26.01.2012 | 21:12
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Obwohl die Reise im Internet durch einen Fernabsatzvertrag gebucht wurde, ist hier leider ein
Widerruf nach den Fernabsatzregelungen nicht möglich.
Die besonderen Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
§ 312 b III Nr. 6 BGB. Eine Onlinebuchung über eine Reise zu einem bestimmten Zeitpunkt kann daher unter normalen Bedingungen nur mit Zustimmung des Anbieters aufgehoben werden. Dafür ist es üblich, dass die Anbieter Stornierungsgebühren verlangen.
Nach Ihrer Schilderung war die Situation aber so, dass Sie gar keinen Vertrag abschließen wollten und auch die Onlinebuchung nicht abgeschlossen haben, sondern diese vorzeitig abbrachen. Wenn Sie gleichwohl aufgrund eines entweder technischen Fehlers oder aufgrund eines Irrtums die Buchung abgeschlossen haben, können Sie gemäß
§ 119 BGB wegen Irrtums anfechten. So wie Sie die Sache beschreiben, wollten Sie keinen Vertrag schließen, sondern sich nur nach dem Preis erkundigen.
Wichtig ist, dass die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist des
§ 121 BGB erfolgt. Sie sollten daher noch einmal umgehend ausdrücklich die Anfechtung erklären, um nicht das Risiko einzugehen, dass ihre E-Mail als anderweitige Erklärung verstanden wird. Geben Sie die Erklärung (möglichst schriftlich)so ab, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt den rechtzeitigen Zugang der Erklärung nachweisen können.
Nach
§ 142 BGB hat die Anfechtung die Wirkung, dass das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Dann kann der Anbieter keine Stornierungskosten verlangen. Es besteht gemäß
§ 122 BGB dann nur eine Verpflichtung, dass Sie den sogenannten Vertrauensschaden ersetzen. Das sind in in der Regel diejenigen Aufwendungen, die der Anbieter dadurch erbracht hat, dass auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Da Sie angeben, dass die Reise erst in zehn Monaten starten sollte, ist davon auszugehen, dass der Vertrauensschaden bislang sehr gering ist oder noch gar nicht entstanden sein dürfte.
Problematisch werden kann allerdings, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Irrtums und die Ursächlichkeit zwischen Irrtum und angefochtener Erklärung, die sie bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätten, bei Ihnen liegt. Für eine erfolgreiche Anfechtung wäre damit auch der Nachweis zu führen, dass Sie sich nur über den Preis informieren wollten und den Buchungsvorgang vorzeitig abgebrochen haben. Sie sollten daher in ihrer Anfechtungserklärung möglichst detailliert den Buchungsvorgang wiedergeben und mitteilen, zu welchem Zeitpunkt der Buchungsvorgang von Ihnen abgebrochen wurde.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt