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Geh-, Fahr- und Leitungsrecht


| 26.01.2012 13:26 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla




Sehr geehrte Juristen,

Es geht um ein Hammergrundstück in Berlin. Ich bin Eigentümer des vorderen Grundstücks AA. Die Grundstücke AB und AC sind hintere Grundstücke.

Für AB und AC ist im Grundbuch von AA ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ohne weitere Details eingetragen. Das Grundstück AC ist ideell geteilt und mit 2 EFH bebaut. Der Weg ist 3m breit und besteht aus 2 mit Rasengittersteinen verlegten Fahrspuren.

AC hat zur Realisierung eines Anbaus zum bestehenden hintersten EFH das Grundstück BC erworben. BC hat ein eingetragenes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in den Grundbüchern von BA und BB. Beide Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (AA und BA, AB und BB) verlaufen parallel und sind auf der Grundstücksgrenze durch einen Zaun getrennt
Zur Erteilung der Baugenehmigung wurde eine Vereinigungsbaulast das für das Grundstück BC zu Gunsten AC eingetragen.

Da auf AC für die Bewohner die Parkmöglichkeit für PKWs erschöpft ist, wird das Grundstück BC als Parkplatz genutzt. Um BC zu erreichen wird ausschließlich das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht AA benutzt.

Dazu wurde auch die Einfriedung zwischen AC und BC beseitigt.

In einem Gesprächsversuch wurde mir mitgeteilt, dass ich damit rechnen muss, dass noch weitere PKW sowie LKW hinzukommen würden.


Nun zu meinen Fragen:

1. Muss ich es als AA dulden, das zur Erreichung von BC mit PKW ausschließlich das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von AA genutzt wird?

2. Ist AC berechtigt mit jedem Fahrzeug und in unbegrenzter Anzahl das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von AA zu nutzen und auf BC abzustellen? Wo liegen hier die Grenzen?

3. Wie kann ich meine Rechte nachhaltig gegenüber AC durchsetzen. (Gespräche und Schriftverkehr zwischen AA und AC sind/ist nicht möglich.)

4. Werden bei einer Realteilung von AC alle bestehenden Rechte in das neu entstehende Grundbuch übernommen?

Vielen Dank im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema:
Geh- Leitungsrecht
26.01.2012 | 17:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
687 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


1. Muss ich es als AA dulden, das zur Erreichung von BC mit PKW ausschließlich das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von AA genutzt wird?

Vorab: Ich gehe bei der Beantwortung dieser (Teil-)Frage davon aus, dass Sie wissen möchten, ob Sie durch BC das Überschreiten/Überfahren Ihres Grundstückes (also AA) dulden müssen.

Wenn ich Sie weiterhin richtig verstanden habe, existiert zu Gunsten von BC ein solches Recht nicht und zwar weder ein vertragliches noch einen im Grundbuch eingetragen ist.

Die Frage ist hier, ob BC gegenüber AA ein gesetzliches Notwegerecht/Notleitungsrecht hat.
Dies ist gem. § 917 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn dem Nachbargrundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt.

Dies ist nach Ihrer Schilderung anzunehmen. Abschließend kann dieses natürlich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis der genauen örtlichen Gegebenheiten leider nicht abschließend beurteilt werden.

Nach ihrer Schilderung deutet es aber stark darauf hin, so dass das Überschreiten/Überfahren in dieser Konstellation grundsätzlich zulässig ist.

Es gibt hier aber eine Ausnahme:

Gem. § 918 BGB tritt Ihre Verpflichtung zur Duldung des Notwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Nachbarn aufgehoben wird.
Ob dieses der Fall ist, kann ich aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen, dieses wäre aber ein Aspekt, den man kurz andenken sollte.

2. Ist AC berechtigt mit jedem Fahrzeug und in unbegrenzter Anzahl das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von AA zu nutzen und auf BC abzustellen? Wo liegen hier die Grenzen?

Hier liegt die Grenze in dem was üblich und zumutbar ist. Dieses ist eine Frage des Einzelfalles.Normales Befahren ( auch vereinzelt von Besuch) ist im Rahmen eines Notwegerecht grundsätzlich zulässig.

In unbegrenzter Anzahl gilt dieses natürlich nicht, da BC verpflichtet ist nach der Rechtsprechung, dieses Notwegerecht so „ schonend" wie möglich auszuüben.

Die konkrete Einschränkung bezüglich der Fahrzeuge hängt letztendlich von der Beschaffenheit des Weges ab und kann daher aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilt werden.

Sollte der Weg/die Durchfahrt aber normal gepflastert sein, wird ein wird ein befahren mit normalen Pkw und im Einzelfall auch einmal ein größeres Fahrzeug

Sollten hier übrigens aufgrund der Benutzung durch BC Schäden entstehen am Weg, hätte dieser AA grundsätzlich auch hierfür Schadensersatz zu leisten.

3. Wie kann ich meine Rechte nachhaltig gegenüber AC durchsetzen. (Gespräche und Schriftverkehr zwischen AA und AC sind/ist nicht möglich.)

Wie bereits mitgeteilt besteht hier zumindest nach ihrer Schilderung eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein so genanntes Notwegerecht.

Dieses Recht könnte AC hier grundsätzlich sogar einklagen. Sollten Sie aufgrund der Ausführung dieses Rechts Schäden erleiden, könnten Sie hierfür grundsätzlich Schadensersatz verlangen (siehe oben).

Dieser wäre auf dem üblichen Wege, also zunächst außergerichtlich schriftlich unter Fristsetzung und im Falle einer Verweigerung gerichtlich (gerichtliches Mahnverfahren/Klage) geltend zu machen.

Der sinnvollste Weg wäre aber, Vorkehrungen zu treffen und einen Vertrag/Vereinbarung zu treffen, der alle Eventualitäten genau regelt. Dieses würde aus Sicht beider Seiten einen Rechtsstreit vorbeugen und für den Fall eines Rechtsstreits helfen, klare Verhältnisse zu schaffen.


4. Werden bei einer Realteilung von AC alle bestehenden Rechte in das neu entstehende Grundbuch übernommen?

Sofern bezüglich eines Grundstücks Rechte im Grundbuch eingetragen worden sind,erlöschen diese auch nicht durch eine Realteilung, sondern bestehen grundsätzlich fort.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Berechtigte hierauf verzichten würde.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller 26.01.2012 | 17:28

Sehr geehrter Herr Newerla,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Trotzdem eine Nachfrage.

Zur Präzisierung der Fragen 1 und 2:
BC hat ein eigenes eingetragenes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht über meine seitlich angrenzenden Nachbargrundstücke BA und BB.

Dem Grundstück BC fehlt dadurch nicht die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege/Straße.

Ist damit die Notwege- und Notleitungsrecht-Regel sowie die Antwort zu 2. weiterhin relevant.

Vilen Dank für Ihre Beantwortung.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.01.2012 | 17:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:


Sofern BC auch über BA und BB erreicht werden kann (also im Hinblick auf eine öffentliche Verkehrsanbindung), besteht kein Notwegerecht, auch wenn der Weg etwas länger ist.

Die Antwort zu 2. sowie das Notwegerecht/Notleitungsrecht ist in dieser Konstellation somit, wie Sie folgerichtig völlig richtig erkannt haben, nicht relevant.



Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-01-27 | 19:28


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