E.ON-Jahresrechnung o h n e geleistete Abschlagszahlungen Inkasso, Mahnungen
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E.ON-Jahresrechnung o h n e geleistete Abschlagszahlungen


| 27.01.2012 11:00 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mathias F. Schell


| in unter 1 Stunde

Im September 2011 hatte ich von E.ON eine Jahresabrechnung für die Zeit vom 23.09.2010 - 26.08.2011 erhalten. In dieser Jahresabrechnung wurden meine geleisteten Abschlagszahlungen von
42 €/Mtl berücksichtigt. Gleichzeitig wurde mtl. Abschlagszahlung ab 10/2011 auf 56 € erhöht.

Im Dezember 2011 erfolgte eine weitere Ablesung des Stromzählerstandes. Die Erkenntnis daraus war das mein Stromverbrauch geringer ist als berechnet, so dass eine Reduzierung der Abschlagszahlung von E.ON auf 40 € vorgeschlagen wurde. Daraus erfolgte eine n e u e Jahresabrechnung für die Zeit vom 27.08.2011 bis 16.12.2011.

In dieser Stromjahresabrechnung wurde mir die Stromkosten für den Stromverbrauch in dieser Zeit v o l l in Rechnung gestellt o h n e
Berücksichtigung der in dieser Zeit geleisteten
Abschlagszahlungen von mtl. 56 €.

Ich habe diesen Umstand bei E.ON gemeldet und die Abbuchung des falschen Betrages bei der Bank
stornieren lassen. Auf meine Schreiben ist E.ON bis heute nicht eingegangen. Jedoch bekomme ich automatische Mahnungen und Androhung von Stromsperre.

Meine Frage:
Ist das juristisch Recht das E.ON in einer Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum die in diesem Zeitraum geleisteten Abschlagszahlungen nicht berücksichtigt? Müsste ich faktisch für diesen Zeitraum den Strom doppelt bezahlen?
Welche rechtliche Möglichkeiten habe ich dem entgegenzuwirken?
Ich bin armer Rentner.

Vielen Dank für Ihre Antwort
27.01.2012 | 11:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Mathias F. Schell
98 Bewertungen
Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:

1. Ist das juristisch Recht das E.ON in einer Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum die in diesem Zeitraum geleisteten Abschlagszahlungen nicht berücksichtigt? Müsste ich faktisch für diesen Zeitraum den Strom doppelt bezahlen?

Nach Auffassung des BGH muss eine Nebenkostenabrechnung wenigstens folgende Angaben enthalten: Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angaben und Erläuterungen des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels, Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Außerdem muss die Abrechnung klar übersichtlich und rechnerisch nachvollziehbar gestaltet sein. Nur mit einer Betriebskostenabrechnung, die diesen Mindestanforderungen entspricht, erfüllt der Vermieter seine Abrechnungspflicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist.

Folglich muss die E.ON-Nbenkostenabrechnung auch die Zusammenstellung Ihrer geleisteten Vorauszahlung enthalten und muss dieser Betrag vom Gesamt-Rechnungbetrag abgezogen werden.

Sie müssen somit keine doppelte Zahlung leisten.

2. Welche rechtliche Möglichkeiten habe ich dem entgegenzuwirken?

Nach Erhalt der Abrechnung sollte der Mieter diese innerhalb von vier Wochen auf deren Richtigkeit überprüfen und bei Fehlern Einspruch gegen diese erheben. Um konkrete Einsprüche gegen die Nebenkostenabrechnung vorzubringen, steht dem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ein Zeitraum von 12 Monaten zu.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt


Rechtsanwaltskanzlei Schell & Kollegen
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Telefon: (069) 23 17 41 / 42
Mobilfunk RA Schell: 0170 - 4 14 16 18
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www.frankfurtanwalt.de

Nachfrage vom Fragesteller 27.01.2012 | 14:39

Vielen Dank für Ihre prombte Antwort.
Bitte beachten Sie: hier handelt es sich nicht um ein Vermieter/Mietervertragsverhältnis mit Nebenkostenabrechnung sondern um den Stromlieferanten E.ON zu einem Privatkunden und deren S t r o m abrechnung mit fehlender geleisteter Strom-Abschlagszahlung.

Gilt Ihre bisher beschriebene Darstellung auch für diesen Fall ?

Danke für Ihre Antwort!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.01.2012 | 14:52

Die Ausführungen gelten natürlich auch für den Stromlieferanten E.ON und im Verhältnis zu Ihnen, zumindest analog. Auch E.ON muss Ihre geleisteten Abschlagszahlungen verrechnen, so dass Sie keine doppelten Zahlungen zu leisten haben.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-01-30 | 00:00


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