364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
162 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialrecht » Bafög und Hartz 4
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialrecht » Bafög und Hartz 4

Bafög und Hartz 4


28.01.2012 13:20 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich befinde mich derzeit in einer privaten vollschulischen Ausbildung die monatlich kostet. Diese und meine wohnung wird von meinen Eltern gezahlt. Das sind monatlich Ca. 600€.

Der BAföG Antrag wurde abgelehnt, weil die Einkommen der Eltern zu hoch sind.

Hartz4 wurde abgelehnt weil ich unter 25 bin. Und angeblich keine Notwendigkeit der eigenen Wohnung besteht. Allerdings habe ich mir vorher durch nebenjobs eine eigene Wohnung 3 Jahr allein finanziert. Diese moglichkeit ist nun nicht mehr gegeben.

Die Eigentumswohnung meiner Eltern ist mittlerweile baulich so verändert das ich keinen Platz hätte.

Nun meine Frage,
Was für möglichkeiten habe ich
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 203 weitere Antworten zum Thema:
Hartz Bafög
28.01.2012 | 14:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich werden bei unter 25-jährigen Hilfebedürftigen nach § 22 Abs. 5 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur dann anerkannt, wenn das zuständige Jobcenter oder der sonstige Leistungsträger zuvor seine Zustimmung erklärt hat. Diese Zustimmung ist dann zu erteilen, wenn der Antragsteller aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei den Eltern wohnen kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonst ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Da durch diese Vorschrift letztendlich die sogenannte „Nestflucht zur Erlangung eines ALG-II Anspruchs" verhindert werden soll, wird von ihr nach der einschlägigen Rechtsprechung aber nur der Erstauszug erfasst. Fand der Auszug zu einem Zeitpunkt statt, in dem noch keine SGB II Leistungen bezogen wurden, können die Leistungen – falls Jahre später Hilfebedürftigkeit eintritt – nicht unter Hinweis auf diese Vorschrift verwehrt werden. ( SG Heilbronn, 23.03.2011, S 13 AS 105/11 ER)

Allerdings sehe ich in Ihrem Fall das Problem, dass SGB-II Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich dann ausgeschlossen sind, wenn der Hilfebedürftige in der Ausbildung steht und diese dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist. Ob ein tatsächlicher Leistungsanspruch gegeben ist, ist hierbei leider nicht relevant.

Ist Ihre Ausbildung daher dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG und haben Sie nur deswegen keinen Anspruch auf Leistungen, weil das Einkommen Ihrer Eltern zu hoch ist, werden Sie schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf ALG-II haben.

Dementsprechend sehe ich für Sie im Rahmen dieser Erstberatung leider nur die Option, Ihre Ausbildung durch einen – elternunabhängigen – Bildungskredit zu fördern.

Zum Bildungskredit finden Sie beispielsweise hier

http://www.bva.bund.de/cln_236/DE/Aufgaben/Abt__IV/Bildungskredit/bildungskredit-node.html?__nnn=true

weiterführende Informationen.


Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com

Nachfrage vom Fragesteller 28.01.2012 | 14:47

es ist also nicht sinnvoll gegen den Bescheid des Jobcenters widerspruch einzulegen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.01.2012 | 14:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

um dies abschließend zu beantworten müsste zunächst geprüft werden, ob Ihre Ausbildung tatsächlich dem Grunde nach förderungsfähig ist.

Bitte teilen Sie mir hierz noch kurz per Mail mit, was genau Sie für eine Ausbildung machen.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

449 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht