27.01.2012 | 15:20
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezüglich eines Einschreitens gegen den Supermarktsinhaber.
Sie sollten diesen Anspruch schriftlich bei der Behörde geltend machen, gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe.
Verlangen Sie eine rechtsmittelfähige Entscheidung schriftlicher Art.
Zur Sache selbst:
Meines Erachtens nach kann sich der Supermarkt nicht beliebig vergrößern und die Ladezone praktisch auf die Straße ausweiten.
Sie sollten fachmännische Lärmmessungen anregen bzw. vornehmen lassen.
Es kommt aber auch nicht allein auf die Lärmimmissionen an, ich zitere aus einem Beschluss des VG Saarlouis, Beschluß vom 21.7.2009, Az.:
5 L 419/09 - Einzelfall eines Verstoßes einer Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die genehmigte Ausführung der Ladezone:
"Insoweit ist es unerheblich, dass nach den Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz die Richtwerte für Schallimmissionen von 59 dB (A) tags (6.00 – 22.00) und 44 dB (A) nachts (22.00 – 6.00 Uhr) nicht überschritten werden dürfen und damit die in reinen und allgemeinen Wohngebieten geltenden Grenzwerte einzuhalten sind.
Denn es verbietet sich eine starre und schematische Anwendung der technischen Regelwerke, insbesondere der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058, die auf die Beurteilung von Gewerbelärm zugeschnitten sind, als verbindlichen Maßstab für die Feststellung der Zumutbarkeit der Geräusche, die von nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlagen herrühren [dieses ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts]."
[...]
"Nach Überzeugung des Gerichts gehen von der genehmigten Ausführung der Ladezone unzumutbare Belästigungen für das Grundstück der Antragstellerin aus. Insoweit ist zu berücksichtigen, das gerade Ladegeräusche auf Grund ihrer unregelmäßigen Frequenz, ihrer hohen Impulshaltigkeit, z.B. durch das Klirren und Klappern leerer Glasflaschen oder durch den Schlag von Metall auf Metall beim Bewegen von Transportbehältern und der dadurch verursachten unangenehmen Tonlagen allgemein als die Wohnruhe sehr „störend" empfunden werden. Es ist weiter mit dem Lärm laufender Lkw-Motoren und dem Rauschen ihrer Kühlaggregate zu rechnen. Wie der Kammer aus einer Vielzahl von ähnlichen Verfahren bekannt ist, kommt es häufig zu Überschreitungen der Ladezeit und im Sommer bewirkt der Schall der auf den Anlieferungsfahrzeugen installierten Kühlaggregate mit ständig laufenden Kompressoren eine zusätzliche Lärmbelastung eines bisher durch Gewerbelärm unbelasteten Bereiches. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Ladezone nur 8,28 m von der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin in Höhe deren Gartenbereich befindet. Gerade diese rückwärtige Ruhezone ist aber in besonderem Maße schutzbedürftig und schutzwürdig. Denn die Zone soll bei den zur Straße hin ausgerichteten Häusern einen Ruhebereich schaffen, in den der Straßenlärm nicht eindringen soll."
Ich würde daher auch von der Baubehörde und der Immissionsschutzbehörde verlangen, hier eine hinreichende Sachaufklärung zu betreiben, wobei sie auch selbst Akteneinsicht bei den Behörden diesbezüglich beantragen können.
Nach einer ersten Einschätzung würde ich daher die Sache weiterverfolgen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Nachfrage vom Fragesteller
30.01.2012 | 19:28
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Was ist unter "hinreichender Sachaufklärung" zu verstehen? Was muß ich beim Bauamt und der Immissionsschutzbehörde verlangen? Was kann ich tun, wenn diese nicht reagieren?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.01.2012 | 19:36
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
es gilt folgender Untersuchungsgrundsatz:
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Wird die Behörde nicht tätig, müssen Sie Widerspruch auf Verpflichtung der Behörde zum Tätigwerden einlegen - grundsätzlich in den meisten Bundesländern.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt