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Teilungsversteigerung Antragsteller


23.01.2012 13:38 |
Preis: ***,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von




Guten Tag,
ich kaufte ein Grundstück, welches hälftig einem anderen Eigentümer gehört. Eine Einigung war erfolglos. Ich stellte Antrag auf Teilungsversteigerung vor einem reichlichen Jahr. Es ist ein Gutachten im Sept. 2011 erstellt worden, der Gebühren- und Auslagenvorschuß ist von mir gezahlt worden.
Das Problem besteht in ständigem Einspruch des Antragsgegners. Erst auf einstweilige Einstellung des Verfahrens, dieser ist vom Amtsgericht mit Beschluß abgelehnt worden. Darauf erneut Einspruch, dann ging es zur Entscheidung ans Landgericht, dort wurde die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen. Danach bitte des Antragsgegners um Fristverlängerung und erneut bitte um einstweiliges Ruhen des Verfahrens. Wieder Ablehnung vom Amtsgericht und auf diese Ablehnung Einspruch des Antragsgegners. Dieser geht nun erneut zur Entscheidung zum Landgericht.
Ich habe zwischenzeitlich immer wieder Stellung bezogen, da ich die Versteigerung gern zum Abschluß bringen möchte. Leider ist die Kommunikation mit der zuständigen Rechtspflegerin sehr schwierig, ich habe diese noch nie persönlich gesprochen. Sie antwortet nicht auf mails. Der Kontakt mit der Obersekretärin von heute war sehr unbefriedigend, Sie meinte es könne ewig so gehen. Wie soll ich mich verhalten, ich wollte die Sache aus Kostengründen gern ohne Anwalt erledigen.
Danke für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Teilungsversteigerung
Antwort vom
23.01.2012 | 14:24
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Ich müsste wissen, wie der andere Eigentümer seine immer wieder neuen Anträge zur Verzögerung begründet.

Es ist allerdings gesetzlich vorgeschrieben, dass nach Eingang seines Antrags das Gericht darüber entscheidet. Dies ist nach Ihren Angaben ja bisher auch immer geschehen, ob zeitnah ist aus Ihren Ausführungen nicht ersichtlich.

Ihre Versuche über die Rechtspflegerin und die Sekretärin Kontakt aufzunehmen, ist mit Sicherheit nicht zielführend, Sie sollten das unterlassen.

Die Rechtspflegerin wäre schon der richtige Ansprechpartner, Sie sollten allerdings Ihre Vorstellungen immer schriftsätzlich (auch per Fax) darlegen, auf E-Mails reagieren viele Gerichte noch nicht so richtig.

Auch wäre es natürlich dann sinnvoll, bei der Rechtspflegerin persönlich vorzusprechen, wenn Sie über ihr (= RPflg) weiteres Vorgehen informieren wollen.

Wenn es nur um ein Kommunikationsproblem mit der Rechtspflegerin geht, können Sie das selbst ausräumen. Wenn allerdings die Probleme darüber hinaus gehen, helfen nur sachdienliche Anträge bei Gericht.

Dann kommen Sie aller Voraussicht nach nicht daran vorbei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Wenn Sie mir per E-Mail mitteilen, welchen Wert das Gutachten ergeben hat, könnte ich Ihnen auch mal die Kosten in etwa abschätzen.

Bei querulatorischem Verhalten der Gegenseite könnte es sein, dass dieser dafür auch die Kosten tragen müsste.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

E-Mail: ra.zuern@gmail.com

Nachfrage vom Fragesteller 23.01.2012 | 14:53

Guten Tag,

die Einsprüche werden begründet, dass er auf dem Grundstück ein Denkmal für Heimatvertriebene aufstellen möchte. Immer wieder, er ist Heimatvertriebener und möchte an den Kreig erinnern. Mit Verlaub, keine Begründungen die eine Einstellung rechtfertigen. Die Einsprüche sind auch zeitnah abgelehnt worden. Auch vom Landgericht. Es ist reine Verzögerungstaktik. Da ich keine Zeitnot habe, stört mich das nicht tiefgründig. Ich wollte eine Antwort, wie oft er Einspruch erheben kann, nachdem die vorangegangenen abgelehnt worden sind. Kann das immer so weiter gehen?

MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.01.2012 | 14:57


Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Im Prinzip kann das so weitergehen, allerdings werden die Gerichte bei der gleichen Begründung die Anträge immer schneller abweisen.
Die Anzahl der Einsprüche ist jedenfalls gesetzlich nicht begrenzt.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt