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Ich habe mein Mietverhältnis am 18.01.2012 zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt, nun stellt sich


24.01.2012 22:18 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mein Mietverhältnis am 18.01.2012 zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt und mein Vermieter hat mir heute schriftlich, per Einwurfeinschreiben den 30.04.2012 bestätigt.Nun stellt sich für mich die Frage, ob ich die im Mietvertrag vereinbarten Schönheitsreparaturen durchführen muss. Vorab möchte ich erwähnen, dass ich eine Wand in einem hellen Grünton gestrichen habe. Im Mietvertrag ist folgender Text aufgeführt:
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen
2.Unter Schönheitsreparaturen werden insbesondere verstanden: das Fachgerechte streichen oder Tapezieren der Decken und Wände, das Streichen, Lackieren bzw. Lasieren der Fenster (innen) und Türen (Wohnungseingangstüre und Balkontüren innen) sowie der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre
Der übliche Turnus für die Durchführung der Schönheitsreparaturen beträgt in der Regel bei Nassräumen(Küche, Duschen, Bäder und WCs) 3 Jahre, bei Wohn-/Schlafräumen 5 Jahre, bei Nebenräumen 7 Jahre. Entscheidend ist jedoch der jeweilige Zustand, sodass dieser der Turnus sich verlängern oder verkürzen kann. Eine Anfangsrenovierung schuldet der Mieter nicht, Die Fristen beginnen mit dem Anfang des Mieterhältnisses bzw. mit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen zu laufen.
Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Vermieter berechtigt Schadensersatz zu verlangen. Voraussetzung ist, dass er dem Mieter eine angemessene Frist zur Durchführung der Arbeiten gesetzt hat. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn die Ausführung des Mieters abgelehnt wurde.
Unter Punkt 3 werden noch verschieden Prozentangaben gemacht, wenn der Mieter vor Ablauf, der jeweiligen Fristen auszieht.
Zum Abschluss ist noch folgender Satz aufgeführt: Der Mieter ist berechtigt diese Zahlungverpflichtungen abzuwenden, indem er die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.
Da mein derzeitiger Vermieter offensichtlich nicht glücklich über meinen Auszug ist und mich bereits schriftlich auf meine "Renovierungspflcht" hingewiesen hat, möchte ich natürlich alle Verpflichtungen erfüllen, bin aber nicht bereit Unkosten, die vermeidbar sind auf mich zu nehmen. Desweiteren hat er mir mitgeteilt, dass er die Wohnung verkaufen möchte und er deshalb keinen Nachmieter möchte. Meine Frage nun, wirkt sich das auf meine Kündigungsfrist aus?
Vielen Dank schon vorab für Ihre Antwort
25.01.2012 | 00:26

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Der Verkauf der Wohnung wirkt sich nicht auf die (dreimonatige) Kündigungsfrist aus, die Ihr Vermieter im Übrigen zutreffend berechnet hat. Weiterhin hat der Verkauf keinen Einfluss auf die Renovierungsverpflichtung, d.h. trotz des Wohnungsverkaufs bleiben Sie zur Durchführung der vereinbarten Schönheitsreparaturen verpflichtet. Denn auch bei einem Wohnungsverkauf werden die Schönheitsreparaturen nicht etwa unsinnig. Die von Ihnen zitierten Klauseln des Mietvertrages zu den Schönheitsreparaturen sind überdies als wirksam anzusehen - insbesondere enthalten Sie keine starre Fristenregelung. D.h. abhängig von der Mietvertragsdauer und dem Ablauf der (üblichen) Renovierungsfristen bzw. dem Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen sowie dem tatsächlich bestehenden Abnutzungszustand und dem daraus resultierenden Renovierungsbedarf werden Sie die Wohnung ggf. renoviert zurückgeben müssen. Abgesehen davon weise ich darauf hin, dass der Mieter - wenn er die Wände in „unüblichen" Farben gestrichen hat – diesen Anstrich bei Rückgabe der Wohnung beseitigen muss, wobei es unerheblich ist, ob die Renovierungsfristen verstrichen sind. Ein Pastellgrünton wird jedoch grundsätzlich nicht als unübliche Farbe, die eine Neuvermietung unmöglich macht, angesehen werden können.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

428 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht