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Strafrecht: Kreditkartenbetrug


| 29.01.2012 14:14 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Sehr geehrter Rechtsanwalt,

mein 20 jaehriger Sohn hat im Juni 2011 eine Bewaehrungsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten erhalten wegen Taschenraub. 5 Monate war er in U-Haft. Die Auflagen einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit oder Ausbildung wurden nicht erfuellt, was aber bisher nicht bekannt ist. Er wohnte bei mir in Mainz (auch Auflage) und ist jetzt nach Frankfurt umgezogen, was der Bewaehrungshelfer erlaubt hat.

Waehrend er bei mir wohnte, hat er im November, Dezember 2011 und Januar 2012 etwa 7500,00 € von 3 meiner Kreditkarten abgehoben, bzw. hat auch einiges Geld im Internet beim Pokern verloren, das abgehobene Geld auf Spielbanken verloren. Ich war 100% nachweislich in Thailand und wusste nichts davon bis zu meiner Rueckkehr am 17.01.2012. Die Kreditkarten lagen hinter Buechern in einem Regal versteckt, wo er sie fand.

Es gibt nun 2 Moeglichkeiten:
1. wie beschrieben wusste ich von nichts und es erfolgt eine Strafanzeige.
2. ich sage, ich haette ihm die Benutzung erlaubt,falls er unbedingt Geld brauchte,was ihn bei seiner Spielsucht annimierte, das Geld zu verspielen.

Wo wird wahrscheinlich eine Anklage stattfinden (Mainz oder Frankfurt?) und mit welchem Strafmass ist zu rechnen, mit Anerkennung einer Spielsucht, bzw. ohne Anerkennung einer Spielsucht? Die Haftungsfrage ist nebensaechlich.

Mit freundlichen Gruessen
Klaus
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Kreditkartenbetrug
Antwort vom
29.01.2012 | 16:22
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Anklage erfolgt meist am Wohnsitz des Angeklagten, also in Frankfurt (§ 8 StPO).

Allerdings findet eine Anklage / Ermittlungsverfahren natürlich erst dann statt, wenn eine Strafanzeige gestellt worden ist.

Wenn Sie ihm jedoch die Benutzung erlaubt hätten, dann liegt auch keine Strafabrkeit vor, sodass er zumindest im Hinblick auf das verspielte Geld keine Strafe zu erwarten hat.

(Wohl aber wegen der Nichterfüllung seiner Bewährungsauflagen, die zu einem Widerruf der Strafaussetzung führen können (§ 56f StGB).)

Wenn Sie allerdings sagen, dass Sie von den Geldabhebungen nichts wussten, so kommt eine Strafbarkeit wegen Diebstahls in Betracht, was jedoch unter Umständen noch mit einer weiteren Bewährungsstrafe geahndet werden kann (aber nicht muss), wenn Ihr Sohn nachweislich etwas gegen sie Spielsucht tut und das Geld versucht zurück zu zahlen.

Auch wenn sich keine Spielsucht herausstellen sollte, könnte noch mit einer Bewährungsstrafe gerechnet werden, allerdings sollte hierfür in eine rechtsanwaltliche Verteidigung investiert werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Nachfrage vom Fragesteller 31.01.2012 | 10:02

Sehr geehrter Herr Salzwedel,

ich war mit meiner Nachfrage etwas vorschnell in der ersten Aufregung, da die Haftungsfrage eigentlich keine Bedeutung hat, da wir beide nicht in der Lage sind, den Betrag aufzubringen.

Nach ueberdenken Ihrer Antwort kam ich auf die eigentlich wichtige Frage fuer uns. Sie schrieben,dass noch keine Strafanzeige gestellt wurde. Der Kartenherausgeber hat mich aufgefordert, eine Strafanzeige zu stellen, was ich aber nicht moechte, da ich nicht meinen Sohn anzeigen will. Der Kreditkartenherausgeber fordert das Geld von mir. Ich werde nicht zahlen. Was passiert, wenn auch nach Vollstreckkungsbescheid nicht gezahlt wird in strafrechtlicher Hinsicht? Wird dann eine Strafanzeige gegen mich oder meinen Sohn von dem Kreditkarteninstitut betrieben? Was ist Ihre Erfahrung aus der Praxis?

Es ist mir klar, dass man dies nicht 100 % beantworten kann. Ich waere Ihnen aber trotzdem sehr dankbar, wenn Sie mir Ihre Einschaetzung mitteilen koennten.

Ich bitte Sie, dies als meine Nachfrage zu sehen und die Haftungsfrage zu vergessen. Ich schreibe Ihnen direkt, da ich auf recht 123 nicht die Funktion fuer eine Nachfrage gefunden habe. Habe inzwischen doch gefunden.

Mit freundlichen Guessen
Klaus Kuenitz

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 31.01.2012 | 11:20

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn der Kreditkartenzahler noch keine Kenntnis von Ihrem Sohn besitzt, dürfte Ihr Sohn strafrechtlich auch kaum zur Verantwortung gezogen werden können, es sei denn, dass der Kreditkartengeber selbst eine Strafanzeige erstattet und die Polizei z.B. aufgrund von Kameras herausfindet, wer die Abbuchungen vorgenommen hatte.

Die Strafanzeige könnte sich dann natürlich auch noch gegen Sie richten, welche Sie aber abwehren können, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich zu der Zeit im Ausland befunden haben und die Transaktionen in Deutschland durchgeführt worden sind.

Eine 100% Garantie dafür gibt es nicht, aber aus meiner Erfahrung dürfte sich dies so ungefähr abspielen.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte einfach per email an.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-01-31 | 17:04


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