28.01.2012 | 14:14
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich werden bei unter 25-jährigen Hilfebedürftigen nach §
22 Abs. 5 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur dann anerkannt, wenn das zuständige Jobcenter oder der sonstige Leistungsträger zuvor seine Zustimmung erklärt hat. Diese Zustimmung ist dann zu erteilen, wenn der Antragsteller aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei den Eltern wohnen kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonst ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Da durch diese Vorschrift letztendlich die sogenannte „Nestflucht zur Erlangung eines ALG-II Anspruchs" verhindert werden soll, wird von ihr nach der einschlägigen Rechtsprechung aber nur der Erstauszug erfasst. Fand der Auszug zu einem Zeitpunkt statt, in dem noch keine SGB II Leistungen bezogen wurden, können die Leistungen – falls Jahre später Hilfebedürftigkeit eintritt – nicht unter Hinweis auf diese Vorschrift verwehrt werden. ( SG Heilbronn, 23.03.2011,
S 13 AS 105/11 ER)
Allerdings sehe ich in Ihrem Fall das Problem, dass SGB-II Leistungen nach §
7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich dann ausgeschlossen sind, wenn der Hilfebedürftige in der Ausbildung steht und diese dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist. Ob ein tatsächlicher Leistungsanspruch gegeben ist, ist hierbei leider nicht relevant.
Ist Ihre Ausbildung daher dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG und haben Sie nur deswegen keinen Anspruch auf Leistungen, weil das Einkommen Ihrer Eltern zu hoch ist, werden Sie schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf ALG-II haben.
Dementsprechend sehe ich für Sie im Rahmen dieser Erstberatung leider nur die Option, Ihre Ausbildung durch einen – elternunabhängigen – Bildungskredit zu fördern.
Zum Bildungskredit finden Sie beispielsweise hier
http://www.bva.bund.de/cln_236/DE/Aufgaben/Abt__IV/Bildungskredit/bildungskredit-node.html?__nnn=true
weiterführende Informationen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
28.01.2012 | 14:47
es ist also nicht sinnvoll gegen den Bescheid des Jobcenters widerspruch einzulegen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.01.2012 | 14:54
Sehr geehrter Ratsuchender,
um dies abschließend zu beantworten müsste zunächst geprüft werden, ob Ihre Ausbildung tatsächlich dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Bitte teilen Sie mir hierz noch kurz per Mail mit, was genau Sie für eine Ausbildung machen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt