Inkasso-Mahnung trotz Lastschriftvollmacht rechtens? Inkasso, Mahnungen
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Inkasso-Mahnung trotz Lastschriftvollmacht rechtens?


25.01.2012 14:30 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Ich war bis Juli 2011 Mitglied in einer Partei. Aufgrund diverser Unstimmigkeiten bin ich ausgetreten.

Mein monatlicher Mitgliedsbeitrag betrug 10,00 Euro.

Die Partei verfügte über die Vollmacht zum Lastschriftverfahren, nutzte dieses allerdings sehr unregelmäßig:
Teilweise wurde der Mitgliedsbeitrag abgebucht, teilweise nicht, teilweise doppelt und teilweise erhielt ich eine schriftliche Zahlungsaufforderung zur Zahlung "rückständiger" Mitgliedsbeiträge, welche ich dann natürlich auch manuell beglich. Es machte alles einen sehr unprofessionellen Eindruck.

2009 wurde durch diese Vorgehensweise insgesamt 140,00 Euro (anstatt 120,00 Euro) bezahlt, 2010 dagegen insgesamt nur 50,00 Euro. Seit 2011 funktionierte das Lastschriftverfahren dann einigermaßen.

Anfang dieses Jahres erhielt ich Post von einem Inkasso-Unternehmen und die Aufforderung insgesamt ca. 130,00 Euro (inkl. Mahnkosten etc.) zu zahlen, welche sich aus einer Grundforderung von 80,00 Euro ergeben.

Ich kontaktierte das Inkasso-Unternehmen und bat um eine Aufschlüsselung der Forderung, welche ich auch zeitnah per E-Mail erhielt:
- 40,00 Euro angeblich rückständige Beiträge aus 2007
- 20,00 Euro angeblich rückständige Beiträge aus 2008
- 20,00 Euro angeblich rückständige Beiträge aus 2009

Ich antwortete sofort, dass die angeblich rückständigen Beiträge gezahlt wurden und die angeblich offenen Beiträge aus 2007 und 2008 auch bereits verjährt wären. 2009 wurden nachweislich sogar 20,00 Euro zu viel bezahlt!


Daraufhin erhielt ich nun (extrem schnell) eine korrigierte Zahlungsaufforderung. Die Grundforderung setzte sich nun wie folgt zusammen:
- 10,00 Euro angeblich rückständige Beiträge aus 2010
- 70,00 Euro angeblich rückständige Beiträge aus 2011

Erneut widerlegte ich, dass der nicht eingezogene Mitgliedsbeitrag aus 2010 (10,00 Euro) mit den zu viel beglichenen Beiträgen aus 2009 verrechnet werden könnte.
Die angeblich rückständigen Beiträge aus 2011 widerlegte ich anhand von Kontoauszügen.

Ich erhielt dann wieder per E-Mail die Änderung, , ich sei nun insgesamt acht Mitgliedsbeiträge aus 2010 schuldig.
Ich bat um eine erneute Forderungsaufsetllung und erhielt folgende E-Mail:

"...eine erneute Korrektur des Forderungskontos stellen wir zurück.

Ausschlaggebend für die zu Grunde liegenden Ansprüche unserer Auftraggeberin ist der geschuldete Betrag, nicht dessen Entstehungszeitpunkt. Im Falle eines streitigen Verfahrens werden die Ansprüche substantiiert dargelegt.

Wir fordern nun letztmalig auf, Ihre Einwendungen anhand von Zahlungsbelegen für das Jahr 2010 nachzuweisen. "


Meine Frage:

Ist die Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens mit dementsprechenden Zusatzkosten überhaupt rechtmäßig, obwohl die Partei eine Lastschriftvollmacht hatte, diese auch genutzt hat, scheinbar nur versäumt hat, die offenen Beiträge abzubuchen?

Wichtig ist zu wissen, dass mein Konto stets gedeckt war und nie irgendetwas zurückgebucht wurde!
Die Partei bescheinigte mir damals sogar schriftlich anhand einer Jahresbescheinigung einen Gesamtmitgliedsbeitrag i.H.v. 50,00 Euro in 2010. Auch die Forderung von 80,00 Euro wäre also wieder falsch!

