Einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung durch richterlichen Beschluss Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung
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Einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung durch richterlichen Beschluss


26.01.2012 14:33 |
Preis: ***,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt Raphael Fork


| in unter 2 Stunden

Mit Beschluß vom 18.10.2011 wurde auf Antrag beim Prozessgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 04.01.1988 gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt gem. §§ 719, 707, 700, 769 ZPO.
Wie lange hindert dieser Beschluss die weitergehende Vollstreckung, die Sicherheitsleistung ist hinterlegt?

Sachverhalt:
Das Versäumnisurteil vom 06.11.1989 wurde öffentlich zugestellt. Die Gerichtsakte ist nur noch teilweise vorhanden. Sie enthält das Versäumnisurteil mit KF-Beschluß und Anordnung der öff. Zustellung wg. unbekannten Aufenthaltes der Schuldnerin. Unterlagen zur Prüfung der Voraussetzungen bzw. der Zulässigkeit der öff. Zustellung fehlen vollständig.
Unter dem 08.10.2011 wurde gegen das Versäumnisurteil nach Akteneinsicht Einspruch eingelegt und ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt.
Im Einspruchsverfahren wurde dargestellt, dass der Schuldner während des Zeitfensters des samals laufenden Verfahrens mit amtlichen Meldebestätigungen der Einwohnermeldeämter lückenlos polizeilich gemeldet war, mit eidestattlichen Versicherungen wurde glaubhaft gemacht, dass er an den Wohnsitzen jeweils erreichbar war und Briefkasten und Klingelschild mit ihrem Namen vorhanden waren.
Mit Endurteil vom 27.12.2011 hat das Prozessgericht den Einspruch gegen das VU des LG vom 06.11.1989 als unzulässig verworfen.
In der Begründung geht das Endurteil davon aus, dass die öffentliche Zustellung rechtmäßig war und damit der Einspruch verspätet ist.
Das Berufungsverfahren wird derzeti vorbereitet. Es besetht weiterhin die Ansicht, dass zur öffentlichen Zustellung die Voraussetzungen nicht vorlagenk, diese damit unzulässig und unwirksam war. Folge davon wäre, dass der Anspruch verjährt wäre.
Nun hat der GV erneut einen Termin (1.02.2012) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an den Schuldner anberaumt und zugestellt.
Der Einstellungsbeschluß vom 18.10.2011 liegt dem GV vor, der Nachweis der hinterlegten Sicherheitsleistung bisher noch nicht.

Meine Frage:
Gilt der richterliche Beschluss über die vorläufige Einstellung der ZV vom 18.10.2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, oder nur bis zum Erlaß des Urteils.
Oder ist es sogar so, dass der Bechluß solange weiter gilt, bis er aufgehoben wird?
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Zwangsvollstreckung
26.01.2012 | 15:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Raphael Fork
144 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:



Ich glaubte erst, da sei Ihnen etwas mit den Daten mächtig durcheinander geraten.

Zu dem Prozessverlauf enthalte ich mich eines Kommentars.




Zu Ihrer Frage, wie lange der Beschluss vom 18.10.2011 die weitergehende Vollstreckung hindert antworte ich Ihnen wie folgt:


Zunächst einmal hindert der Beschluss die Vollstreckung solange bis er aufgehoben wird.


Der Aufhebung gleich kommt ein die Instanz beendendes Urteil, da dieses grundsätzlich eine Regelung zur Vollstreckbarkeit trifft.

Hier kam es zu einem "Endurteil" am 27.12.2011 mit welchem das Gericht den Einspruch gem. § 341 I 2 ZPO als unzulässig verworfen hat.

Hätte dieses Urteil keine eigene Vollstreckbarkeitsregelung, dann bestünde in der Tat der Beschluss vom 18.10.2011 fort.


Hier ist es allerdings so, dass das Urteil vom 27.12.2011 eine eigene Vollstreckbarkeitsregelung enthält.

Denn nach § 708 Nr. 3 ZPO ist das Urteil vom 27.12.2011 sogar ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.


Damit ergibt sich als Antwort auf Ihre Frage, dass der Beschluss vom 18.10.2011 durch das Urteil vom 27.12.2011 hinfällig geworden ist, da aus dem Urteil direkt ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann.


Eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO steht Ihnen dagegen nicht zu, da § 711 ZPO ausweislich seines Wortlauts auf den Fall des § 708 Nr. 3 ZPO keine Anwendung findet.


Der Beschluss vom 18.10.2011 schützt Sie damit nicht länger vor einer Vollstreckung.










Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.



Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


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Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

Nachfrage vom Fragesteller 26.01.2012 | 16:02

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Ich bitte Sie sehr darum, doch noch einen Kommentar zum Prozessverlauf abzugeben.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.01.2012 | 18:41

Aber nur unter der Bedingung, dass Sie nicht hinterher sagen "den dummen Kommentar hätten Sie sich sparen können" kommentiere ich den bisherigen Prozessverlauf wie folgt:

Viel schlechter hätte es für Sie bisher nicht laufen können.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Raphael Fork
Dortmund

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