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Spieleentwickler


16.12.2004 23:29 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille




Sehr geehrte Damen und Herren,

ersteinmal freue ich mich, das es eine Plattform wie Frag-Einen-Anwalt.de gibt. Für Personen wie mich ist es eine gute Möglichkeit mich über Themen zu informieren ohne gleich zu einem Anwalt zu gehen.
Ersteinmal zu meiner Person: Ich bin zur Zeit 16 Jahre alt und besuche noch die Schule.

Zusammen mit einem Freund von mir - der zum gegenwärtigen Zeitpunkt 14 Jahre alt ist - entwickeln wir zur Zeit an einem Computerspiel. Die gesamten Arbeiten machen wir wärend unserer Freizeit, also
hobbymäßig. Da es allerdings ein profesionelles Computerspiel werden soll, haben wir vor es Ende nächstes Jahr zu vermarkten.

Da wir beide minderjährig sind, gibt es leider Probleme. Sogenannte Publisher, die wir für die Vermarktung des Produktes bräuchten, schliessen i.d.R. lediglich Verträge mit Firmen ab - also haben wir
vor eine Firma (Rechtsform: GbR) zu gründen.

Nun zu meinen Fragen:
- Welche Möglichkeiten - neben einem Vormundschaftsgericht, der Weg ist mir nicht so genehm - gibt es eine solche Firma zu gründen? Dürfen dann auch Verträge ohne Erziehungsberechtigten geschlossen werden?
- Was sollte in einem Gesellschaftlervertrag alles festgehalten werden?
- Wir haben vor bereits im Sommer nächsten Jahres das Spiel an ausgewählte Personen zu geben, damit diese darüber berichten können. Die ausgewählten Personen sollen einen sog. NDA-Vertrag (Non-Disclosure Agreement) unterzeichnen. Zu diesem Zeitpunkt haben wir voraussichtlich noch keine Firma gegründet. Was muss bei solch einem Vertrag beachtet werden?
- Gibt es weitere Dinge die wir zu beachten haben?

Vielen Dank für Ihre Mühe.
17.12.2004 | 10:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
162 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

Frage 1: "Welche Möglichkeiten - neben einem Vormundschaftsgericht, der Weg ist mir nicht so genehm - gibt es eine solche Firma zu gründen? Dürfen dann auch Verträge ohne Erziehungsberechtigten geschlossen werden?"

Richtig ist, daß Sie einen Vertrag nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schließen können.

Dies liegt an §107 BGB. Dieser lautet wie folgt:

"Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters".

Daraus folgt für Sie:
Schließen Sie ein Rechtsgeschäfts dann erzielenen Sie häufig einen Vorteil (z.B. Gehalt, etc). Stehen diesem Vorteil die Aufgabe eines Recht oder die Begründung einer persönlichen Verpflichtung gegenüber, so ist das Geschäft nicht nur vorteilhaft. Maßgebend sind die unmittelbaren Wirkungen des Geschäftes.

Dann müssen Sie die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einholen.

Gem. §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB muß aber auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes vorliegen, da Sie einen Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Erwerbesgeschäftes eingehen wollen.

Sollte diese Genehmigung nicht vorliegen, so führt dies zu einer unwirksamen Beteiligung.

Wenn Ihr Freund bzw. Geschäftspartner auch Minderjährig ist, dann gilt dies im übrigen auch für diesen.

Die weiteren Möglichkeiten sind nur begrenzt, da Sie in allen Bereichen verpflichtet werden. Es muß daher immer ein Einwilligung Ihres gesetzlichen Vetreters (= normalerweise die Eltern) und/oder die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes vorliegen.

Frage 2: "- Was sollte in einem Gesellschaftlervertrag alles festgehalten werden?"

Zunächst gehe ich davon aus, daß Sie eine normale Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) gründen möchten.

Folgende Fragen sollten dringend geklärt werden:
- Wer gründet die Gesellschaft?
- Wo hat die Gesellschaft ihren Sitz?
- Welchen Gesellschaftszweck hat die Gesellschaft?
- Wie lange soll die Gesellschaft bestehen?
- Wer ist Geschäftsführer?
- Wie sind die Mehrheitsverhältnisse?
- Wer kann eine Gesellschafterversammlung einberufen?
- Wie werden Entscheidungen getroffen? Welche Mehrheitsverhältnisse reichen aus?
- Wann kann eine Gesellschaft aufgelöst werden? Wann muß sie abgewickelt werden?
- Welche Einlagen leisten die Gesellschafter?
- Wer hat wie hoch die Verluste zu tragen/ wer erhält die Gewinne?
- Darf ein Gesellschafter in Wettbewerb zu der Gesellschaft stehen oder muß ein Wettbewerbsverbot aufgenommen werden?
- Was passiert, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet? Es muß eine sog. Fortsetzungsklausel aufgenommen werden.
- Was passiert, wenn eine Gesellschafter stirbt?

Sollte z.B. eine GmbH oder eine Kommanditgesellschaft gerüdnet werden, so muß der Gesellschaft notariell beurkundet werden, wenn eine Einlage für sich allein formbedürtig ist. Bringt ein Gesellschafter eine Grundstück in die Gesellschaft mit ein, muß der Vertrag notariell beurkundet werden.

Frage 3:
"Wir haben vor bereits im Sommer nächsten Jahres das Spiel an ausgewählte Personen zu geben, damit diese darüber berichten können. Die ausgewählten Personen sollen einen sog. NDA-Vertrag (Non-Disclosure Agreement) unterzeichnen. Zu diesem Zeitpunkt haben wir voraussichtlich noch keine Firma gegründet. Was muss bei solch einem Vertrag beachtet werden?"

Ein Non-Disclosure Agreement ist ein Fachausdruck für ein Geheimhaltungsabkommen.

Hier müssen auf jeden Fall die Personen bezeichnet werden, die dem Abkommen unterliegen. Auch sollte die Laufzeit aufgenommen werden.

Außerdem sollten klare Regelungen für den Vertragsverstoß aufgenommen werden.


Frage 4: "Gibt es weitere Dinge die wir zu beachten haben?"
Sie sollten sich vorab - und getrennt - anwaltlich beraten lassen. Darüber hinaus muß natürlich die Finanzierung stehen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt












Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln

162 Bewertungen
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