24.01.2012 | 23:47
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Joerss
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Bei dem Reparaturvertrag in der Werkstatt handelt es sich um einen Werkvertrag i.S.d.
§§ 631 ff. BGB, aus welchem die von der Werkstatt (= Werkunternehmer) gem.
§ 631 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei Abnahme fällige (
§ 641 BGB) Vergütung noch nicht gezahlt worden ist, weshalb diese von ihrem sog. Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch gemacht hat.
Das Werkunternehmerpfandrecht dient dem Unternehmer zur Sicherung seiner vertraglichen Forderungen aus einem konkreten Werkvertrag. Es entsteht gem.
§ 647 BGB, wenn die Sache des Bestellers bei der Herstellung oder zum Zweck der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt ist. Es umfasst die gesamte Sache, auch wenn sie nur in Teilen Gegenstand des Werkvertrages ist. Bei Kfz-Reparaturen erstreckt sich das Pfandrecht zudem auf den übergebenen Kfz-Brief; zu beachten ist, dass der Werkunternehmer hinsichtlich des Kfz-Briefes nur dann ein Pfandrecht hat, wenn ihm dieser auch übergeben worden ist (Köln MDR 1977, 51).
Im Zusammenhang mit dem Werkuntnehmerpfandrecht gilt jedoch vor allem folgendes zu beachten:
Die Sache muss im Eigentum des Bestellers stehen; kein Pfandrecht entsteht an Sachen, die nicht im Eigentum des Bestellers, sondern z.B. im Eigentum Dritter stehen. Steht die Sache im Eigentum eines Dritten, so kann dieser gegen die verweigerte Herausgabe vorgehen. Der Werkunternehmer kann sich dann jedoch unter Umständen auf ein Zurückbehaltungsrecht nach
§ 1000 BGB berufe, wenn er ersatzfähige Verwendungen gemacht hat. Daher wäre zu klären, ob es sich um Ihr Auto handelt oder ggf. um das Auto Ihrer Freundin bzw. Lebensgefährtin („..haben wir das Auto..").
Weiterhin erstreckt sich das Pfandrecht grundsätzlich nur auf die Forderung aus der jeweiligen Reparatur und nicht auf früher entstandene Forderungen, wenn nicht ausnahmsweise in den
AGB etwas anderes zulässig vereinbart worden ist. Ihren Schilderungen nach gehe ich jedoch davon aus, dass sich die Forderungen der Werkstatt auf die ein und dieselbe Reparatur beziehen und Sie das Auto nur noch einmal zur kostenfreien Nacherfüllung in die Werkstatt gebracht haben („..habe in einer Werkstatt einen Motor einbauen lassen (..) sollten 500 € kosten (…) Fahrzeug wiederbekommen (…) jetzt wurde das Auto repariert..")?
Sollte es sich um Ihr Auto handeln und ein und dieselbe Rechnung in Frage stehen, sollte zunächst der Werklohn gezahlt werden, wenn sie das Auto dringend benötigen und so schnell es geht wieder erhalten möchten. Dabei sollten Sie schriftlich festhalten, dass Sie sich die Rückforderung vorbehalten. Somit hätten Sie zunächst Ihr Auto erst einmal wieder zurück.
Anschließend können Sie dann einen Rechtsanwalt beauftragen, der sie anhand näherer Schilderungen, weshalb die zusätzlichen Arbeiten durchgeführt wurden, nach Einsichtnahme aller bei Ihnen vorhandenen Unterlagen berät, ob die sie die Differenz tatsächlich zu zahlen haben oder nicht. Sollte dies nicht so sein, können Sie mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts die Rückforderung notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken jedoch Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, so stehe empfehle ich Ihnen einen örtlichen Anwalt aufzusuchen und mit ihm Ihren Fall und die überhöhte Rechnung näher zu besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Thomas Joerss
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