Hausbauvertrag - Formulierung bzgl. Vertragsstrafe bei Verzögerung in Planungsphase Vertragsrecht
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Hausbauvertrag - Formulierung bzgl. Vertragsstrafe bei Verzögerung in Planungsphase


| 24.01.2012 12:20 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack




Werte Anwälte:
folgendes Szenario: es wurde ein Hausbauvertrag geschlossen, der folgende Details enthält

Allg. Bauleistungsbeschreibung:
1. Leistungsumfang

Grundlage für die Erstellung Ihres Bauvorhabens sind der Werkvertrag, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, ... die VOB/C in ihrer aktuellsten Fassung und ... .

[...]

37. Sonstiges
Die Einreichung des Bauantrages erfolgt innerhalb 4 Wochen nach Vertragsunterzeichnung.
Baubeginn ist max. 6 Wochen nach positiver Baugenehmigung.
Verzögerungen in den Planungsphasen – sofern durch den AN verantwortet - gehen zu Lasten der vereinbarten Bauzeit.

Werkvertrag
§ 1 Vertragsgegenstand
3. Der Leistungsumfang wird bestimmt durch diesen Werkvertrag und die Anlagen hierzu. Der Vertrag hat Vorrang vor den Anlagen.

§ 2 Vertragsgrundlagen
Zusätzlich zu den in § 1 genannten Unterlagen sind Vertragsbestandteil in
nachstehender Reihenfolge und in ihrer jeweils gültigen Fassung:
1. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil B

[…]
4. Vertragsbestandteil werden:

a. Anlage 1 / Zahlungsplan vom
b. Anlage 2 / allg. Bau- und Leistungsbeschreibung


5. Die vorstehend aufgeführten Anlagen haben gleichen Rang.
[...]

§ 7 Fristen, Termine

1. Der Baubeginn wird gemeinsam festgelegt und schriftlich fixiert.

2. Der Fertigstellung wird innerhalb von 6 Monaten angestrebt und innerhalb von 7 Monaten beginnend ab vereinbarten Baubeginn zugesichert. Sollte der zugesicherte Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden wird gemäß BGB eine Vertragsstrafe von 0,2% pro Tag vereinbart, maximal jedoch 5% gesamt.


4. Der AN hat dem AG jede sich anbahnende oder bereits eingetretene Verzögerung nebst deren Gründen unverzüglich mitzuteilen. Die Bauzeit kann sich nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregelten und Fällen höherer Gewalt verlängern. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch auf Streiks zurückzuführende Leistungsstörungen, deren Konsequenzen von der Firma XY unter Einsatz von vertretbaren Mitteln nicht abgewendet werden können.
[...]
Ende Vertagsdetails

Es hat nun in der Planungsphase (Erstellung Bauantrag) einige Verzögerungen von insgesamt 3 Wochen gegeben, die NICHT durch den Bauherren verursacht wurden und auch nicht vom Bauträger anzeigt wurden.

Der Bau wurde in genau 7 Monaten erledigt. Der Bauherr beruft sich nun auf die Vereinbarungen im Anhang der Allg. Bauleistungsbeschreibung und kürzt um 21*0,2%. Bereits vor Baubeginn – nach der Erstellung des Bauantrags – wurde der Bauträger schriftlich darauf hingewiesen, dass die Verzögerungen doch bitte zu berücksichtigen sind und sich die Bauzeit dadurch verringert. Geäußert wurde sich von Seiten Bauträger dazu nicht.

Die Baufirma besteht auf Zahlung und verweist darauf, daß die Allg. Bauleistungsbeschreibung ein Anhang ist und zunächst der Vertrag (Werkvertrag) gilt, in denen die 7 Monate benannt sind.

Nachweislich ist in Standardverträgen des Bauträgers diese Klausel in der Allg. Bauleistungsbeschreibung nicht vorhanden; auch in einer Erstversion vor Unterzeichnung fehlt noch diese Formulierung.
(Die Einreichung des Bauantrages erfolgt innerhalb 4 Wochen nach Vertragsunterzeichnung.
Baubeginn ist max. 6 Wochen nach positiver Baugenehmigung.
Verzögerungen in den Planungsphasen – sofern durch den AN verantwortet - gehen zu Lasten der vereinbarten Bauzeit).

Wie bereits erwähnt ignoriert nun der Bauträger diese neue Klausel und beruft sich ausschließlich auf die 7-Monatsregel. Wie ist der Fall zu beurteilen?

Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Vertragsstrafe
24.01.2012 | 14:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Nach Ihren Angaben wurde die endgültige Fertigstellung des Baus aufgrund von einer Verzögerung von 21 Tagen in der Planungsphase überschritten.

Die Baufirma beruft sich nach Ihren Angaben auf die im Werkvertrag vereinbarten 7 Monate.

In der Praxis kommt es recht häufig vor, daß ein Vertrag mit speziellen Bedingungen – hier Werkvertrag – geschlossen wird, und diesem Vertrag dann noch gewisse Allgemeine Vertragsbedingungen und ggf. weitere Dokumente zugrunde gelegt werden.

Meistens wird in den Vertragswerken selbst explizit eine Reihenfolge angegeben, welches Vertragswerk vorrangig gelten soll.
Auch in Ihrem Vertrag ist ein Vorrang des Werkvertrags in § 1 Ziffer 3 normiert.

Ansonsten gilt folgendes:

Das speziellere Vertragsdokument, welches die konkreten Regelungen für das Projekt enthält, geht allgemeinen Vertragsbedingungen vor.
Diese Reihenfolge ist im Übrigen auch in der von Ihnen zitierten Ziffer 1 der allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben.

Zur Wirksamkeit der Klausel: Natürlich muß eine Klausel im vereinbarten Vertrag vorhanden sein, um wirksam sein zu können. Wenn Sie im vereinbarten Vertrag enthalten ist, dann ist sie auch wirksam, selbst wenn sie im Anhang steht. Bei Widersprüchen gilt die vorgenannte Regelung.

Im Werkvertrag ist nach Ihren Angaben eine Bauzeit von 7 Monaten angegeben und der Bau wurde in genau 7 Monaten erledigt. Hier ist also zunächst keine Basis für die von Ihnen erwähnte Kürzung.

Wenn nun eine Verzögerung von 3 Wochen in der Planungsphase eingetreten ist, so kommt es darauf an, wer diese Verzögerung zu vertreten hat.

Zwar geben Sie an, daß der Bauträger die Verzögerung nicht angezeigt hat, allerdings war die Verzögerung dem Bauherr offensichtlich bekannt, denn er hatte ja um Berücksichtigung der Verzögerung gebeten.

Insofern die Umstände dem Bauherrn bekannt sind und sie auch nicht dem Bauträger zugerechnet werden können, bleiben die Verzögerungen bei der Ausführungsfrist gemäß den Regelungen der VOB unberücksichtigt.
Es wäre daher zu klären, warum die Planungsphase sich um die erwähnten 3 Wochen verlängert hat.

Fällt dies in den Verantwortungsbereich des Bauträger und sind die vereinbarten Fristen hierdurch überschritten worden, kommt auch die erwähnte Vertragsstrafe zur Anwendung.


Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Nachfrage vom Fragesteller 24.01.2012 | 15:04

Werter Hr.Mack, danke für die Ausführung.

Zur genauen Darstellung der Verzögerung:
Nach Vertragsunterschrift begann der Architekt des Bauträgers mit seinen Arbeiten (Ausfertigung des Bauantrags) und erhielt hierzu alle vom Bauherr erforderlichen Details wie Grundrisswünsche etc..
Die Fertigstellung und Abgabe des Bauantrags lag dann alleinig beim vom Bauträger beauftragten Architekten, der den Bauantrag nicht erst nach 4 Wochen fertigstellte, sondern erst nach beschriebenen 7 Wochen (Zuarbeiten unsererseits waren in diesem Zeitraum nicht erforderlich). Von dem Umstand der längeren Bearbeitungszeit erfuhr der Bauherr schriftlich durch Eingangsbestätigung beim Bauamt. Danach wies der Bauherr den Bauträger auf den Umstand der aufgelaufenen Verzögerung hin.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.01.2012 | 16:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Der Architekt wurde nach Ihrer Schilderung von dem Bauträger beauftragt. Insofern sind Verzögerungen die durch den Architekten verursacht wurden auch dem Bauträger zuzurechnen, zumal wenn von Ihnen keinerlei weitere Zuarbeiten erforderlich waren.

Daher würde ich bei der rechtlichen Bewertung Ihrer Schilderung zu dem Ergebnis kommen, daß die erwähnte Verzögerung von 3 Wochen in der Verantwortung des Bauträgers liegt und insofern grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht des Bauträgers besteht.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-01-24 | 17:10


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