Renovierung bei Auszug sowie Schönheitsreparaturen Mietrecht, Wohnungseigentum
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Renovierung bei Auszug sowie Schönheitsreparaturen


24.01.2012 07:01 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Kürze werde ich eine von mir seit dem 1.1.2008 bewohnte und zum 1.2.2012 gekündigte Wohnung übergeben.

Folgendes sieht der Mietvertrag vor:

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§ 6 Zustand der Mieträume
1) Die Wohnung wird in einem renovierten Zustand an den Mieter übergeben. Dieser Zustand ist bei Auszug wieder herzurichten.

§ 7 Schönheitsreparaturen
1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
2) Zu denSchönheitsreparaturen gehört das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen.
3) Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen.

Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass alte Tapeten entfernt werden.

§ 16 Beendigung des Mietvertrags
1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.

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Ist §7 aufgrund der starren Fristen überhaupt wirksam? Da aus meiner Sicht bisher keine Notwendigkeit bestand, sind keine Schönheitsreparaturen erfolgt.

Welche Arbeiten müssen vor Auszug demnach in Hinblick auf §6 und 7 erfolgen?

Mit freundlichen Grüßen


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Renovierung Schönheitsreparaturen
24.01.2012 | 07:25

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Etliche Mietvertragsformulare enthalten eine ausdrückliche Vereinbarung, dass die Schönheitsreparaturen jedenfalls nach Ablauf bestimmter fester Fristen durchzuführen sind. Sie verpflichten den Mieter zur Dekoration, auch wenn er besonders pfleglich mit dem Mietobjekt umging oder besonders aufwendig und qualitativ hochwertig dekorierte, so dass auch nach deutlich längeren Fristen immer noch ein ansehnlicher Zustand zu verzeichnen ist. Sie sollen dem Vermieter damit einen Erfüllungsanspruch ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Mietsache verschaffen. Derartige Festlegungen sind unwirksam (Langenberg, Schönheitsreparaturen, 4. Aufl 2011, Teil I, Rn. 167).

Ihr Mietvertrag benutz eine Klausel, die vom BGH als unzulässig angesehen wurde (BGH (VIII ZR 152/05) NZM 2006, 621).

Auch bei einer Anfangsrenovierung stellt eine solche Klausel eine BEnachteiligung nach § 307 BGB dar, denn der Renovierungsbedarf ist durch die starren Fristen ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse verbindlich festgelegt.

Damit ist § 7 des Mietvertrages unwirksam.

Sie müssen allenfalls Löcher zuspachteln und die Wohnung in besenreinen Zustand übergeben. Dies kann aus § 6 gefolgert werden, wobei die Klausel sehr weit gefasst ist und daher am Bestimmtheitsgebot scheitern könnte.

Sollten Schäden aufgetreten sein, die über das übliche Maß hinaus gehen, wovon Ihr Sachverhalt nichts hergibt, dann müssen Sie dieses selbverständlich beseitigen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können, der ausschließlich auf denen von Ihnen gemachten Angaben basiert. Die Einschätzung kann sich ändern, wenn Sachverhaltsänderung auftreten.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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