Antwort vom
23.01.2012 | 14:24
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Ich müsste wissen, wie der andere Eigentümer seine immer wieder neuen Anträge zur Verzögerung begründet.
Es ist allerdings gesetzlich vorgeschrieben, dass nach Eingang seines Antrags das Gericht darüber entscheidet. Dies ist nach Ihren Angaben ja bisher auch immer geschehen, ob zeitnah ist aus Ihren Ausführungen nicht ersichtlich.
Ihre Versuche über die Rechtspflegerin und die Sekretärin Kontakt aufzunehmen, ist mit Sicherheit nicht zielführend, Sie sollten das unterlassen.
Die Rechtspflegerin wäre schon der richtige Ansprechpartner, Sie sollten allerdings Ihre Vorstellungen immer schriftsätzlich (auch per Fax) darlegen, auf E-Mails reagieren viele Gerichte noch nicht so richtig.
Auch wäre es natürlich dann sinnvoll, bei der Rechtspflegerin persönlich vorzusprechen, wenn Sie über ihr (= RPflg) weiteres Vorgehen informieren wollen.
Wenn es nur um ein Kommunikationsproblem mit der Rechtspflegerin geht, können Sie das selbst ausräumen. Wenn allerdings die Probleme darüber hinaus gehen, helfen nur sachdienliche Anträge bei Gericht.
Dann kommen Sie aller Voraussicht nach nicht daran vorbei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Wenn Sie mir per E-Mail mitteilen, welchen Wert das Gutachten ergeben hat, könnte ich Ihnen auch mal die Kosten in etwa abschätzen.
Bei querulatorischem Verhalten der Gegenseite könnte es sein, dass dieser dafür auch die Kosten tragen müsste.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
E-Mail: ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller
23.01.2012 | 14:53
Guten Tag,
die Einsprüche werden begründet, dass er auf dem Grundstück ein Denkmal für Heimatvertriebene aufstellen möchte. Immer wieder, er ist Heimatvertriebener und möchte an den Kreig erinnern. Mit Verlaub, keine Begründungen die eine Einstellung rechtfertigen. Die Einsprüche sind auch zeitnah abgelehnt worden. Auch vom Landgericht. Es ist reine Verzögerungstaktik. Da ich keine Zeitnot habe, stört mich das nicht tiefgründig. Ich wollte eine Antwort, wie oft er Einspruch erheben kann, nachdem die vorangegangenen abgelehnt worden sind. Kann das immer so weiter gehen?
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.01.2012 | 14:57
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Im Prinzip kann das so weitergehen, allerdings werden die Gerichte bei der gleichen Begründung die Anträge immer schneller abweisen.
Die Anzahl der Einsprüche ist jedenfalls gesetzlich nicht begrenzt.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt