25.01.2012 | 18:52
Antwort
von
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ich denke der Schwerpunkt Ihres Vorwurfes gegen die Klinik und die Sie dort behandelnden Ärzte liegt in der falschen Diagnose einer schizophrene Psychose. Ist diese tatsächlich bei Ihnen nicht vorhanden und hätte dies bei ordnungsgemäßer Befunderhebung den behandelnden Ärzten auffallen müssen, so liegt ein Behandlungsfehler vor.
Gegen diesen sollten Sie zivilrechtlich vorgehen.
Ob Sie hierfür einen Rechtsbeistand benötigen, richtet sich danach, ob Sie vor dem Land- oder dem Amtsgericht klagen. Dies wiederum richtet sich nach dem Schaden und/oder dem Schmerzensgeld, dass Sie einforden.
Die Höhe der Schäden wird sich unter anderem an der Dauer Ihrer (dann vermutlich nutzlosen) Behandlung richten. Es ist gut möglich, dass hier ein Streitwert von über 5000 EUR anzunehmen ist. Sodann müssten Sie vor dem Landgericht klagen und dort herrscht Anwaltszwang.
Vom Ablauf her ist zunächst eine Klageschrift einzureichen. In dieser müssen Sie Ihre Ansprüche darlegen und die notwendigen Beweismittel für Ihren Anspruch aufführen. (Eben auch Zeugen)
Sodann wird sich die Gegenseie zu der Angelegenheit einlassen. Später wird es verutlich zu einer Beweisaufnahme kommen, wenn Sie dem Gericht Ihr Begehren schlüssig vorgetragen haben.
Nach der Beweisaufnahme wird das Gericht dann entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme entscheiden und ein Urteil sprechen (wenn es nicht zu einem Vergleich zwischen den Parten kommt).
Ich empfehle Ihnen in jedem Fall die Erfolgsaussichten einer solche Klage mit einem Rechtsbeistand vor Ort zu besprechen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung der Lage gegeben zu haben.
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