Abgesehen von der Partei, scheint auch das Inkasso-Unternehmen völlig unorganisiert und unprofessionell.
Alle Forderungen waren bisher nachweislich falsch, wie kann ich generell dagegen vorgehen?

Vielen Dank für ihre Hilfe!
25.01.2012 | 15:03

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Beauftragung des Inkassobüros halte ich für rechtmäßig. Allerdings wird man Ihnen die Inkassokosten nicht auferlegen können, wenn die geltend gemachten Forderungen unberechtigt sind. Sie sollten daher - soweit nicht bereits erfolgt – der Hauptforderung sowie den Kosten dem Grunde und der Höhe nach widersprechen und mitteilen, dass von Ihnen sämtliche Mitgliedsbeiträge beglichen wurden, im Übrigen auch eine Einzugsermächtigung bestand und Sie die Angelegenheit nun als erledigt betrachten. Verweisen Sie hierbei auch auf die schon übersendeten Belege etc. Gleichzeitig sollten Sie ankündigen, die Sache anderenfalls einem Rechtsanwalt zu übergeben. Oftmals hilft in solchen Fällen eine klare Ansage.

Sie können aber auch nichts tun und abwarten, ob die Forderung gerichtlich gegen Sie geltend gemacht wird. Es ist dann mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zu rechnen. Hiergegen sollten Sie dann innerhalb der zweiwöchigen Frist widersprechen. Das Inkassobüro muss seine Forderung dann substantiiert wie in einer Klage darlegen. Ich bezweifle, dass dies gelingt.

Eine weitere Möglichkeit wäre, negative Feststellungsklage gegen das Inkassobüro zu erheben und feststellen zu lassen, dass der Anspruch nicht besteht. Aus Kostengründen ist der gerichtliche Weg jedoch erst einmal nicht zu empfehlen, da die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten höher sein werden als die Gesamtforderung. Sollten Sie den Rechtsstreit aber gewinnen, erhalten Sie die Kosten erstattet. Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen, ein letztes Mal mit einem Schreiben Ihren Standpunkt darzulegen und abzuwarten, ob hierauf eine weitere Reaktion erfolgt. Sollten Sie hier nicht vorankommen, bin ich gern bereit, Sie in dieser Sache zu vertreten.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Nachfrage vom Fragesteller 25.01.2012 | 15:40

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich habe bereits zweimal per E-Mail widersprochen sowie mit einem Rechtsanwalt gedroht und nun die dritte korrigierte Forderung erhalten, welche teilweise auch rechtens wäre.

In 2010 wurden tatsächlich nur 50,- Euro gezahlt, weil die Partei es versäumt hat die Beträge abzubuchen. 70,00 Euro wären also in der Tat noch offen und hätten also auch per Lastschrift eingezogen werden können. Dies passierte jedoch nie.

Nun ist jedoch auch die dritte Forderung nicht ganz richtig (80,00 Euro Grundforderung, zzgl. Inkasso-gebühren und Zinsen).

Ich würde die 70,00 Euro auch nachträglich noch zahlen, jedoch ohne Inkasso-Gebühren und Zinsen, da die Partei ja die Möglichkeit hatte, diese einzuziehen!

Das Inkassobüro weisst darauf hin, nicht die Partei zu kontaktieren.

Grundsätzlich vermeiden möchte ich natürlich einen negativen Schufa-Eintrag und weitere Kosten.

Ich würde nun auf eine weitere substantiierte Forderung des Inkassobüros warten, aber was kann ich gegen die Inkasso-Kosten und Zinsen tun?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.01.2012 | 15:54

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ich sehe die Angelegenheit ebenso wie Sie: Da die Partei jederzeit die Möglichkeit hatte, mittels Lastschriftverfahren die Beiträge abzubuchen, ist ein etwaiger Verzug nicht von Ihnen verschuldet. Inkassokosten und Zinsen können daher nicht verlangt werden. Sie sollten daher die ausstehende Forderung ohne Inkassokosten und Zinsen begleichen. Im Übrigen ist es auch ratsam, die Partei zu kontaktieren, gleichgültig, was das Inkassobürü dazu meint. Man kann Ihnen nicht verbieten, die Angelegenheit direkt zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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