EV - Ablehnung der sofortigen Beschwerde
27.01.2012 22:20 |
Preis: ***,00 € |
Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung
Beantwortet von
Hallo,
meiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes über die Ablehnung meines Widerspruches gegen die Abgabe der EV wurde nicht abgeholfen. Was ist da das nächste Rechtsmittel? Erinnerung oder Rechtsbeschwerde oder ein anderes?
Muss das ein Anwalt machen oder kann auch das auch selbst?
Besten Dank und Gruß
Tunica
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Beschwerde
Antwort vom
27.01.2012 | 22:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es findet kein weiteres Rechtsmittel statt. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies das Gericht ausdrücklich zugelassen hat oder das Gesetz dies bestimmt,
§ 574 Abs. 1 ZPO. Keine der zwei Möglichkeiten trifft hier zu. Im Zwangsvollstreckungsrecht findet entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung statt, nicht aber eine sofortige Beschwerde und daraufhin eine Erinnerung.
Wenn Sie aber nur einen Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts über die sofortige Beschwerde bekommen haben, heißt das nicht, dass diese abgelehnt wurde, sondern dass ihr erstmal vom Amtsgericht nicht abgeholfen wurde. Danach hat Landgericht über die sofortige Beschwerde zu entscheiden.
Sie können nur dann was unternehmen, wenn in dem Beschluss stünde, die sofortige Beschwerde sei unstatthaft. Dann konnten Sie etwas mit Erinnerung unternehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
28.01.2012 | 12:17
... vielen Dank für die schnelle Reaktion. Geht das denn automatisch vom AG zum LG, so dass ich einfach nur zuwarte oder muss ich da etwas unternehmen (Antrag stellen o.ä.)?
Danke und Gruß
Tunica
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.01.2012 | 12:43
Es geht automatisch.
Die Nichtabhilfebeschlüsse ergehen nicht immer, sondern die Akte werden weitergereicht. Aber wenn das Gericht einfach geschrieben hat, der Beschwerde wird nicht abgeholfen und dies auch begründet, hat es die Akte weiter an das zuständige Gericht gereicht. Ein weiterer Antrag ist nicht erforderlich.
Ich weiß nicht genau, was der Fall bei Ihnen war, aber das wird es gewesen sein.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt