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Schenkung oder nicht? / Rückforderung Sozialamt möglich?


19.09.2006 16:35 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von




Im folgenden Frag-Einen-Anwalt Beitrag wurde bereits die Frage behandelt, ob mit Rückforderungen des Sozialamtes zu rechnen ist, wenn ein Angehöriger nach Zuwendung eines größeren Geldbetrages ins Alten-/Pflegeheim kommt:

https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=9748

Nun zu meinem Fall:
Meine Tante wohnt mietfrei in meinem Haus. Sie hat jedoch kein schriftlich vereinbartes Wohnrecht und muss evtl. in ein paar Jahren in ein Pflegeheim.
Wenn nun meine Tante, einen anteiligen Geldbetrag zur Renovierung des Hauses zur Verfügung stellt, handelt es sich hier nun um eine Schenkung oder lässt sich von vornherein eine evtl. Rückforderung des Sozialamtes ausschließen? (Sie leistet ja einen Beitrag für die Erhaltung des Hauses in dem sie wohnt)
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
Schenkung Rückforderung Sozialamt möglich?
Antwort vom
19.09.2006 | 19:47
Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen aufgeworfene Fragen beantworte ich - in der gebotenen Kürze - wie folgt:

Ich nehme grundsätzlich zunächst Bezug auf die Antwort, welche Sie in Ihrer Frage zitierte.

Das Sozialamt hat das Recht, Ansprüche, welche der Bedürftige Dritten gegenüber hat, geltend zu machen, § 93 SGB XII.

Die Frage verdichtet sich also dahingehend, ob
<ol>
<li>Ihre Tante eine Anspruch auf Rückzahlung der Schenkung gegen Sie haben könnte (vergleiche die andere Frage und den § 528 BGB, wobei ferner der § 529 Abs. 2 BGB zu beachten ist, welcher dem Beschenkten einen standesgemäßen Unterhalt zubilligt) oder</li>
<li>Sie wohlmöglich einen Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten hätten.</li>
</ol>
Nach meiner Auffassung ist die Situation wie folgt zu lösen:
<ol><li>Zu der Schenkung ist ferner festzustellen, dass sich die Rückforderung nach dem Recht der ungerechtfertigen Bereicherung (§§ 812 ff BGB) richtet. Hier stellt sich die Frage, ob durch die Renovierung eine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB eingetreten ist. Nach diesem tritt die Entreicherung ein, wenn die Leistung in Vertrauen auf deren Beständigkeit verbraucht worden ist. Dieses würde ich hier grundsätzlich annehmen.</li>

<li>Einen Anspruch auf Renovierung des würde ich verneinen, auch wenn Ihre Tante in Ihrem Haus wohnt. Allenfalls könnten Sie gegen das Sozialamt einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung bezüglich des Zimmers (oder der Wohnung ) Ihrer Tante geltend machen.</li>
</ol>
Die "schönste Lösung" wäre es jedoch, wenn Sie einfach einen Mietvertrag mit Ihrer Tante schließen, wobei Sie die Miete zunächst nicht fordern, bei der Geltendmachung des Widerrufs der Schenkung im Wege der Aufrechnung geltend machen, indem Sie mit Hilfe des Mietvertrages nachweisen, dass Ihnen eigene Ansprüche zustehen.

Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Auskunft geholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Pilgermann, Rechtsanwalt