Renovierung bei Auszug sowie Schönheitsreparaturen
24.01.2012 07:01 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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Sehr geehrte Damen und Herren,
in Kürze werde ich eine von mir seit dem 1.1.2008 bewohnte und zum 1.2.2012 gekündigte Wohnung übergeben.
Folgendes sieht der Mietvertrag vor:
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§ 6 Zustand der Mieträume
1) Die Wohnung wird in einem renovierten Zustand an den Mieter übergeben. Dieser Zustand ist bei Auszug wieder herzurichten.
§ 7 Schönheitsreparaturen
1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
2) Zu denSchönheitsreparaturen gehört das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen.
3) Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen.
Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass alte Tapeten entfernt werden.
§ 16 Beendigung des Mietvertrags
1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.
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Ist §7 aufgrund der starren Fristen überhaupt wirksam? Da aus meiner Sicht bisher keine Notwendigkeit bestand, sind keine Schönheitsreparaturen erfolgt.
Welche Arbeiten müssen vor Auszug demnach in Hinblick auf §6 und 7 erfolgen?
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem?
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