Hausbauvertrag - Formulierung bzgl. Vertragsstrafe bei Verzögerung in Planungsphase
Werte Anwälte:
folgendes Szenario: es wurde ein Hausbauvertrag geschlossen, der folgende Details enthält
Allg. Bauleistungsbeschreibung:
1. Leistungsumfang
Grundlage für die Erstellung Ihres Bauvorhabens sind der Werkvertrag, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, ... die VOB/C in ihrer aktuellsten Fassung und ... .
[...]
37. Sonstiges
Die Einreichung des Bauantrages erfolgt innerhalb 4 Wochen nach Vertragsunterzeichnung.
Baubeginn ist max. 6 Wochen nach positiver Baugenehmigung.
Verzögerungen in den Planungsphasen – sofern durch den AN verantwortet - gehen zu Lasten der vereinbarten Bauzeit.
Werkvertrag
§ 1 Vertragsgegenstand
3. Der Leistungsumfang wird bestimmt durch diesen Werkvertrag und die Anlagen hierzu. Der Vertrag hat Vorrang vor den Anlagen.
§ 2 Vertragsgrundlagen
Zusätzlich zu den in § 1 genannten Unterlagen sind Vertragsbestandteil in
nachstehender Reihenfolge und in ihrer jeweils gültigen Fassung:
1. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil B
[…]
4. Vertragsbestandteil werden:
a. Anlage 1 / Zahlungsplan vom
b. Anlage 2 / allg. Bau- und Leistungsbeschreibung
5. Die vorstehend aufgeführten Anlagen haben gleichen Rang.
[...]
§ 7 Fristen, Termine
1. Der Baubeginn wird gemeinsam festgelegt und schriftlich fixiert.
2. Der Fertigstellung wird innerhalb von 6 Monaten angestrebt und innerhalb von 7 Monaten beginnend ab vereinbarten Baubeginn zugesichert. Sollte der zugesicherte Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden wird gemäß BGB eine Vertragsstrafe von 0,2% pro Tag vereinbart, maximal jedoch 5% gesamt.
4. Der AN hat dem AG jede sich anbahnende oder bereits eingetretene Verzögerung nebst deren Gründen unverzüglich mitzuteilen. Die Bauzeit kann sich nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregelten und Fällen höherer Gewalt verlängern. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch auf Streiks zurückzuführende Leistungsstörungen, deren Konsequenzen von der Firma XY unter Einsatz von vertretbaren Mitteln nicht abgewendet werden können.
[...]
Ende Vertagsdetails
Es hat nun in der Planungsphase (Erstellung Bauantrag) einige Verzögerungen von insgesamt 3 Wochen gegeben, die NICHT durch den Bauherren verursacht wurden und auch nicht vom Bauträger anzeigt wurden.
Der Bau wurde in genau 7 Monaten erledigt. Der Bauherr beruft sich nun auf die Vereinbarungen im Anhang der Allg. Bauleistungsbeschreibung und kürzt um 21*0,2%. Bereits vor Baubeginn – nach der Erstellung des Bauantrags – wurde der Bauträger schriftlich darauf hingewiesen, dass die Verzögerungen doch bitte zu berücksichtigen sind und sich die Bauzeit dadurch verringert. Geäußert wurde sich von Seiten Bauträger dazu nicht.
Die Baufirma besteht auf Zahlung und verweist darauf, daß die Allg. Bauleistungsbeschreibung ein Anhang ist und zunächst der Vertrag (Werkvertrag) gilt, in denen die 7 Monate benannt sind.
Nachweislich ist in Standardverträgen des Bauträgers diese Klausel in der Allg. Bauleistungsbeschreibung nicht vorhanden; auch in einer Erstversion vor Unterzeichnung fehlt noch diese Formulierung.
(Die Einreichung des Bauantrages erfolgt innerhalb 4 Wochen nach Vertragsunterzeichnung.
Baubeginn ist max. 6 Wochen nach positiver Baugenehmigung.
Verzögerungen in den Planungsphasen – sofern durch den AN verantwortet - gehen zu Lasten der vereinbarten Bauzeit).
Wie bereits erwähnt ignoriert nun der Bauträger diese neue Klausel und beruft sich ausschließlich auf die 7-Monatsregel. Wie ist der Fall zu beurteilen?
Danke
Vertragsstrafe




