29.01.2012 | 19:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich soll die Baulast nur die Duldung der Wasserleitung (in Ihrem Falle) öffentlich rechtlich sichern.
Was die jeweiligen Eigentümer der Leitungen dürfen, bestimmt sich zunächst nach der Vereinbarung (Ihrer Genehmigung).
Es kann nur zugunsten des herrschenden Grundstückes der (Wasser)Leitung, dem Eigentümer A, ein Baulast eingetragen werden.
Sofern B und C von der Nutzung der Wasserleitung partizipieren, erfolgt dies auf einer Vereinbarung mit A oder aufgrund Nachbarrecht.
Wenn Sie B und C ein eigenes Wasserleitungsrecht gewährt haben, war dies rückblickend überflüssig. Diese könnten die Verlegung einer eigenen Leitung verlangen, wenn nichts Weiteres in Ihrer mit der Genehmigung einhergehenden Vereinbarung bestimmt ist.
"Kann der Nachbar A, ohne meine Zustimmung, einem Nachbarn C gestatten, die Wasserleitung in weiteres Grungstück zu legen?"
Die Aussage ist nicht ganz klar. Deshalb bitte ich Sie gegebenenfalls in der kostenlosen Nachfrage die Frage zu erläutern.
Der A kann jeden -auch C- bestimmen, seine Leitung auf Kosten des A (oder C) auf Ihrem Grundstück (neu) zu verlegen. § 21 SächsNRG sieht hierfür explizit ein Betretungsrecht vor. Dabei ist A nur an die in der Baulast bzw. aus der Vereinbarung mit Ihnen ergebenden Bestimmungen gebunden.
Aus der nachbarrechtlichen Rücksichtnahme bedarf es dazu aber eines wichtigen Grundes und die Leitung darf nicht Ihre vorhandene oder absehbar geplante Bebauung beeinträchtigen.
Nach § 27 SächsNRG ist die Verlegung anzeigepflichtig. Die Frist beträgt einen Monat in Schriftform. Dabei ist Art und Umfang detailliert zu bezeichnen.
Schäden sind Ihnen nach § 28 SächsNRG auszugleichen und nach Billigkeit ist eine Entschädigung nach § 29 SächsNRG zu zahlen.
Sollte A seine Leitung "abbauen"/stillegen und C die Leitung auf sein Grundstück einbinden, sodass die Leitung nicht mehr Bestandteil des Grundstückes des A wäre, entspräche dies nicht mehr der Baulast. Das Grundstück des C würde herrschendes Grundstück. A wäre außen vor, denn sein Grundstück hätte wohl nun eine eigene Wasserleitung, die nicht über Ihr Grundstück führt.
Hinsichtlich Ihrer Genehmigung, ohne den genauen Inhalt zu kennen, wäre diese Vorgehensweise aber gedeckt. Sie hatten A, B und C gleichermaßen ein solches Wegerecht gewährt.
"Für die Baulast bekomme ich jährlich von Nachbarn A 50.-€. Kann er diese Kosten anteilig von den anderen Nachbarn verlangen. Nach meiner Meinung ist ja nur das Leitungsrecht von Nachbarn A durch die Baulast gesichert."
Kein feiner Zug Ihres Nachbarn A.
Leider ist dies rechtlich unbedenklich. Denn Ihre Rente für die Baulast bezieht sich auf die gesicherte Duldung, dass eine Wasserleitung auf Ihrem Grundstück liegt, nicht auf die Menge des durchfließenden Wassers.
Möglicherweise hätten Sie im Rahmen der Genehmigung die Nachbarn B und C ebenfalls zur Zahlung einer Rente verpflichten sollen.
Die Frage ist, ob Sie die Durchleitung auf Verlangen der Nachbarn dulden, dann hätten Sie eine Notwegerente nach
§ 917 Abs. 2 BGB oder §§ 29, 19 Abs. 1 SächsNRG verlangen können. Haben Sie jedoch eine "gutnachbarliche" Vereinbarung, ohne eine solche Rente festzusetzen, können Sie nunmehr auch keine Rente (mehr) verlangen.
Hinweis:
Sollten Sie nur die Durchleitung dulden, sich Ihre Genehmigung nur als Duldung aufgrund des Sächsischen Nachbarrechtes darstellen, haben Sie aufgrund des § 31 Abs. 2 SächsNRG eine Verjährungsfrist von 4 Jahren zu berücksichtigen. In diesem Zeitraum können Sie noch eine Rente geltend machen, soweit nichts anderes vereinbart (!) wurde.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.