23.01.2012 | 16:47
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
zu beachten ist zunächst, dass der ansich zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung innerhalb der Notfrist von 2 Wochen gemäß
§ 30b Abs. 1 ZVG NACH Zustellung des Anordnungsbeschlusses gestellt werden muss; dabei handelt es sich um eine sogenannte Notfrist, dei einzuhalten wäre.
Ob diese Frist noch einzuhalten wäre, lässt sich derzeit mangels konkreter Daten nicht feststellen.
Sollte diese Notfrist von 2 Wochen versäumt worden sein, könnten Sie ggfs. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, sofern Sie nicht schuldhaft gehindert gewesen sind, diese Notfrist einzuhalten - dieser Wiedereinsetzungsantrag müsste dann aber schon sehr gut begründet sein.
Voraussetzung ist weiter, dass Sie den ansich bestehenden Einstellungsgrund auch glaubhaft machen können, Sie also darzulegen müssen, ob und wie nach Ihrer Ansicht die Zwangsversteigerung vermeiden kann. Neben der eidesstattlichen Versicherung wäre also auch der
Kaufvertrag vorzulegen (Wobei es mich allerdings etwas wundert, dass der Kaufvertrag beurkundet worden ist, da das Grundbuch durch den Zwangsvollstreckungsvermerk hätte eigentlich gesperrt sein müssen, so dass ein freihändiger Verkauf nach §§
20,
23 ZVG nicht hätte mehr möglich sein dürfen).
Dieser Antrag wäre beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen, welches dann auch darüber zu entscheiden hat. Dabei werden auch die Gläubigerbelange natürlich berücksichtigt.
Wenn aber nach ihrer Sachverhaltsdarstellung die finanzielle Befriedigung absehbar und gesichert ist, würden die Gläubigerbelange hier wohl nachrangig zu berücksichtigen sein.
Ansonsten bleibt wirklich nur die Möglichkeit, die Bewilligung des Gläubigers einzuholen, auch wenn dieses nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung offenbar äußerst schwierig wird; denn der Gläubiger MUSS nicht zustimmen - letztlich ist das immer eine Frage des Verhandlunsggeschickes
Daher sollten Sie unverzüglich mit allen Unterlagen das Vollstreckungsgericht aufsuchen und dort den Antrag auf Einstellung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Nachfrage vom Fragesteller
23.01.2012 | 17:04
Sehr geehrter Herr Bohle,
danke für die schnelle Antwort.
Vielleicht habe ich das mit der Beurkundung falsch verstanden, aber jedenfalls ist der Kaufvertrag bei dem Notar unterschrieben worden.
Ich muß also mit meinen Unterlagen zu dem Vollstreckungsgericht, werde ich sofort morgen erledigen.
Zur Frage: Welchen Antrag soll ich beim AG stellen: Wiedereinsetzungsantrag oder Einstellungsantrag - mit Anwaltlischem Beistand oder ohne ?
Mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.01.2012 | 17:14
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die Notfrist noch nicht abgelaufen ist, müsste "nur" der Einstellungsantrag gestellt werden.
Ist die Frist abgelaufen, wäre der Wiedereinsetzungsantrag, vermunden mit den Einstellungsantrag (also Beides) zu beantragen, da dann erst einmal die Fristveräumnis "aus dem Weg geräumt werden müsste".
Anwaltszwang besteht zwar nicht; in Hinblick auf die strengen Formerfordernisse bei einer Wiedereinsetzung wäre anwaltliche Hilfe aber sicherlich mehr als geboten, da eben dann eine entsprechende Begründung vorgetragen werden muss.
Sicherlich werden Sie für die anwaltliche Tätigkeit auch zahlen müssen; aber dabei sollten Sie bedenken, welche Werte letztlich im Raum stehen, so dass die anwaltliche Beauftragung sicherlich nicht das Schlechteste wäre - ich würde Ihnen daher dringend dazu raten, einen Rechtsanwalt vorab aufzusuchen, damit dieser die Anträge dann stellen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Fax: 0441 / 26 8 92
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