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Fristgerechte Kündigung einer Fortbildung


26.01.2012 14:33 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Grossmann


| in unter 2 Stunden

Guten Tag, folgender Sachverhalt: ich habe mich am 10.03.2011 für eine Fortbildung angemeldet (Dauer: 18 Monate). Am 02.04.2011 war die Kick-Off-Veranstaltung mit Einweisung usw. (Da es sich um eine Online-Fortbildung handelt, wurde schon kurz nach der Anmeldung der Zugang zum Lern-Portal freigeschaltet) Am 29.09.2011 habe ich die Fortbildung gekündigt und wurde auf die Kündigungsbedingungen hingewiesen: "Dieser Vertrag kann ohne Angabe von Gründen ertmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsabschluss mit einer Frist von 6 Wochen gekündigt werden. Somit gilt eine Mindestlaufzeit das Vertrages von 6 Monaten. Danach ist die Kündigung jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt davon unberührt."
Er wurde nun noch eine Restsumme in Höhe von 3 Monatsbeiträgen in Rechnung gestellt. Da lt. Fortbildungsstätte das ersten Halbjahr überschritten war, würde die 3-monatige Frist anfallen und ich müsste diesen Betrag bezahlen. Mein Hinweis auf den genauen Anmeldetermin, die Kick-Off-Veranstaltung und ihre Definition des ersten Halbjahres wurde vom Fortbilder folgendermaßen kommentiert: Der Anmeldetermin ist gleichzeitig der Ausbildungstermin.

Daraufhin habe ich um Kulanz gebeten, da es sich um lediglich 19 Tage handelt, jedoch wurde nur eine Ratenzahlung angeboten. Mein Angebot mit einer Zahlung der Hälfte der Fristkosten wurde ebenfalls abgelehnt. Nun ist gestern der Mahnbescheid bei mir eingetroffen und ich wollte fragen, ob sich ein Widerspruch lohnt bzw. ob ich vor Gericht eine reele Chance habe.
Für eine kurzfristige Antwort bedanke ich mich im voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 510 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung
26.01.2012 | 15:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Grossmann
6 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Hinblick auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt wie folgt beantworten möchte:

Zunächst einmal dürfte der Vertrag über die Fortbildung wenn nicht mit der Anmeldung, dann jedenfalls mit der Freischaltung des Lernangebots für Sie wirksam geschlossen worden sein. Bereits ab diesem Zeitpunkt konnten Sie Leistungen des Anbieters in Anspruch nehmen. Daher dürfte in diesem Zusammenhang die später stattfindende Kick-off-Veranstaltung keine Rolle spielen. Die Nutzung der vertraglichen Leistung war Ihnen nach Ihren Angaben schon vorher zugänglich.

Demnach wäre der Vertrag gem. der genannten Bedingungen erstmals zum 10.09.2011 (bzw., wenn die Freischaltung nicht am selben Tag wie die Anmeldung erfolgt sein sollte, entsprechend später) möglich gewesen. Da offenbar aber der Vertragsbeginn jedenfalls vor dem 29.03.2011 lag, haben Sie mit Ihrer Kündigung am 29.09.2011 die Frist versäumt.

Selbst wenn man einen Vertragsbeginn erst mit der Kick-off-Veranstaltung am 02.04.2011 zugrunde legte, wäre eine Kündigung zum 02.10.2011 nur mit einer Frist von 6 Wochen möglich gewesen, Sie hätten also bereits Mitte August kündigen müssen.

Der Fortbilder hat dann Ihre Kündigung auf den nächstmöglichen Termin 3 Monate später vorgenommen und entsprechend weitere 3 Monate abgerechnet. Diese Vorgehensweise dürfte nicht zu beanstanden sein, so dass ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte und Ihnen zusätzliche Kosten verursacht. Sie sollten daher auf den Widerspruch verzichten und ggf. den Fortbilder kontaktieren, um eine Ratenzahlung zu erreichen.

Zu einem anderen Rat käme man nur, wenn die Vertragsbedingungen bezüglich der Kündigung nicht wirksame Vertragsbestandteile geworden wären, z.B. weil Ihnen geltende AGB nicht vor Vertragsschluss mitgeteilt wurden. Da hierfür der von Ihnen geschilderte Sachverhalt keine Anhaltspunkte bietet, muss aber von o.g. Rechtslage ausgegangen werden.

Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Für eine Rückfrage nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Grossmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt
Stefan Grossmann
Jülicher Str. 46
41464 Neuss

Tel.: 02131-4740707
Fax: 02131-4054990

www.grossmann-rechtsanwalt-neuss.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Grossmann
Neuss

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