Einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung durch richterlichen Beschluss
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung
Beantwortet von
Rechtsanwalt Raphael Fork
| in unter 2 Stunden
Mit Beschluß vom 18.10.2011 wurde auf Antrag beim Prozessgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 04.01.1988 gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt gem. §§ 719, 707, 700, 769 ZPO.
Wie lange hindert dieser Beschluss die weitergehende Vollstreckung, die Sicherheitsleistung ist hinterlegt?
Sachverhalt:
Das Versäumnisurteil vom 06.11.1989 wurde öffentlich zugestellt. Die Gerichtsakte ist nur noch teilweise vorhanden. Sie enthält das Versäumnisurteil mit KF-Beschluß und Anordnung der öff. Zustellung wg. unbekannten Aufenthaltes der Schuldnerin. Unterlagen zur Prüfung der Voraussetzungen bzw. der Zulässigkeit der öff. Zustellung fehlen vollständig.
Unter dem 08.10.2011 wurde gegen das Versäumnisurteil nach Akteneinsicht Einspruch eingelegt und ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt.
Im Einspruchsverfahren wurde dargestellt, dass der Schuldner während des Zeitfensters des samals laufenden Verfahrens mit amtlichen Meldebestätigungen der Einwohnermeldeämter lückenlos polizeilich gemeldet war, mit eidestattlichen Versicherungen wurde glaubhaft gemacht, dass er an den Wohnsitzen jeweils erreichbar war und Briefkasten und Klingelschild mit ihrem Namen vorhanden waren.
Mit Endurteil vom 27.12.2011 hat das Prozessgericht den Einspruch gegen das VU des LG vom 06.11.1989 als unzulässig verworfen.
In der Begründung geht das Endurteil davon aus, dass die öffentliche Zustellung rechtmäßig war und damit der Einspruch verspätet ist.
Das Berufungsverfahren wird derzeti vorbereitet. Es besetht weiterhin die Ansicht, dass zur öffentlichen Zustellung die Voraussetzungen nicht vorlagenk, diese damit unzulässig und unwirksam war. Folge davon wäre, dass der Anspruch verjährt wäre.
Nun hat der GV erneut einen Termin (1.02.2012) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an den Schuldner anberaumt und zugestellt.
Der Einstellungsbeschluß vom 18.10.2011 liegt dem GV vor, der Nachweis der hinterlegten Sicherheitsleistung bisher noch nicht.
Meine Frage:
Gilt der richterliche Beschluss über die vorläufige Einstellung der ZV vom 18.10.2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, oder nur bis zum Erlaß des Urteils.
Oder ist es sogar so, dass der Bechluß solange weiter gilt, bis er aufgehoben wird?
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