstrafe (Phantasiestrafe)
| 20.09.2006 14:52
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Strafrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich höre in Justizkreisen mehr und mehr das Wort "Mondstrafe".
Unter Wikipedia habe ich nur folgende Definition gefunden:
http://upload.wikimedia.org/wikipedia/en/b/ba/Mondstrafe.jpg
Mondstrafe:
Eine Mondstrafe ist ein richterlich überhöhtes Phantasieurteil, welches nur gesprochen wird, um dann in der Berufungsinstanz eine möglichst hohe Geldstrafe zu erlangen, um das Strafverfahren für das Gericht gleichzeitig kostenfrei einzustellen und den Angeklagten nicht freisprechen zu müssen.
Hier kommt es nicht auf die Schuld des Täters an, denn die Mondstrafe hat nur den Sinn und Zweck, den Angeklagten durch die ausgesprochene Mondstrafe (Phantasiestrafe) einzuschüchtern um ihm dann eine Einstellung gemäß §153a mit Geldstrafe besonders günstig erscheinen zu lassen.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Eine Mondstrafe dient hauptsächlich dazu, Strafverfahren auf Kosten des Angeklagten abzukürzen. (siehe auch: Strafbefehl)
Dies ist mittlerweile tägliche Gerichtspraxis und verstößt nicht gegen die StPO.
Gibt es wirklich diese Mondstrafen so wie in Wikipedia definiert oder darf der Richter keine Einstellung mit Geldstrafe anbieten, wenn er überzeugt ist, freisprechen zu müssen?
20.09.2006 | 15:52
Antwort
von
Rechtsanwalt Markus Timm
108 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Dieser Begriff ist mir in meiner Praxis noch nicht untergekommen. Auch ist Ihr Link etwas dubios: Wenn man bei wikipedia den Suchbegriff „Mondstrafe“ eingibt, ergeben sich keine Treffer. Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie auf diesen Link gekommen sind.
Die Strafe bemisst sich alleine nach der Schuld des Täters (
§ 46 ff. StGB). Alles Andere wäre contra legem und verfassungswidrig. Da man aber nicht in den Kopf eines Richters sehen kann, wird der Beweis der Tatsache, dass mit der Strafe alleine der oben benannte Zweck verfolgt wird, nicht gelingen. Völlig abwegige Strafmaße werden aber auffallen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Nachfrage vom Fragesteller
20.09.2006 | 16:10
Bei Wikipedia fand ich die Mondstrafe nur unter dem Suchbegriff Strafbefehl. So bin ich zufällig darauf gestoßen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Strafbefehl
Auf irgendeiner Webseite im Internet kam dann noch der erste Link zu der Definition.
http://upload.wikimedia.org/wikipedia/en/b/ba/Mondstrafe.jpg
(Auf Wikipedia England)
Sie haben sicher Recht, man kann dem Richter nicht nachweisen, dass er ein Mondstrafenurteil ausspricht. Das ist sicher das Problem bei Mondstrafen.
Kann man auch ohne Anwalt, wenn vermutet werden kann, dass man sich eine Mondstrafe eingefangen hat, eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mondstrafe einreichen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.09.2006 | 16:35
Dies ist möglich. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG müssen Sie sich aber von einem Rechtsanwalt oder Prof. für Recht einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Zunächst gälte es aber, die Hürde der Annahme zu überwinden.
§ 90 BVerfGG
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
§ 93a BVerfGG
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies
kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Sollte Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich gerne über meine E-Mail-Adresse an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Timm